Rechtslage bei Mängeln am E-Bike

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E-Bikes oder E-Fahrräder, d.h. Fahrräder mit elektrischem Zusatzantrieb, freuen sich angesichts der umweltpolitischen Maßnahmen in den Innenstädten, der steigenden Kraftstoffpreise sowie auch des geänderten Umwelt- und Körperbewusststeins des Bevölkerung immer größerer Beliebtheit.

Damit gewinnen E-Bikes auch in rechtlicher Hinsicht an Relevanz, nicht zuletzt bei der Frage, wann der Käufer beim Auftreten von technischen oder optischen Mängeln Rechte ausüben kann.

Gibt es ein Rückgabe -oder Umtauschrecht bei E-Bikes?

Viele Käufer sind der Auffassung, es gäbe ein generelles Rückgaberecht im Einzelhandel, etwa bei Nichtgefallen der Ware oder Kaufreue.

Grundsätzlich gibt es bei Präsenzgeschäften im stationären Handel kein Rückgabe- oder Umtauschrecht, wenngleich in einzelnen Branchen, so etwa im Textilbereich, freiwillige Umtauschrechte der Händler marktüblich geworden sind. Bei E-Bikes ist eine solche käuferfreundliche Praxis nicht bekannt.

Anders sieht es bei Fernabsatzgeschäften aus, also bei Käufen, die vollständig über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail, Telefon oder Webseiten abgewickelt werden, ohne dass der Käufer die Ware vorher physisch besichtigt hätte. Das trifft auf den Kauf im Online-Shop ebensozu wie auf die telefonische Bestellung aus einem gedruckten Katalog.

Hier wird dem Käufer von Gesetzes wegen ein vierzehntägiges Widerrufsrecht eingeräumt. Innerhalb dieser Frist kann der E-Bike-Käufer das E-Bike ohne Angabe von Gründen durch Erklärung des Widerrufs zurückgeben und sich so vom Kaufvertrag lösen.

Voraussetzung für den Beginn und damit den Ablauf der Widerrufsfrist ist eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht bei Vertragsschluss. Allerdings kann unter Umständen ein Wertersatz für die Nutzung zu leisten sein. 

Bei fehlerhafter oder unterlassener Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate nach Vertragsschluss.

Liegen also bei Ablieferung Mängel vor, kann das E-Bike ohne Angabe von Gründen durch Widerruf zurückgegeben werden.

Da E-Bikes häufig über den Online-Vetriebskanal angeboten werden, wird dies häufig zu prüfen sein.

Typische Mängel am E-Bike

In letzter Zeit ist publik geworden, dass E-Bikes mancher Hersteller bereits ab Werk gravierende Mängel aufweisen.

- So warnen etwa der ADAC und die Stiftung Warentest vor der Gefahr, dass wichtige Bauteile während der Fahrt abfallen können, was ein sicherheitsrelevanter Mangel ist. So kann sich während der Fahrt die Gabel lösen oder brechen.

- Daneben kann der Rahmen schlechtverarbeitet sein

- Es kann die Lackierung fehlerhaft sein

- Der Motor kann fehlerhaft sein

- Der Akku kann nach kurzer Betriebszeit bereits defekt sein

- Das Display kann ausfallen

Garantie und Gewährleistung beim E-Bike - Wo sind die Unterschiede?

Wichtig ist, Garantie und Gewährleistung zu unterscheiden.

Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des E-Fahrrad-Herstellers, innerhalb einer gewissen Zeit nach dem Kauf die Mangelfreiheit zu garantieren. Es handelt sich also um einen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller.

Daneben und völlig unabhängig muss der Verkäufer des E-Fahrrads die gesetzliche Gewährleistung einhalten, die nicht freiwillig ist. 

Beide Ansprüche stehen nebeneinander und werden häufig von Käufer und Verkäufer verwechselt.
Wie lange die Garantie dauert, ist Sache des Herstellers. Die gesetzliche Gewährleistung gilt zwei Jahre.
Der Verkäufer kann sich nicht mit der Begründung aus der Verantwortung für einen Mangel ziehen, dass ja gegen den Hersteller Garantieansprüche bestünden. Diese Argumentation ist unzulässig. Der Käufer kann sich aussuchen, gegen wen er die Ansprüche geltend macht.

Recht auf Nacherfüllung bzw. Reparatur bei mangelhaftem E-Bike

Tritt ein Mangel am E-Bike auf, hat der Verkäufer das Recht - aber auch die Pflicht - zur Nacherfüllung. Beim Kauf eines fabrikneuen E-Bikes hat der Käufer die Wahl zwischen Nachlieferung und Nachbesserung.

Bei der Nachbesserung muss der Verkäufer den Mangel auf seine Kosten reparieren und trägt auch die Wege- und Transportkosten.

Erfüllungsort des Nacherfüllungsanspruches ist im Regelfall der Betriebssitz des Verkäufers.

Daneben hat der Käufer bei Verträge über ein neues E-Bike auch das Recht, Nachlieferung zu verlangen, also Lieferung eines neuen, mangelfreien E-Fahrrads.

Beweislast für Mängel am E-Fahrrad

Die Beweislast für Mängel ist für den Käufer günstig geregelt. Im Grundsatz haftet der Verkäufer für nahezu alle Mängel, die binnen 12 Monaten nach dem Kauf aufgetreten sind. Bei diesen wird vermutet, dass sie schon beim Kauf vorhanden waren.

Nach Ablauf der 12 Monate wendet sich das Blatt: Bei Mängeln die jetzt auftreten, muss der Käufer beweisen, dass diese bereits bei Übergabe vorhanden waren. Das kann im Einzelfall schwierig sein und erfordert nicht selten die Einschaltung eines technischen Sachverständigen, was mit hohen Kosten verbunden ist. Die Kosten für den Sachverständigen muss der Verkäufer nachträglich nur dann tragen, wenn sich der Mangel infolge der Begutachtung bestätigt.

Die Herstellergarantie hat demgegenüber Vorteile: Garantier der Hersteller etwa die Haltbarkeit des Akkus für eine bestimmte Zeit, muss der Käufer nicht beweisen, dass die Ursache für den Defekt des Akkus bereits im Kaufzeitpunkt vorhanden war, solange der Defekt innerhalb der Garantiezeit auftritt.

Wann ist der Rücktritt beim E-Bike möglich?

Viele Käufer haben an einem mangelbehaftete E-Fahrrad - möglicherweise aus einer fehlerhaften Serie oder Montagsproduktion - kein Interesse und stellen sich daher die Frage, wann ein Rücktritt vom Kaufvertrag (früher Wandlung genannt) möglich ist.

Grundsätzlich gilt: Der Verkäufer darf zweimal nachbessern. Lehnt er die Nachbesserung ab oder schlägt diese zweimal fehl, kann der Käufer den Rücktritt erklären.

Der Verkäufer muss dann den Kaufpreis zurückerstatten - gegebenenfalls unter Abzug einer Nutzungsentschädigung - und erhält im Gegenzug das defekte E-Fahrrad zurück.

E-Bike gebraucht vom Händler gekauft - wie ist die Rechtslage?

Bei gebrauchten E-Bikes, die beim Händler gekauft werden, ist die Rechtslage nicht fundamental anders. Der wesentliche Unterschied ist, dass die Gewährleistung im Vergleich zur Neuware auf ein Jahr (statt zwei) verkürzt werden kann.

E-Bike von privat gebraucht gekauft - wie ist die Rechtslage?

Beim Kauf gebrauchter E-Bikes von einer Privatperson ist die Rechtslage anders, da hier die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden kann, was auch häufig passiert.

Dann haftet der Privatverkäufer nur für arglistig verschwiegene Mängel, also solche, die ihm bekannt waren.

Haben Sie Beratungsbedarf zum Thema E-Bike oder E-Fahrrad?

Haben Sie ein solches Fahrradverkauft oder erworben und stehen nun Probleme mit dem Vertragspartner? Wir vertreten sowohl Händler als auch Verkäufer. Bitte kontaktieren Sie uns für eine verbindliche Erstberatung. Wir haben zahlreiche Fälle in diesem Bereich außergerichtlich und gerichtlich bearbeitet.






Foto(s): C. Heidhoff

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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