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Rechtliche Anforderungen an Kampfhunde

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anwalt.de-Redaktion

Als des Menschen bester Freund ist der Hund heute ein fester Bestandteil vieler Familien. Knapp acht Millionen Hunde leben in deutschen Haushalten und sorgen für mehr Ausgeglichenheit im Alltag, haben einen positiven Effekt auf unsere Gesundheit, reduzieren Stress, regen zu Bewegung und Kommunikation an und fördern die Wirtschaft. Hunde tun in unserer Gesellschaft aber nicht nur viel Gutes, sondern sind andererseits auch oft die Ursache für viele Konflikte. In einigen dieser Konflikte hat der Gesetzgeber mittlerweile eingegriffen und besondere Regeln für Hundehalter aufgestellt. So müssen Hundehalter z. B. die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner wegräumen, ihre Hunde in bestimmten Gegenden an der Leine führen (sog. Leinenzwang) oder einen Maulkorb anlegen. Welche Pflichten Hundehalter genau haben, ist dabei vom Wohnort abhängig, denn in Deutschland ist es Aufgabe der Landesregierungen, festzulegen, welche Rechte und Pflichten Hundehalter haben.

Den gesetzlichen Rahmen für die Haltung eines Hundes bilden deshalb die jeweiligen Landeshundegesetze und Verordnungen. Seit im Sommer 2000 zwei Hunde ein Kind in Hamburg bei einem Angriff töteten, haben viele Länder besondere Verordnungen für scheinbar gefährliche Hunde erlassen (Gefahrhundeverordnung, Kampfhundeverordnung). Diese Verordnungen schränken die Haltung bestimmter Hunde (Listenhunde, Kampfhunde, gefährliche Hunde oder Anlagehunde) erheblich ein oder legen ihren Haltern zusätzliche Pflichten auf, damit die Bevölkerung besser vor Bissattacken geschützt ist. Aber was genau sind Listenhunde, wann wird ein Hund zum Listenhund und was müssen ihre Halter alles beachten?

Was sind Listenhunde?

Mit dem Begriff Listenhund fasst man Hunderassen zusammen, die der Gesetzgeber als besonders gefährlich eingestuft hat. Die meisten Bundesländer haben eine Rasseliste erstellt, die alle Hunderassen auflistet, die er rassebedingt als gefährlich ansieht oder deren Gefährlichkeit er zumindest vermutet. Hunde, deren Rasse auf dieser Rasseliste verzeichnet sind, nennt man Listenhund bzw. Listenhunde.

Listenhunde sind damit Hunde, deren Rasse der Gesetzgeber als besonders aggressiv empfindet. Ob die Hunderasse als alleiniges Merkmal das Gefahrenpotenzial eines Hundes überhaupt beschreiben kann, ist dabei nicht nur in der Fachwelt, sondern auch in der Rechtsprechung sehr umstritten. Während das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) davon ausgeht, dass die Rasse eines Hundes diesen nicht automatisch gefährlich macht, vertritt der Bayrische Verfassungsgerichthof wiederum die Ansicht, dass die Rasse durchaus mitursächlich für die Gefährlichkeit eines Hundes ist. Auch wenn die Hunderasse nach dem obersten deutschen Gericht nicht zwangsweise zu einem gefährlichen Hund führt, ist die Wahrscheinlichkeit für ein aggressives Verhalten bei bestimmten Hunderassen deutlich erhöht. Deshalb wurden diese Hunde in die Rasselisten der Bundesländer aufgenommen und zusätzliche Anforderungen für ihre Haltung aufgestellt.

Wann wird ein Hund zum „Kampfhund“?

Da die einzelnen Bundeländer in ihren Hundegesetzen oder Hundeverordnungen definieren, welche Hunderassen für sie gefährlich sind, hängt die Frage, wann ein Hund rechtlich zum „Kampfhund“ wird, von dem Bundesland ab, in dem der Hund lebt. Ein Hund kann also in einem Bundesland ein Listenhund sein, während er in einem anderen Bundesland kein Listenhund ist. So gibt es z. B. in Niedersachsen gar keine Rasseliste, während in Bayern oder Brandenburg einige Hunderassen gelistet sind (z. B. Bullterrier, Dogue de Bordeaux oder Rottweiler).

Zudem unterschieden einige Bundesländer wie z. B. Bayern, Thüringen oder Hamburg zwischen gefährlichen Hunden und gefährlichen Hunden, deren Gefährlichkeit mit einem Wesenstest widerlegt werden kann. Wie bereits bei der Rasseliste an sich, ist diese Unterscheidung aber nicht in allen Ländern gleich, sondern die Kategorien werden von den Ländern unterschiedlich definiert. Gemeinsam ist der Differenzierung aber, dass nicht bei jeder gelisteten Hunderasse alle Hunde gefährlich sein müssen. Stattdessen haben die Halter bei einigen Hunderassen die Möglichkeit mit ihrem Tier einen Wesenstest zu machen. Besteht der Hund den Wesenstest, ist die zunächst aufgrund der Rasse vermutete Gefährlichkeit des Tieres widerlegt.

Welche besonderen Pflichten haben Halter von gefährlichen Hunden?

Wenn die gewünschte Hunderasse auf der Rasseliste des eigenen Bundeslandes steht, müssen ihre Halter einige Anforderungen bei der Anschaffung und Haltung dieses Hundes beachten. Welche das genau sind, legt wiederum jedes Bundesland autonom fest. Die Anforderungen an die Haltung eines Listenhundes sind aber in den meisten Bundesländern sehr ähnlich. Um einen Listenhund halten zu dürfen, muss man in der Regel volljährig sein, ein einwandfreies Führungszeugnis vorlegen und eine Sachkundeprüfung (Hundeführerschein) absolvieren. Der Hund muss wiederum gechippt werden (Chippflicht), einen Wesenstest bestehen, oft an der Leine gehen (Leinenzwang) und einen Maulkorb tragen (Maulkorbpflicht). Einige Bundesländer haben die Hundehaftpflichtversicherung bei Listenhunden zu einer Pflichtversicherung gemacht, sodass Listenhunde nur gehalten werden dürfen, wenn sie haftpflichtversichert sind. Einige Bundesländer verlangen auch, dass das Grundstück eingezäunt oder der Hund kastriert wird.

Steuerrechtlich verlangen viele Kommunen für gefährliche Hunde einen deutlich höheren Steuersatz als für alle anderen Hunde. Aber auch hier gibt es keinen Automatismus und einige Kommunen, die diese Unterscheidung nicht treffen. Wie viel Steuer man für einen Listenhund zahlen muss, ergibt sich aus der Hundesteuersatzung der eigenen Gemeinde.

Foto(s): ©Fotolia.com

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