Rechtsfragen zur Corona-Krise – Aufgaben der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats

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Was ist, wenn sich Mitglieder der Geschäftsleitung infiziert haben? Dann sind Sie nach wie vor Geschäftsführer oder Vorstand, da eine Krankheit oder gar nur der Verdacht auf eine solche Ihr Amt zunächst unberührt lässt. Anders sieht die Situation allerdings aus, wenn die gesamte Geschäftsleitung in Quarantäne muss oder die Erkrankung einen solch schweren Verlauf nimmt, dass Ihnen die Ausführung Ihres Amtes nicht mehr möglich ist.

Bei Fehlen einer statutarischen Einschränkung der Abberufungsbefugnis des Geschäftsführers haben es die Gesellschafter in der Hand, einen Geschäftsführer durch Beschluss sofort abzuberufen, wenn sich ein Covid-19-Verdacht ergibt. Voraussetzung dabei ist aber, dass die Erledigung des Tagesgeschäfts aus dem Heimbüro ebenfalls nicht möglich ist.

Ein kleiner Vorbehalt gilt für den Gesellschafter-Geschäftsführer, der sich aus den Treuebindungen der Gesellschafter ergibt. Nimmt einer von ihnen das Amt wahr, wird von der Rechtsprechung überwiegend ein sachlicher Grund verlangt, der die Abberufung des Geschäftsführers rechtfertigt. Ein solcher sachlicher Grund kann darin liegen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer infolge einer dauerhaften Erkrankung nicht mehr imstande ist, seine Funktion als Geschäftsführer wahrzunehmen. Insoweit kommt es auf den Einzelfall an. Auch hier gilt: Die bloße Quarantäne, die eine Erledigung des Tagesgeschäfts aus dem Heimbüro ermöglicht, wird nicht ausreichen.

Je nach Situation der GmbH kann gerade in Krisenzeiten ein Führungsdefizit nicht hingenommen werden. Wenn weitere Geschäftsführer nicht vorhanden sind oder auch nicht bestellt werden können, weil die Satzung nur einen Geschäftsführer vorsieht, ist der krankheitsbedingte Ausfall ein sachlicher Grund für die Abberufung. Im Ergebnis: Der erkrankte Fremd-Geschäftsführer kann jederzeit abberufen werden, der Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nur bei längerer andauernder Krankheit.

Existiert eine gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Abberufung im Sinne des §§ 38 Abs. 2 GmbHG, sind der entsprechenden Befugnis deutlich engere Grenzen gesetzt. So wird die vorübergehende Arbeitsverhinderung wegen Krankheit praktisch selten als wichtiger Grund gelten können. Es müsste schon eine besondere Lage gegeben sein, etwa die Verhandlung sehr wesentlicher Verträge in einem bestimmten Zeitraum. Wenn der erkrankte oder unter Quarantäne bestellte Geschäftsführer dazu nicht in der Lage ist, kann auch ein an sich überschaubares Krankheitsintervall zu einem wichtigen Grund werden. Doch im Allgemeinen ist dies nicht der Fall. Krankheit als solche ist grundsätzlich kein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung. Praktisch kann sich allerdings nur der Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem Hinweis auf den Gesellschaftsvertrag per Anfechtungsklage gegen den Gesellschafterbeschluss wehren – der Fremd-Geschäftsführer hat keine eigene Anfechtungsbefugnis.

Die Pandemie-Krise kann sich also auch dahin entwickeln, dass sowohl die Geschäftsführer als auch die Gesellschafter wegen der Krankheit (sei es durch direkte Betroffenheit oder durch Quarantäne) nicht mehr agieren können. Dann kann das Amtsgericht einen oder mehrere Not-Geschäftsführer bestellen.

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