Räumungsfrist für Mietwohnung: Verlängerungen wegen Corona-Krise möglich

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Räumt ein Mieter nach einer wirksamen Vermieterkündigung seine Wohnung nicht, kann das zuständige Gericht eine Frist festsetzen bis zu deren Ablauf der Mieter die Wohnung räumen muss. Zieht der gekündigte Mieter bis zum Ablauf dieser Frist nicht aus, kann der Vermieter die Wohnung mithilfe eines Gerichtsvollziehers räumen lassen. 

Laut eines Beschlusses des Landgerichts (LG) Berlin soll jedoch derzeit aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie eine Frist zur Räumung nicht vor dem 30.06.2020 gesetzt werden (LG Berlin, Beschluss v. 26.03.2020, Az.: 67 S 16/20).

Vermieterkündigung & Räumung 

Grundsätzlich ist die Kündigung einer Mietwohnung durch den Vermieter nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich: 

  1. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietvertrages (§ 573 BGB). Das besteht z. B., wenn der Vermieter Eigenbedarf anmelden kann. In diesem Fall ist eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. 
  2. Der Vermieter kann den Mietvertrag außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter Pflichten aus dem Mietverhältnis so schwer verletzt, dass das Abwarten der Kündigungsfrist für den Vermieter unzumutbar ist. Das ist z. B. der Fall, wenn der Mieter zweimal in Folge seine Miete nicht bezahlt.

Klage gegen die Kündigung und Räumungsfrist

Viele Mieter wollen eine Vermieterkündigung jedoch nicht auf sich sitzen lassen und klagen gegen die Kündigung. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kündigung durch den Vermieter jedoch wirksam war, ist das Mietverhältnis beendet – der Mieter muss ausziehen. Hierfür setzt das Gericht dem Mieter dann eine angemessene Frist (Räumungsfrist). 

Wenn es jedoch aussichtslos ist, bis zum Ablauf der bisher gesetzten Räumungsfrist eine neue Wohnung zu finden, haben Mieter gem. § 721 Abs. 3 ZPO das Recht einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist zu stellen. 

Fall vor dem LG Berlin: Räumung während Corona-Pandemie

Ein Amtsgericht in Berlin hatte einem (wirksam gekündigten) Mieter am 11. Dezember 2019 eine Frist zur Räumung seiner Mietwohnung bis zum 31. März 2020 gesetzt. Gegen diese Räumungsfrist setzte sich der Mieter vor dem LG Berlin zur Wehr und beantragte die Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 30.06.2020. Wegen den aktuellen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie könne er in diesem Zeitraum keine andere Wohnung finden.

Räumungsfrist wird generell verlängert

Das LG Berlin gab dem Antrag des Mieters statt und verlängerte die Räumungsfrist bis zum 30.06.2020. In Berlin Wohnraum zu finden sei grundsätzlich schwierig. Zudem würde seit Beginn der Corona-Pandemie das öffentliche Leben nahezu stillstehen. Nun zeitnah Ersatzwohnraum zu finden, sei nahezu ausgeschlossen. 

Dabei musste das Gericht nicht darüber entscheiden, was als „angemessener“ Zeitraum für die Verlängerung der Räumungsfrist anzusehen ist. Da die Verlängerung der Räumungsfrist konkret bis zum 30.06.2020 beantragt war, konnte das Gericht antragsgemäß entscheiden. Dieser Zeitraum sei jedenfalls angemessen, um unter den aktuellen Umständen eine neue Wohnung zu finden. Zudem stellen die Richter fest, dass gerichtliche Räumungsfristen grundsätzlich momentan nicht vor dem 30.06.2020 gesetzt werden sollten.

Auswirkungen für gekündigte Mieter

Zwar ist dieser mieterfreundliche Beschluss zum jetzigen Zeitpunkt (Anfang Mai 2020) neu allerdings hat der Autor bereits eine zweite Entscheidung dieser Art vor dem Landgericht Köln herbeigeführt. Vor allem in Köln – mit einem vergleichbar engen Wohnungsmarkt wie Berlin – erscheint es nämlich geboten aufgrund der Corona- Pandemie Räumungsfristen bis mindestens zum 30.06.2020 zu verlängern. 

Die Verlängerung einer bereits festgelegten Räumungsfrist erfolgt allerdings nicht automatisch: Diese erfolgt nur, wenn bei Gericht ein entsprechender Antrag gestellt wird. Wer eine Verlängerung der Räumungsfrist erreichen will, muss sich aktiv darum bemühen! 

Sie benötigen Unterstützung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Verlängerung einer bestehenden Räumungsfrist wegen Corona? Sprechen Sie mich gerne an, telefonisch in Köln oder über das anwalt.de-Kontaktformular.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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