Rechtliche Rahmenbedingungen von Apps

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei diesem Artikel handelt es sich um den ersten Teil einer dreiteiligen Serie.

Bei Mobil-Apps handelt es sich um Anwendungssoftware für mobile Endgeräte, insbesondere Smartphones und Tablet-PCs. Es gibt für jeden Bereich des täglichen Lebens Apps, angefangen von einfachen Dienstprogrammen mit nur wenigen Funktionen und Spielen bis hin zu Apps mit umfangreichen Funktionalitäten. So ist es bereits möglich, über mobile Apps mit dem Smartphone die Heizung oder den Lichtschalter oder die Alarmanlage in der eigenen Wohnung zu regulieren.

Für das Jahr 2020 wird mit ca. 284,3 Mrd. heruntergeladenen Apps gerechnet. Es wird ein Umsatz von über 100 Mrd. Dollar prognostiziert. Der Anteil von Spiele-Apps an den Umsätzen wird innerhalb der nächsten fünf Jahre von heute 85 Prozent auf 74 Prozent zurückgehen. (Quelle: appannie.com)

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, mit Apps Geld zu verdienen

  • Freemium – Kostenloser Download mit möglichen In-App-Käufen
  • Paid – Kostenpflichtiger Download ohne In-App-Käufe
  • Paidmium – Kostenpflichtiger Download mit In-App Käufen
  • In-App-Werbung – App enthält Werbeflächen

Es ist ferner zu differenzieren zwischen sog. „native Apps“, die gezielt für eine bestimmte Plattform entwickelt werden, und plattformunabhängigen Apps, die sog. „Web-Apps“, „Hybrid-Apps“ und „Cross-Plattform-Apps“.

Rechtliche Fragestellungen bei der Entwicklung und Nutzung von Apps

1. Rechtlich ist für den App-Anbieter zunächst die Frage der Schutzfähigkeit von Apps von Interesse.

Als Computerprogramm genießt eine App zunächst – wie jede Software – urheberrechtlichen Schutz.

Hinsichtlich der Logos und des App-Titels kommt aber auch kennzeichenrechtlicher insb. Markenschutz in Betracht. Ein patentrechtlicher Schutz ist in der Regel ausgeschlossen. Auch die der App zugrundeliegende Idee ist grundsätzlich nicht schutzfähig.

2. Sodann sind die verschiedenen vertragsrechtlichen Beziehungen der an der Erstellung oder dem Vertrieb einer App Beteiligten zu unterscheiden.

Es bestehen folgende Vertragsverhältnisse:

  • App-Entwickler / App-Anbieter (siehe unten a.)
  • App-Store / App-Anbieter/App Entwickler (siehe unten b.)
  • App-User / App-Anbieter/App-Store (siehe unten c.)

Diese Rechtsinfo wurde verfasst von Krischan David Lang 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Haben Sie Fragen?

Kontaktieren Sie uns unverbindlich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Krischan David Lang

Beiträge zum Thema