Rechtslage bei Mängeln am E-Bike

  • 11 Minuten Lesezeit

E-Bikes erfreuen sich aufgrund von umweltpolitischen Maßnahmen, steigenden Kraftstoffpreisen und einem wachsenden Umwelt- und Gesundheitsbewusstsein zunehmender Beliebtheit. Mit dieser zunehmenden Verbreitung gewinnen auch rechtliche Fragen an Bedeutung, insbesondere bezüglich Rückgabe-, Umtauschrechten und Garantieansprüchen bei Mängeln. Im stationären Handel besteht kein generelles Rückgabe- oder Umtauschrecht, während bei Fernabsatzgeschäften (z.B. Online-Käufe) ein 14-tägiges Widerrufsrecht gilt. Typische Mängel bei E-Bikes können den Motor, Sensoren, Akkus, Steuerungen, Schaltung und mechanische Bauteile betreffen. Es ist wichtig, Garantie und Gewährleistung zu differenzieren, wobei beides nebeneinander besteht. Bei Mängeln haben Käufer Anspruch auf Reparatur oder Ersatz. Beweislastregelungen begünstigen Käufer innerhalb der ersten 12 Monate. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist unter bestimmten Umständen möglich. Beim Kauf gebrauchter E-Bikes vom Händler kann die Gewährleistungsfrist verkürzt werden, während bei Privatkäufen die Gewährleistung oft ausgeschlossen wird. Falsche Reichweitenangaben können als Sachmangel gelten.

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Gibt es ein Rückgabe -oder Umtauschrecht bei E-Bikes?

Viele Käufer sind der Auffassung, es gäbe ein generelles Rückgaberecht im Einzelhandel, etwa bei Nichtgefallen der Ware oder Kaufreue.

Grundsätzlich gibt es bei Präsenzgeschäften im stationären Handel kein Rückgabe- oder Umtauschrecht, wenngleich in einzelnen Branchen, so etwa im Textilbereich, freiwillige Umtauschrechte der Händler marktüblich geworden sind. Bei E-Bikes ist eine solche käuferfreundliche Praxis nicht bekannt.

Anders sieht es bei Fernabsatzgeschäften aus, also bei Käufen, die vollständig über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail, Telefon oder Webseiten abgewickelt werden, ohne dass der Käufer die Ware vorher physisch besichtigt hätte. Das trifft auf den Kauf im Online-Shop ebensozu wie auf die telefonische Bestellung aus einem gedruckten Katalog. Die Bestellung im Online-Shop ist bei E-Bikes mittlerweile häufig anzutreffen.

Hier wird dem Käufer von Gesetzes wegen ein vierzehntägiges Widerrufsrecht eingeräumt. Innerhalb dieser Frist kann der E-Bike-Käufer das E-Bike ohne Angabe von Gründen durch Erklärung des Widerrufs zurückgeben und sich so vom Kaufvertrag lösen.

Voraussetzung für den Beginn und damit den Ablauf der Widerrufsfrist ist eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht bei Vertragsschluss. Allerdings kann unter Umständen ein Wertersatz für die Nutzung zu leisten sein. 

Bei fehlerhafter oder unterlassener Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate nach Vertragsschluss.

Liegen also bei Ablieferung Mängel vor, kann das E-Bike ohne Angabe von Gründen durch Widerruf zurückgegeben werden.

Da E-Bikes häufig über den Online-Vetriebskanal angeboten werden, wird dies häufig zu prüfen sein.

Typische Mängel am E-Bike

In letzter Zeit ist publik geworden, dass E-Bikes mancher Hersteller bereits ab Werk gravierende Mängel aufweisen.

E-Bikes, als komplexe technische Systeme, sind anfällig für verschiedene Mängel, die sowohl mechanische als auch elektrische Komponenten betreffen können. Typische Mängel umfassen:

Antriebssystem:

  • Motorprobleme: Defekte am Motor zählen zu den häufigsten Mängeln. Dies kann sich in normuntypischen Beeinträchtigungen der Motorleistung äußern.
  • Sensorfehler: Fehlfunktionen von Sensoren, wie dem PAS-Sensor, Bewegungssensor oder Drehmomentsensor, können die motorgestützte Fortbewegung beeinträchtigen. Wenn beispielsweise nicht korrekt erkannt wird, ob oder wie stark die Pedale getreten werden, liegt ein Mangel vor.

Energiespeicher:

  • Akkudefekte: Der Akku ist eine der anfälligsten Komponenten. Defekte können sich in einer reduzierten Kapazität oder vollständigem Ausfall äußern. Bei gebrauchten E-Bikes muss ein „gewisser“ nutzungs- und lagerungsbedingter Alterungsprozess hingenommen werden, der sich jedoch im alters- und gebrauchsüblichen Rahmen bewegen sollte (üblicherweise maximal 10 Prozent pro Jahr).
  • Falsche Angaben zur Reichweite: Häufig machen Hersteller bestimmte Angaben zur vorgeblichen Reichweite des Akkus bzw. des E-Bikes in Kilometern. Die von Herstellern angegebenen Reichweiten für E-Bikes dienen oft nur als grobe Orientierung und können in der Praxis erheblich variieren. Diese Diskrepanz zwischen theoretischer und tatsächlicher Reichweite ergibt sich aus mehreren Faktoren: Hersteller ermitteln die Reichweiten unter idealisierten Laborbedingungen, die selten den realen Fahrbedingungen entsprechen. Diese Tests berücksichtigen oft nicht die vielfältigen Einflüsse, denen ein E-Bike im Alltag ausgesetzt ist. Ein höheres Gesamtgewicht erhöht den Energieverbrauch und reduziert somit die Reichweite. Häufige Beschleunigungen, hohe Geschwindigkeiten und die Wahl einer hohen Unterstützungsstufe beanspruchen den Akku stärker. Fahrten in hügeligem oder bergigem Gelände erfordern mehr Energie als Fahrten in der Ebene. Gegenwind und niedrige Temperaturen können die Effizienz des Akkus beeinträchtigen. Ein optimaler Reifendruck und gut gewartete Komponenten reduzieren den Rollwiderstand und verbessern die Effizienz. Die Kapazität des Akkus, gemessen in Wattstunden (Wh), ist ein entscheidender Faktor für die Reichweite. Allerdings nimmt die Kapazität im Laufe der Zeit durch Alterung und Nutzung ab, was die Reichweite weiter reduziert. Aufgrund der genannten Variablen ist es ratsam, die Herstellerangaben zur Reichweite mit Vorsicht zu betrachten. In der Praxis kann die tatsächliche Reichweite je nach Bedingungen deutlich geringer ausfallen. Einige Experten empfehlen, von den Herstellerangaben etwa 50 % abzuziehen, um eine realistische Einschätzung zu erhalten. Solche Falschangaben können dazu führen, dass in juristischer Hinsicht ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorliegt, wenn die Abweichungen zu groß werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Verkäufer sich die Herstellerangaben in Werbeprospekte unter Umständen zurechnen lassen muss, wenn er sie nicht selbst vor dem Kauf wieder korrigiert hat.

Steuerung und Elektronik:

  • Displayausfälle: Ein defektes Display, das nicht mehr lesbar oder bedienbar ist, stellt einen Mangel dar.
  • Controllerfehler: Defekte am Controller, der als zentrale Steuereinheit fungiert, können die Datenverarbeitung und somit die Funktionalität des E-Bikes beeinträchtigen.

Mechanische Komponenten:

  • Schaltungsprobleme: Fehlfunktionen der Schaltung, sei es bei der Nabenschaltung oder Kettenschaltung, beeinträchtigen den Fahrkomfort und die Sicherheit.
  • Rahmen- und Gabeldefekte: Schlecht verarbeitete Rahmen oder Gabeln, die sich während der Fahrt lösen oder brechen können, stellen sicherheitsrelevante Mängel dar.

Verschleißteile:

  • Antriebskomponenten: Kette, Kassette und Kettenblatt unterliegen erhöhtem Verschleiß, insbesondere durch die zusätzliche Belastung des Motors. Dieser Verschleiß kann schneller voranschreiten als bei herkömmlichen Fahrrädern.
  • Geräuschentwicklungen: Nutzer berichten von unangenehmer Geräuschen (Klackern etc), die oftmals mit den vollmundigen Werbeaussagen der Hersteller im Konflikt stehen ("flüsterleise"). Nach der Rechtsprechung können solche Geräusche, vor allem bei hochwertigen E-Bikes, durchaus einen Sachmangel darstellen. Dies gilt vor allem, wenn sie das subjektive Sicherheitsgefühl beeinträchtigen.

Es ist zu beachten, dass die Komplexität von E-Bikes eine regelmäßige Wartung und fachgerechte Handhabung erfordert, um die Lebensdauer der Komponenten zu maximieren und Mängel frühzeitig zu erkennen.

Garantie und Gewährleistung beim E-Bike - Wo sind die Unterschiede?

Wichtig ist, Garantie und Gewährleistung zu unterscheiden.

Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des E-Fahrrad-Herstellers, innerhalb einer gewissen Zeit nach dem Kauf die Mangelfreiheit zu garantieren. Es handelt sich also um einen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller.

Daneben und völlig unabhängig muss der Verkäufer des E-Fahrrads die gesetzliche Gewährleistung einhalten, die nicht freiwillig ist. 

Beide Ansprüche stehen nebeneinander und werden häufig von Käufer und Verkäufer verwechselt. 

Wie lange die Garantie dauert, ist Sache des Herstellers. Die gesetzliche Gewährleistung gilt zwei Jahre.

Der Verkäufer kann sich nicht mit der Begründung aus der Verantwortung für einen Mangel ziehen, dass ja gegen den Hersteller Garantieansprüche bestünden. Diese Argumentation ist unzulässig. Der Käufer kann sich aussuchen, gegen wen er die Ansprüche geltend macht.

Recht auf Nacherfüllung bzw. Reparatur bei mangelhaftem E-Bike

Tritt ein Mangel am E-Bike auf, hat der Verkäufer das Recht - aber auch die Pflicht - zur Nacherfüllung. Beim Kauf eines fabrikneuen E-Bikes hat der Käufer die Wahl zwischen Nachlieferung und Nachbesserung.

Bei der Nachbesserung muss der Verkäufer den Mangel auf seine Kosten reparieren und trägt auch die Wege- und Transportkosten.

Erfüllungsort des Nacherfüllungsanspruches ist im Regelfall der Betriebssitz des Verkäufers.

Daneben hat der Käufer bei Verträge über ein neues E-Bike auch das Recht, Nachlieferung zu verlangen, also Lieferung eines neuen, mangelfreien E-Fahrrads.

Beweislast für Mängel am E-Fahrrad

Die Beweislast für Mängel ist für den Käufer günstig geregelt. Im Grundsatz haftet der Verkäufer für nahezu alle Mängel, die binnen 12 Monaten nach dem Kauf aufgetreten sind. Bei diesen wird vermutet, dass sie schon beim Kauf vorhanden waren.

Nach Ablauf der 12 Monate wendet sich das Blatt: Bei Mängeln die jetzt auftreten, muss der Käufer beweisen, dass diese bereits bei Übergabe vorhanden waren. Das kann im Einzelfall schwierig sein und erfordert nicht selten die Einschaltung eines technischen Sachverständigen, was mit hohen Kosten verbunden ist. Die Kosten für den Sachverständigen muss der Verkäufer nachträglich nur dann tragen, wenn sich der Mangel infolge der Begutachtung bestätigt.

Die Herstellergarantie hat demgegenüber Vorteile: Garantier der Hersteller etwa die Haltbarkeit des Akkus für eine bestimmte Zeit, muss der Käufer nicht beweisen, dass die Ursache für den Defekt des Akkus bereits im Kaufzeitpunkt vorhanden war, solange der Defekt innerhalb der Garantiezeit auftritt.

Wann ist der Rücktritt beim E-Bike möglich?

Viele Käufer haben an einem mangelbehaftete E-Fahrrad - möglicherweise aus einer fehlerhaften Serie oder Montagsproduktion - kein Interesse und stellen sich daher die Frage, wann ein Rücktritt vom Kaufvertrag (früher Wandlung genannt) möglich ist.

Grundsätzlich gilt: Der Verkäufer darf zweimal nachbessern. Lehnt er die Nachbesserung ab oder schlägt diese zweimal fehl, kann der Käufer den Rücktritt erklären.

Der Verkäufer muss dann den Kaufpreis zurückerstatten - gegebenenfalls unter Abzug einer Nutzungsentschädigung - und erhält im Gegenzug das defekte E-Fahrrad zurück.

Lebenserwartung und Nutzungsersatz

Die Lebenserwartung eines E-Bikes ist im Falle des Rücktritts von zentraler Bedeutung, weil der Käufer in vielen Fällen für die Nutzungsdauer dem Verkäufer einen Nutzungsersatz leisten muss, also ein Betrag vom Kaufpreis abgezogen wird. Leider gibt es in der Rechtsprechung noch keine einheitlichen Standards oder Leitentscheidungen zur Berechnungsweise des Nutzungsersatzes.

Die Lebensdauer von Pedelecs wird maßgeblich von zwei wesentlichen Aspekten beeinflusst: der zyklischen und der kalendarischen Lebenserwartung.

  • Unter der zyklischen Lebensdauer versteht man die Lebensspanne, die durch die tatsächliche Nutzung des Pedelecs sowie den dadurch entstehenden Verschleiß bestimmt wird.
  • Demgegenüber beschreibt die kalendarische Lebensdauer die Haltbarkeit der einzelnen Bauteile bei ausschließlicher Lagerung, also unabhängig davon, ob das Pedelec verwendet wurde oder nicht.

Berücksichtigt man die durchschnittliche Lebensdauer der jeweiligen Komponenten sowohl unter regelmäßiger Nutzung (zyklisch) als auch bei reiner Lagerung (kalendarisch), so ergeben sich folgende Werte:

KomponenteLebenserwartung bei Nutzung (Zyklisch)Lebenserwartung bei optimaler Lagerung
Akku3–7 Jahre (500–1000 Ladezyklen)5–10 Jahre
Motor10.000–30.000 km (5–10 Jahre)15 Jahre +
Rahmen10+ Jahre20 Jahre +
Reifen, Gummiteile3.000–7.000 km3–5 Jahre5–8 Jahre
sekundärer Antrieb Schaltung;10.000–30.000 km15 Jahre +
Kette
Scheibenbremse3.000–10.000 km15 Jahre +

Ein Blick auf die Übersicht zur Lebensdauer verschiedener Pedelec-Komponenten unter Nutzungs- und Lagerungsbedingungen macht klare Unterschiede deutlich:
Zu den Komponenten mit der kürzesten Lebensdauer zählen insbesondere der Akku sowie gummibasierte Bauteile wie Reifen, Griffe und Schläuche.

Demgegenüber gehören der Rahmen, der Motor, die Scheibenbremsen sowie der sekundäre Antrieb zu den langlebigsten Elementen – unabhängig davon, ob das Pedelec genutzt oder lediglich gelagert wird.

Anhand dieser Angaben lassen sich mit Blick auf Motor, Akku und Rahmen Lebenswerwartungen grob schätzen. Zu beachten ist, dass aufgrund des hohen relativen Werts des Akkus bei gebrauchten E-Bikes ein Schaden am Akku häufig zu einem wirtschaftlichen Totalschaden führen kann. Folglich sind wir der Auffassung, dass bei der Berechnung der Lebenserwartung des Akkus das relativ höchste Gewicht beigemessen werden sollte.

E-Bike gebraucht vom Händler gekauft - wie ist die Rechtslage?

Bei gebrauchten E-Bikes, die beim Händler gekauft werden, ist die Rechtslage nicht fundamental anders. Der wesentliche Unterschied ist, dass die Gewährleistung im Vergleich zur Neuware auf ein Jahr (statt zwei) verkürzt werden kann.

E-Bike von privat gebraucht gekauft - wie ist die Rechtslage?

Beim Kauf gebrauchter E-Bikes von einer Privatperson ist die Rechtslage anders, da hier die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden kann, was auch häufig passiert.

Dann haftet der Privatverkäufer nur für arglistig verschwiegene Mängel, also solche, die ihm bekannt waren.

FAQ zum Thema E-Bikes: Rechte, Mängel und rechtliche Aspekte

Was ist ein E-Bike und warum sind sie so beliebt?
Ein E-Bike ist ein Fahrrad mit elektrischem Zusatzantrieb, das durch Faktoren wie umweltpolitische Maßnahmen, steigende Kraftstoffpreise und ein wachsendes Umwelt- und Gesundheitsbewusstsein an Popularität gewinnt.

Gibt es ein gesetzliches Rückgabe- oder Umtauschrecht für E-Bikes?
Im stationären Handel besteht kein generelles Rückgabe- oder Umtauschrecht. Händler können dies freiwillig gewähren, was bei E-Bikes jedoch selten ist. Anders ist es bei Fernabsatzverträgen, wo ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen gilt.

Welche Bedingungen gelten für das Widerrufsrecht beim Online-Kauf eines E-Bikes?
Käufer können innerhalb von 14 Tagen nach ordnungsgemäßer Belehrung das E-Bike ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Eine Nutzung kann jedoch zu Wertersatz führen.

Was sind typische Mängel an E-Bikes?
Häufige Mängel betreffen den Motor, Sensoren, Akkus (geringe Reichweite, Defekte), Steuerung (z. B. Displayausfälle), Schaltung und mechanische Bauteile wie Rahmen oder Gabel.

Wie unterscheiden sich Garantie und Gewährleistung bei E-Bikes?
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, während die gesetzliche Gewährleistung verpflichtend für den Verkäufer gilt und zwei Jahre beträgt (bei gebrauchten E-Bikes vom Händler oft auf ein Jahr verkürzt).

Wann hat der Käufer ein Recht auf Reparatur oder Nachbesserung?
Der Käufer kann zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen. Der Verkäufer trägt dabei alle Kosten für Transport und Nachbesserung.

Was passiert, wenn ein Mangel innerhalb der ersten 12 Monate auftritt?
In den ersten 12 Monaten nach dem Kauf wird vermutet, dass ein Mangel bereits beim Kauf bestand. Danach muss der Käufer dies beweisen, was schwieriger ist und oft einen Sachverständigen erfordert.

Wann ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich?
Der Rücktritt ist möglich, wenn der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt oder diese zweimal fehlgeschlagen ist. Der Käufer erhält dann den Kaufpreis zurück, muss aber eine Nutzungsentschädigung zahlen.

Wie ist die Rechtslage beim Kauf eines gebrauchten E-Bikes vom Händler?
Händler können die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Ansonsten gelten dieselben Rechte wie beim Kauf neuer E-Bikes.

Wie verhält es sich beim Kauf eines gebrauchten E-Bikes von einer Privatperson?
Privatverkäufer können die Gewährleistung ausschließen. Sie haften nur für arglistig verschwiegene Mängel.

Sind falsche Reichweitenangaben ein Sachmangel?
Ja, wenn die Diskrepanz zwischen Herstellerangaben und tatsächlicher Reichweite erheblich ist, kann dies einen Sachmangel darstellen.

Welche Mängel gelten als sicherheitsrelevant?
Defekte an Rahmen, Gabel oder Bremsen sowie fehlerhafte Schaltungen und Sensoren können sicherheitsrelevante Mängel sein.

Wer haftet für die Kosten eines Sachverständigen?
Der Verkäufer muss die Kosten für einen Sachverständigen nur übernehmen, wenn der Mangel tatsächlich vorliegt und durch das Gutachten bestätigt wird.

Was tun, wenn der Akku eines E-Bikes zu schnell an Kapazität verliert?
Akkudefekte, die nicht dem üblichen Altersprozess entsprechen, fallen unter die Garantie oder Gewährleistung, je nach Ursache und Zeitpunkt des Defekts.

Wer ist für Mängel verantwortlich, wenn ein Hersteller Garantie gewährt hat?
Käufer können selbst entscheiden, ob sie Ansprüche aus der Garantie gegenüber dem Hersteller oder aus der Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

Gegnerliste

Wir haben außergerichtlich und gerichtlich unsere Mandanten u.a. gegen folgende Anbieter vertreten:

  • Canyon Bicycles GmbH
  • die Radgeber oHG
  • FAHRRADIES Fahrradfachgeschäft GmbH
  • Fahrrad & E-Bike Center Hamburg GmbH
  • Fahrrad XXL Meinhövel GmbH
  • HeiRo Bikes GmbH
  • Movilo
  • Nubuk Bikes GmbH
  • Rabe Fahrradhandel GmbH
  • Storck Bicycle GmbH
  • VANMOOF B.V.
  • Zweirad-Center Stadler GmbH

Haben Sie Beratungsbedarf zum Thema E-Bike oder E-Fahrrad?

Haben Sie ein solches Fahrrad verkauft oder erworben und bestehen nun Probleme mit dem Vertragspartner? Wir vertreten sowohl Händler als auch Verkäufer. Bitte kontaktieren Sie uns für eine verbindliche Erstberatung. Wir haben zahlreiche Fälle in diesem Bereich außergerichtlich und gerichtlich bearbeitet.

Foto(s): C. Heidhoff

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