Rechtslage bei Mängeln an der Einbauküche

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Viele Familien oder Single-Haushalte erwerben beim Einzug in eine Wohnung und insbesondere beim Kauf eines Hauses eine neue Küche, die nach Maß als Einbauküche bestellt, geliefert und eingebaut wird. Neben dem Kauf der Teile ist damit die Montage auch häufig Vertragsbestandteil.

Aufgrund der Verzahnung zwischen Material und Montage treten beim Küchenkauf häufig rechtliche Streitigkeiten bezüglich behaupteter Mängel auf.

Damit gewinnen Einbauküchen auch in rechtlicher Hinsicht an Relevanz, nicht zuletzt bei der Frage, wann der Käufer beim Auftreten von technischen oder optischen Mängeln Rechte ausüben kann.

Typische Mängel bei neuen Einbauküchen

Handwerkliche Mängel bei der Küchenmontage

Auch hochwertige Einbauküchen können bei der Montage typische handwerkliche Mängel aufweisen. 

Diese können drei verschiedene Ebenen betreffen:

  • Mängel bei Planung und Konzeption (falsche Maße, falsche Materialien)
  • Mängel am gelieferten Material (Oberflächen beschädigt, Teile gebrochen, Fehlteile)
  • Mängel bei der Montage (Einbau schiefer Türen, Spaltmaße etc)

Ein verbreitetes Problem sind schief eingebaute Schränke oder Fronten, erkennbar an ungleichmäßigen Türspalten oder verzogenen Linien. Solche Fehler entstehen oft, wenn Unterschränke nicht exakt waagerecht ausgerichtet werden oder die Hängeschränke nicht im Lot sitzen. Als Ergebnis wirken Türen und Schubladen uneben – ein klarer Montagefehler (etwa „Einbau schiefer Türen, Spaltmaße etc.“). Die Ursache liegt häufig in unzureichender Justierung: Boden- und Wandunebenheiten (bauliche Toleranzen) müssen bei der Montage durch sorgfältiges Ausrichten der Stellfüße und Beschläge ausgeglichen werden, damit alle Elemente horizontal und vertikal im Lot stehen.

Ein weiteres häufiges Montageproblem sind uneinheitliche Spaltmaße zwischen den Fronten. Zwar geben Branchenstandards gewisse Toleranzen vor – innerhalb eines Schranks dürfen Abweichungen bis zu ±25 % der vorgesehenen Fugenbreite auftrete – doch sichtbar unregelmäßige Fugen deuten oft auf eine unsaubere Einstellung hin. Küchenmonteure sind angehalten, bei der Endmontage alle Türen und Schubladen so lange zu justieren, bis durchgehende Linien entstehen. Andernfalls können Kunden Korrektur verlangen. Allerdings ist zu beachten, dass sich Spaltmaße im Gebrauch noch leicht verändern können (z.B. durch Setzungen der Möbel oder einseitige Beladung der Schränke) und der Kunde diese ggf. nachjustieren muss.

Neben der Ausrichtung spielt die Befestigungssicherheit eine Rolle. Oberschränke müssen fest verankert sein (häufig mit Montageschienen oder Winkeln) und Hochschränke sollten nach Möglichkeit an der Wand gesichert werden. Locker befestigte Hängeschränke stellen ein Risiko dar und gelten als Montagefehler. Ebenso wichtig ist die korrekte Verbindung der Schränke untereinander und die stabile Auflage von Arbeitsplatten. Mangelhafte Verschraubungen oder fehlende Stützen können dazu führen, dass sich Teile der Küche bewegen oder Geräusche machen – klappernde Türen deuten etwa auf nicht nachgezogene Scharniere hin. Solche Mängel resultieren oft aus Zeitdruck oder Unachtsamkeit beim Aufbau.

Montagebeschädigungen sind ein weiterer ärgerlicher Aspekt. Dabei handelt es sich um Kratzer, Dellen oder Abplatzungen, die während der Installation entstehen – etwa wenn ein Monteur mit dem Werkzeug abrutscht oder Bauteile aneinander stoßen. Auch unsauber gearbeitete Ausschnitte (z. B. in der Rückwand für Anschlüsse) fallen hierunter. Solche Schäden am neuen Küchenmöbel gelten als Sachmangel, wenn sie vom Montageteam verursacht wurden. Generell sollten Käufer die fertige Küche genau kontrollieren und darauf achten, dass alle Teile fluchtend, sicher und ohne Beschädigung montiert wurden. Kleinere Schönheitsfehler können tolerabel sein, jedoch nur im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen.

Ein spezielles Feld der Montagemängel sind Probleme an Schnittstellen zu anderen Gewerken. Beispielsweise müssen Wasser- und Stromanschlüsse passend in die Küchenplanung integriert sein. Wurden sie falsch eingeplant oder vor Ort unzureichend berücksichtigt, kommt es zu Improvisationen: Sichtbare Kabel oder notdürftig ausgesägte Aussparungen sind die Folge. Ein typisches Szenario ist etwa die Beleuchtung: Liegen Kabel für Unterbauleuchten lose oben auf den Oberschränken, können sie von unten sichtbar sein – hier hätte eine Verblendleiste („Kranzprofil“) Abhilfe geschaffen. Ebenso können Steckdosen ungünstig positioniert sein, so dass sie nach Aufbau hinter Schränken verschwinden oder Blenden ausgeschnitten werden müssen. Solche Fälle zeigen die Bedeutung gründlicher Aufmaß-Arbeiten und Absprache zwischen Küchenmonteuren, Elektrikern und Installateuren. Wenn bauliche Gegebenheiten stark vom Plan abweichen (schiefe Wände, ungerade Winkel, unvorhergesehene Rohrleitungen), lässt sich eine „normale“ Küchenmontage oft nicht ohne zusätzliche Anpassungen durchführen. Dann sind beispielsweise passgenaue Zuschnitte der Arbeitsplatte oder maßgefertigte Blenden nötig, um Lücken zu schließen – was zusätzlichen Aufwand und Kosten verursacht. Insgesamt entstehen handwerkliche Mängel meist durch unzureichende Vorbereitung oder Sorgfalt bei der Montage, während eine präzise Planung und erfahrene Monteure viele Probleme von vornherein vermeiden können.

Schuldet der Lieferant auch die Planung und Konzeption (auf Grundlage vom Kunden gelieferter Maße), haftet dieser uneingeschränkt für die Fehlplanung, wenn der Mangel nicht auf falsche Angaben des Kunden zurückzuführen ist.

Materialdefekte sind kaufrechtlich ohne weiteres als Sachmangel einzuordnen.

Ist, wie häufig, auch die Montage der Küche vertraglich vereinbart worden, hat diese ebenfalls ordnungsgemäß zu erfolgen.

Materialbedingte Mängel und Qualitätsprobleme

Trotz industrieller Fertigung unterliegen Küchenmöbel bestimmten Materialproblemen, die zu Reklamationen führen. Eines der häufigsten Probleme betrifft Oberflächenbeschichtungen, vor allem folierte Fronten. So zählt das Ablösen der Dekorfolie von Küchenfronten zu den „häufigsten und ärgerlichsten Beanstandungen im Küchensektor“. Dabei löst sich nach einiger Zeit die Folienbeschichtung vom Trägermaterial (meist MDF oder Spanplatte). Die Ursachen sind vielfältig: Produktionsbedingt kann es an unzureichender Verleimung liegen oder an Materialfehlern der Folie. Häufig spielt jedoch Wärme oder Feuchtigkeit eine Rolle. Beispielsweise tritt Folienablösung oft in Bereichen mit Hitze- oder Dampfeinwirkung auf – etwa an Türen neben dem Backofen oder über dem Geschirrspüler, wo heißer Dampf die Kanten der Folie angreift. Ist der Klebstoff nicht hitze- und feuchtfest genug, löst sich die Folie mit der Zeit ab. Tritt ein solcher Mangel innerhalb der ersten zwei Jahre auf, liegt in der Regel ein Sachmangel vor, den der Händler durch Frontentausch beheben muss. Nach Ablauf der Gewährleistung wird es schwieriger, hier Ersatz zu bekommen, was den Ärger der Kunden erklärt. Hersteller setzen bei höherwertigen Küchen inzwischen auf bessere Klebstoffe (z. B. PUR) und Kantenbeschichtungen, um dieses Problem zu minimieren.

Eng damit verbunden sind Aufquellungen von Holzwerkstoffteilen bei Feuchteeinwirkung. Besonders Spanplatten mit einfacher Beschichtung sind anfällig, wenn Feuchtigkeit an unzureichend geschützten Kanten eindringt. Typisches Beispiel: Untere Kanten von Fronten oder Korpuswangen im Spülenunterschrank. Wird hier beim Fertigen kein absolut feuchtigkeitsresistenter Kleber verwendet oder die Kante nicht vollständig versiegelt, zieht Wasser in die offenen Fugenkapillaren und lässt den Spanplattenkern aufquellen. Zunächst zeigt sich eine leichte Verdickung oder Verformung der Platte, die mit der Zeit schlimmer wird. In Fotobeispielen ist erkennbar, wie sich Fronten durch regelmäßiges feuchtes Wischen am unteren Rand irreparabel ausdehnen. Bei günstigen Küchen mit einfachen Kantenumleimern (häufig EVA-Schmelzkleber) tritt dieses Phänomen häufiger auf. Hochwertige Hersteller verwenden daher wasserfeste Kleber und Kunststoffe, um Aufquellungen zu verhindern. Dennoch bleibt falsche Pflege ein Risiko: Stehendes Wasser an Arbeitsplattenstößen oder nicht trocken gewischte Frontkanten können selbst bei guter Versiegelung Schaden anrichten. Küchenkäufer sollten daher darauf achten, Wasserflecken immer rasch zu trocknen, um ein Aufquellen zu vermeiden.

Ein weiterer materialbedingter Mangel sind Verformungen oder Verzüge von Fronten. Große Möbeltüren aus Holzwerkstoffen können sich unter ungünstigen Bedingungen verbiegen. Besonders bekannt ist der Kühlschrank-Effekt: Die Möbelfront einer integrierten Kühl-Gefrier-Kombination kann durch den extremen Temperaturunterschied innen/außen konkav verziehen. Unten und oben entsteht dann ein sichtbarer Spalt zum Korpus, da sich die Tür wie ein Bogen nach außen wölbt. Dieses Phänomen tritt bevorzugt bei hohen Fronten auf Kühlschränken auf, weil hier kalte Innenluft und warme Raumluft aufeinandertreffen. Der Werkstoff arbeitet und verbiegt sich minimal. In der Praxis ist ein solcher Verzug von mehreren Millimetern gemessen worden. Aus fachlicher Sicht gilt dies meist nicht als Funktionsbeeinträchtigung – die Tür schließt ja weiterhin – und ein Tausch der Front würde wenig nützen, da auch die neue Tür sich wieder verziehen würde. Käufer müssen diesen kleinen Schönheitsfehler häufig hinnehmen. Generell bleiben Holz und Holzwerkstoffe „lebende“ Materialien, die auf Temperatur und Luftfeuchte reagieren; leichte Verzüge oder Dimensionsänderungen liegen daher innerhalb der natürlichen Materialeigenschaften.

Zu den klassischen Materialmängeln zählen selbstverständlich auch Transportschäden und Fertigungsfehler. Beschädigte Oberflächen (z. B. zerkratzte Fronten oder Arbeitsplatten) und gebrochene Bauteile werden glücklicherweise meist schon bei Lieferung erkannt. Fehlende Teile (zum Beispiel ein falsches oder nicht mitgeliefertes Schrankelement) kommen ebenfalls vor und führen zu nachträglichen Lieferungen. In solchen Fällen spricht man von Mängeln am gelieferten Material – der Kunde hat Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatz. Die häufigsten Beispiele sind etwa zerkratze Türen, Abplatzer an Kanten, falsche oder defekte Einlegeböden sowie fehlendes Montagematerial. Auch Qualitätsprobleme an Beschlägen (Schaniere, Schubladenauszüge) können auftreten – etwa wenn ein Auszug hakt oder ein Dämpfer defekt ist. Dank hoher industrieller Qualitätskontrollen sind gravierende Fertigungsfehler zwar selten, aber ausgeschlossen sind sie nicht. Wichtig ist, dass Käufer Mängel zeitnah reklamieren. Nach einer Studie entfällt ein Großteil der Beanstandungen im Möbelkauf tatsächlich auf Küchenmöbel, insbesondere im mittleren Preissegment. Dies liegt daran, dass eine Einbauküche sehr komplex ist und viele Einzelteile umfasst – entsprechend höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass irgendwo ein Defekt oder Fehler auftritt. Experten schätzen, dass bei über der Hälfte aller neuen Küchen mit Reklamationen zu rechnen ist, sei es durch Montagefehler oder Materialprobleme. Deshalb lohnt sich eine gründliche Abnahme der Küche nach Aufbau, um alle Mängel zu dokumentieren und beheben zu lassen.

Besondere Herausforderungen beim Einbau vor Ort

Die Montage einer Küche ist immer auch ein individuelles Projekt, das sich den Gegebenheiten vor Ort anpassen muss. Bauliche Toleranzen – also Abweichungen von ideal geraden Wänden, rechten Winkeln und planen Böden – sind an nahezu jeder Baustelle anzutreffen. Kein Raum ist absolut perfekt, und selbst millimetergenaue Industrieteile müssen an diese Realität angepasst werden. Die Herausforderung für Monteure besteht darin, Schränke und Arbeitsplatten so auszurichten, dass Unebenheiten kaschiert werden. Oft sind Passleisten und Blenden nötig: Schmale Streifen, die zwischen Schrank und Wand oder zwischen Küchenzeile und Gebäudedecke eingefügt werden, um Lücken zu verdecken. Wenn z. B. eine Wand nach hinten etwas aus dem Winkel läuft, entsteht beim geraden Aufbau der Schränke vorne ein keilförmiger Spalt. Eine passend zugeschnittene Blende in Frontenmaterial löst das Problem optisch. Allerdings erfordert das exaktes Arbeiten – Fehler beim Zuschneiden oder Ausmessen können neue Mängel erzeugen (z.B. unsaubere Kanten oder ungleichmäßige Fugen). Zudem gehören Silikonfugen an Übergängen (zwischen Arbeitsplatte und Wand, an Spülen oder Abschlussleisten) zum Montageumfang, um kleine Spalten abzudichten. Werden sie vergessen oder unsachgemäß ausgeführt, drohen Folgeschäden wie Wasserschäden an der Substanz.

Vor-Ort-Anpassungen sind insbesondere bei Arbeitsplatten kritisch. In vielen Fällen werden Ausschnitte für Kochfeld und Spüle erst auf der Baustelle gemacht, um Präzision zu gewährleisten. Hier ist höchste Sorgfalt geboten, da ein falsch gesetzter Schnitt die teure Platte ruiniert. Ebenso muss die Platte exakt eingepasst werden – bei U- oder L-förmigen Küchen mit Gehrungsschnitten in den Ecken ist das anspruchsvoll. Eine verbreitete Praxis bei hochwertigen Steinarbeitsplatten ist, diese erst nach finalem Aufmaß der aufgebauten Unterschränke zu fertigen. Das bedeutet aber, dass zwischen Küchenaufbau und endgültiger Fertigstellung eine Pause entsteht. In dieser Zeit wird manchmal eine provisorische Platte montiert oder die Küche bleibt teilweise unbenutzbar. Hier zeigt sich eine Schnittstelle zu anderen Gewerken: Der Küchenmonteur stellt die Schränke, ein Steinmetzbetrieb liefert später die Platte und ein Installateur schließt Wasser und Herd erst danach an. Die Koordination all dieser Schritte ist komplex – läuft etwas aus dem Zeitplan, verzögert sich die Fertigstellung der Küche.

Weitere Schnittstellen ergeben sich mit Elektro- und Sanitärinstallationen. In Neubauten müssen Anschlüsse exakt laut Küchenplan gesetzt werden. Wenn Dosen oder Wasserzuläufe auch nur wenige Zentimeter verrutschen, passen Unterschränke oder Einbaugeräte ggf. nicht mehr wie vorgesehen. Dann sind Nacharbeiten nötig: Der Monteur muss z.B. größere Ausschnitte in Korpusböden sägen, um ein Rohr durchzuführen, oder ein Gerät kann vorerst nicht eingebaut werden, weil die Steckdose versetzt werden muss. Solche Probleme verursachen nicht unbedingt Mängel an der Küche selbst, erschweren aber den reibungslosen Einbau erheblich. Gerade an den Übergängen zur Haustechnik ist daher präzise Planung und Abstimmung wichtig. Professionelle Küchenstudios führen vor Bestellung ein Aufmaß vor Ort durch, um solche Konflikte zu vermeiden – dennoch können in der Baupraxis Änderungen auftreten, die spontane Lösungen erfordern.

Zusammenfassend erfordert der Einbau einer Einbauküche handwerkliches Können und Flexibilität. Die industrielle Vorfertigung garantiert zwar maßhaltige Möbel, aber die Anpassung an die reale Umgebung bleibt unerlässlich. Toleranzen ausgleichen, Anschlüsse integrieren und mit anderen Handwerkern kooperieren – diese Aufgaben entscheiden mit darüber, ob am Ende alles passt oder ob Mängel sichtbar werden. Hersteller und Branchenverbände (z. B. die Arbeitsgemeinschaft Die Moderne Küche e.V.) geben Montagerichtlinien heraus, um Qualität sicherzustellen, doch die Umsetzung liegt in den Händen der ausführenden Monteure.

Lieferverzögerungen und typische Ursachen in der Küchenindustrie

Ein moderner Küchenkauf erfordert heute oft Geduld. Vom Auftrag bis zur Lieferung vergehen üblicherweise mehrere Wochen; sechs bis acht Wochen Lieferzeit sind die Regel, viele Kunden warten jedoch noch länger. In jüngerer Zeit häufen sich Fälle, in denen Küchen oder wichtige Komponenten stark verspätet eintreffen. Dafür gibt es eine Reihe von Ursachen, die sowohl die Herstellung der Küchenteile selbst als auch die vorgelagerte Lieferkette betreffen. Im Folgenden sind die wichtigsten Gründe für Verzögerungen und lange Lieferzeiten erläutert:

  • Lieferketten- und Materialprobleme: Die Küchenmöbel- und Gerätebranche ist global verflochten. Viele Bauteile und Rohstoffe werden international bezogen – von Spanplatten und Beschlägen bis zu Elektrobauteilen. Globale Krisen haben zuletzt gezeigt, wie fragil dieses Gefüge ist. Pandemiebedingte Produktionsstopps bei Zulieferern in Asien oder Amerika führten zu Engpässen, weil plötzlich wichtige Ersatzteile fehlten und komplette Produkte nicht fertiggestellt werden konnten. Beispielhaft warteten 2022 zahlreiche Einbaugeräte unvollständig in den Werken, da elektronische Komponenten (v.a. Mikrochips) oder bestimmte Kunststoffe nicht verfügbar waren. Auch durch den Ukraine-Krieg verschärfte sich die Materialknappheit (Holz, Metall). Kurz: Fehlt ein einziges Teil, steht oft der gesamte Fertigungsprozess still – was sich direkt in Verzögerungen für den Endkunden bemerkbar macht.

  • Unterbrochene Transport- und Logistikketten: Die Logistik ist ein weiterer kritischer Faktor. In den letzten Jahren kam es zu erheblichen Störungen: Containerschiffe stauten sich in Häfen, Frachtcontainer waren Mangelware und Speditionen litten unter Überlastung. Selbst Hersteller, die „Made in Germany“ produzieren, sind betroffen, da Zulieferteile oft importiert werden müssen. Zollblockaden und Transportengpässe verzögern die Auslieferung fertiger Küchen ebenso wie fehlende LKW-Fahrer im Inland. Hinzu kommen manchmal ganz banale Logistikfehler: Falsch kommissionierte Lieferungen oder Transportschäden zwingen dazu, Teile neu zu bestellen. So kann eine eigentlich fertig produzierte Küche nicht beim Kunden aufgebaut werden, weil z.B. die Arbeitsplatte beim Transport brach oder ein Schrank auf dem Weg verloren ging. Die Just-in-Time-Logik – alles passend zum Liefertermin bereitzustellen – gerät ins Wanken, wenn die Transportkette hakt.

  • Fachkräftemangel und Kapazitätsgrenzen: Ein Mangel an Personal macht der Branche auf zwei Ebenen zu schaffen – in der Produktion und im Handwerk. Viele Möbelhersteller warnen seit langem vor fehlenden Fachkräften in ihren Werken. Durch die Corona-Pandemie hat sich dieser Trend verstärkt; zeitweise fielen Mitarbeiter durch Krankheit oder Quarantäne aus, und neue Fachkräfte sind schwer zu finden. Das drückt die Fertigungskapazität. Parallel dazu fehlen auch Küchenmonteure im Handel. Wenn sehr viele Küchen verkauft werden, aber nur begrenzte Montageteams verfügbar sind, schieben sich Wartezeiten auf. In Boomphasen (etwa während der pandemiebedingten Renovierungswelle 2020/21) waren Montageunternehmen vielerorts monatelang im Voraus ausgebucht. Personalmangel führt also dazu, dass selbst fertige Küchen nicht sofort ausgeliefert und eingebaut werden können, weil die personellen Ressourcen knapp sind.

  • Hohe Variantenvielfalt und Fertigungstoleranzen: Industriell gefertigte Einbauküchen werden heute meist kundenindividuell produziert – sprich: jede Küche ist ein Unikat, trotz hoher Stückzahlen. Marktführer wie Nobilia fertigen über 3300 Küchen pro Tag, doch keine gleicht exakt der anderen. Diese Losgröße-1-Fertigung bringt enorme Flexibilität, aber auch Komplexität mit sich. Eine hohe Variantenvielfalt (unzählige Schrankmaße, Frontdekore, Ausstattungsoptionen) verlangsamt tendenziell den Durchsatz, da jede Kommission separat geplant und abgestimmt werden muss. Die Produktionsanlagen müssen ständig auf neue Konfigurationen eingestellt werden. Dabei kann es vorkommen, dass Teile außerhalb der Toleranzen geraten – etwa ein Bohrloch falsch gesetzt oder ein Zuschnitt ungenau – was dann Nacharbeit oder Neuproduktion erfordert. Solche Qualitätskontrollen und Korrekturschleifen können den Liefertermin nach hinten schieben. Zudem bedeutet Variantenvielfalt auch eine größere Fehleranfälligkeit im Planungsprozess: Ein kleiner Planungsfehler (z. B. falsches Maß eines Sonderteils) kann die gesamte Lieferung verzögern, weil das Teil neu gefertigt werden muss. Insgesamt gilt: Je komplexer und individueller die Küche, desto eher können in der Fertigung oder Disposition Probleme auftreten, die den Zeitplan beeinflussen.

  • Hohe Nachfrage und Auftragsstau: Zeitweise spielen auch Nachfrageschwankungen eine Rolle. In den letzten Jahren erlebte die Küchenbranche Phasen sehr starker Nachfrage – insbesondere während der Pandemie investierten viele Haushalte ins Zuhause, was der Küchenindustrie volle Auftragsbücher bescherte. Hersteller und Händler gerieten an ihre Kapazitätsgrenzen, was zu einem Auftragsstau führte. So berichtete z.B. der Hausgerätehersteller Miele, man habe 2021 über 100.000 Geschirrspüler mehr produzieren müssen als ursprünglich geplant, um die Nachfrage zu bedienen. Solch unerwartet hoher Absatz verlängert zwangsläufig die Lieferzeiten für Endkunden. Erst nach und nach normalisieren sich diese Rückstände. Allerdings treffen steigende Nachfrage und die genannten Lieferkettenprobleme oft zusammen – eine unglückliche Kombination, bei der Verzögerungen sich gegenseitig hochschaukeln.

Rechtliche Möglichkeiten des Käufers beim Küchenkauf

Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder Werkvertrag?

Es wird hier aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung vom "Küchen-Kaufvertrag" gesprochen. Rechtlich eindeutig ist diese Klassifizierung aber selten. Denn bei vielen Küchenverträgen kommt aufgrund der Montageverpflichtung des Küchenstudios oder Möbelhauses auch ein Werkvertrag in Betracht.

Verpflichtet sich ein Unternehmer zur Lieferung und Montage einer Einbauküche, kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag oder als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§ 434 Abs. 4 BGB) wie auch bei anderen Gegenständen darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt: Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz der zu montierenden Sache auf den Vertragspartner im Vordergrund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrags mit Montageverpflichtung geboten. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Montage- und Bauleistung, etwa auf Einbau und Einpassung einer Sache in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liegt ein Werkvertrag vor (BGH v. 19.07.2018 - VII ZR 19/18).

In der Praxis besteht hier wiederkehrend eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Fakt ist, dass bei industriell gefertigten Küchen "von der Stange" (und das sind die meisten) die wertmäßige Relation meist über 90 % auf der Lieferung der Einzelteile liegt, wo hingegen Planung und Montage nach der internen Kalkulation des Küchenstudios oder Möbelhauses keine 10 % der Gesamtleistung - gemessen am Kaufpreis - ausmachen. Branchenüblich werden Lieferung und Montage auf dem "Kaufvertrag" auch nicht gesondert ausgewiesen bzw. in Rechnung gestellt. Die Planung der Küche nach Aufmaßen erfolgt am PC mittels Software in einer kurzen Zeitspanne und die Produktion der Teile  erfolgt nach diesen Vorgaben automatisiert.

Möbel oder Küchen, die als individuelle Schreinerleistung hergestellt werden, sind selten und liegen preislich in völlig anderen Regionen als die handelsüblichen, als "hochwertig" oder "teuer" empfundenen Einbauküchen. Gleichwohl besteht in der Rechtsprechung ohne Zweifel die Tendenz, die Verträge als Werkverträge einzuordnen, was an der Produktions- und Vertragswirklichkeit häufig vorbeigeht.

Die Einordnung ist rechtlich durchaus relevant. Wesentlicher Unterschied ist die Abnahme, zu welcher der Besteller / Kunde verpflichtet ist. Verweigert werden darf die Abnahme nur wenn ein (wesentlicher) Mangel vorgetragen wird. So wird beim Werkvertrag die Vergütung erst mit der Abnahme des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß fällig (§§ 640, 641 BGB) und auch die Mängelrechte gestalten sich abweichend. So kann der Werkbesteller auch die Kosten der Selbstvornahme der Mangelbeseitigung fordern (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB).

Garantie und Gewährleistung bei der Einbauküche – Wo sind die Unterschiede?

Wichtig ist, Garantie und Gewährleistung zu unterscheiden.

Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Küchenherstellers (oder des Verkäufers), innerhalb einer gewissen Zeit nach dem Kauf die Mangelfreiheit zu garantieren. Es handelt sich also um einen eigenständigen vertraglichen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller.

Daneben und völlig unabhängig muss der Verkäufer der Einbauküche die gesetzliche Gewährleistung einhalten, die nicht freiwillig ist. 

Beide Ansprüche stehen nebeneinander und werden häufig von Käufer und Verkäufer verwechselt.
Wie lange die Garantie dauert, ist Sache des Herstellers.

Die gesetzliche Gewährleistung gilt zwei Jahre.

Der Verkäufer kann sich nicht mit der Begründung aus der Verantwortung für einen Mangel ziehen, dass ja gegen den Hersteller Garantieansprüche bestünden. Diese Argumentation ist unzulässig. Der Käufer kann sich aussuchen, gegen wen er die Ansprüche geltend macht.

Recht auf Nacherfüllung bzw. Reparatur bei mangelhafter Einbauküche

Tritt ein Mangel an der neu gelieferten Einbauküche auf, hat der Verkäufer das Recht – aber auch die Pflicht – zur Nacherfüllung. Die Nachbesserung muss binnen angemessener Frist erfolgen. Aufgrund der Komplexität und Lieferfristen bei Zulieferern gibt es eine Tendenz, die Frist zur Nacherfüllung bei Einbauküchen großzügiger zu berechnen als bei anderen Handelsgütern. So werden Fristen von 4-6 Wochen in der Rechtsprechung zuweilen als erforderlich und angemessen angesehen.

Bei der Nachbesserung muss der Verkäufer den Mangel auf seine Kosten reparieren und trägt auch die Wege- und Transportkosten.

Minderung und Rücktritt bei Mängeln an der Küche

Läuft die vom Käufer der Küche gesetzte Nachfrist zur Mängelbeseitigung erfolglos ab, kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären oder Minderung des Kaufpreises verlangen.

Grundsätzlich gilt: Der Verkäufer darf nachbessern. Lehnt er die Nachbesserung ab oder schlägt diese fehl, kann der Käufer den Rücktritt erklären.

Folge des Rücktritts ist die umfassende Rückabwicklung des Kaufvertrages, d.h. die Küche wird gegen Erstattung des Kaufpreises an den Verkäufer zurückgegeben. Je nach den Umständen ist seitens des Käufers Nutzungsersatz für die Nutzungsdauer zu leisten. Nach der Rechtsprechung wird bei der Berechnung des Wertersatzes die voraussichtliche Gesamtlebensdauer der Küche (in Abhängigkeit von der Qualität bspw. 10-25 Jahre) zur tatsächlichen Nutzungsdauer ins Verhältnis gesetzt.

Bei der Minderung des Kaufpreises ist die Ermittlung eines konkreten Minderungsbetrages häufig mit gewissen Schwierigkeiten behaftet. Ein Ansatzpunkt können die hypothetischen Mangelbeseitigungskosten sein, die etwa in einem Kostenvoranschlag ermittelt worden sind.

Wichtig ist, dass beide Rechte alternativ nebeneinander stehen und sich ausschließen, sie können nicht gleichzeitig verlangt werden.

Beweislast für Mängel an der Einbauküche

Die Beweislast für Mängel ist für den Käufer günstig geregelt. Im Grundsatz haftet der Verkäufer für nahezu alle Mängel, die binnen zwölf Monaten nach dem Kauf aufgetreten sind (bei Vertragsschluss vor dem 1.1.2022: 6 Monate). Bei diesen wird vermutet, dass sie schon beim Kauf vorhanden waren.

Nach Ablauf der zwölf Monate wendet sich das Blatt: Bei Mängeln die jetzt auftreten, muss der Käufer beweisen, dass diese bereits bei Übergabe vorhanden waren. Das kann im Einzelfall schwierig sein und erfordert nicht selten die Einschaltung eines technischen Sachverständigen, was mit hohen Kosten verbunden ist. Die Kosten für den Sachverständigen muss der Verkäufer nachträglich nur dann tragen, wenn sich der Mangel infolge der Begutachtung bestätigt.

Nimmt man hingegen an, dass bei der Küchenverschaffung ein Werkvertrag vorliegt, so wird die Beweislast im Wesentlichen über die Abnahme geregelt. Eine dem Besteller günstige Beweislastumkehr existiert nicht.

Die Herstellergarantie hat demgegenüber Vorteile: Garantiert der Hersteller etwa die Haltbarkeit von Einbaugeräten für eine bestimmte Zeit, muss der Käufer nicht beweisen, dass die Ursache für den Defekt etwa des Herdes bereits im Kaufzeitpunkt vorhanden war, solange der Defekt innerhalb der Garantiezeit auftritt.

Der Küchenkauf in der Rechtsprechung

Nachfolgend stellen wir einige Urteile zu typischen Fragen der Sachmangelgewährleistung im Bereich des Küchenkaufs dar.

Geringfügige Mängel rechtfertigen keinen Rücktritt vom Kaufvertrag über Einbauküche 

Die Kläger hatten die Küche im August 2016 für 21.250 Euro gekauft und im Oktober 2016 montieren lassen. Nach der Rüge diverser Mängel und einer Frist zur Nachbesserung erklärten sie im März 2019 den Rücktritt vom Vertrag.  Das Gericht stellte fest, dass die Montagekosten nur 7,2 % des Gesamtpreises ausmachten, weshalb Kaufrecht und nicht Werkvertragsrecht anzuwenden sei. Einige Mängel wurden als geringfügig eingestuft, wie die nicht exakt mittige Platzierung der Dunstabzugshaube, die leicht zu korrigieren sei.  Weitere Mängel waren eine kratzende Schubladenschiene, eine fehlende Chromzierleiste und kleinere Schäden an der Oberfläche.  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Lieferung, sodass viele Ansprüche der Kläger bereits verjährt waren. Das Gericht stellte fest, dass die Mängelbeseitigungskosten nur 2,53 % des Kaufpreises ausmachten.  Die Schwelle für die Erheblichkeit der Mängel, die einen Rücktritt rechtfertigen würde, liege bei 5 % der Kaufpreissumme.  Da diese Schwelle deutlich unterschritten wurde und die Mängel als geringfügig eingestuft wurden, war ein Rücktritt nicht gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht München hat daher entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags über eine Einbauküche haben. 

Honoraranspruch für Planungsleistungen des Küchenbauers

Häufig ist die Küchenplanung Streitpunkt zwischen den Parteien, weil Fehlplanungen vorliegen oder behauptet werden oder sich die vorgesehene Lösung für den Einbau der Küche in den Räumlichkeiten vor Ort nicht umsetzen lässt.

Die Verlegung von Wasseranschlüssen stellt nach Ansicht des OLG Karlsruhe keinen Bestandteil der Küchenplanung dar, sondern ist grundsätzlich vom Auftraggeber zu erbringen. Der Küchenbauer kann sich allerdings dessen ungeachtet auch zur Erbringung von Planungsleistungen verpflichten.

Will der Küchenbauer sein Honorar für Planungsleistungen durch Stellung einer Rechnung vor einem Nichtzustandekommen des Vertrags über Lieferung und Einbau der Küche absichern, so kommt ein separater Planungsvertrag zustande.

Der Küchenbauer hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Planungshonorars, wenn seine Planung eine nicht realisierbare Insel-Lösung vorsieht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Juli 2020 – 14 U 193/19)

Aufforderung zur Nacherfüllung ohne konkrete Fristsetzung

Häufig kommt es vor, dass der Käufer den Küchenverkäufer zur Nachbesserung bzw. Reparatur von Mängel auffordert, jedoch keine konkrete Frist zur Erfüllung der Ansprüche setzt. Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf auch beim Küchenkauf keine ausdrückliche Fristsetzung erforderlich, es genügt eine Leistungsaufforderung und das Abwarten einer angemessenen Frist. Jedenfalls genügt es, wenn der Käufer deutlich macht, dass dem Schuldner nur ein begrenzter Zeitraum für die (Nach-) Erfüllung zur Verfügung steht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2021 – I-22 U 262/20).

Aufforderung zur Nacherfüllung durch Übersendung einer Mängelliste?

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Übersendung einer bloßen Auflistung mit Mängeln an den Verkäufer bereits eine wirksame Aufforderung zur Nachbesserung darstellen kann. Diese Frage verneint das LG Arnsberg. Der Inhalt des Nacherfüllungsverlangens muss für den Verkäufer zweifelsfrei sein. Es muss insbesondere erkennen lassen, dass Abhilfe erwartet wird. Eine Mängelliste stellt kein Nacherfüllungsverlangen bezüglich eines Starkstromanschlusses dar, wenn der Käufer einer Einbauküche die Elektroinstallation in der eigentlichen Tabelle der Liste nicht anspricht und lediglich in einer "Bemerkung" am Ende der Liste formuliert "Ein Monteur sagte, dass er kein Elektriker sei. Wie ist sichergestellt, dass die Elektroinstallationen fachgerecht ausgeführt wurden?" (LG Arnsberg, Urteil vom 28. Mai 2018 – 2 O 349/15).

Angemessenheit der Nacherfüllungsfrist beim Küchenkauf

Im Falle eines Mangels kann der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Küchenkauf zurücktreten. Eine Frist von vier Wochen zur Fertigung einer Granitarbeitsplatte aus Natursteinmaterial nach bestimmten Abmessungen kann im Einzelfall angemessen sein. Der Verweis auf unzuverlässige Lieferanten an sich genügt nicht (LG Bonn, Urteil vom 26. August 2016 – 1 O 54/16).

Eine Aufforderung zur Nachbesserung ohne Fristsetzung am 8.1.2016 führt nach Ansicht des OLG Köln zum Ablauf einer angemessenen Frist am 5.2.2016, demnach ebenfalls vier Wochen (OLG Köln, Beschluss vom 13. März 2017 – 19 U 122/16).

Nachfristsetzung bei Abnahmeverweigerung der Küche?

Verweigert der Käufer einer Küche die Abnahme und den Einbau der Küche, so obliegt es dem Verkäufer nicht mehr, dem Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Eine solche Fristsetzung ist bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung entbehrlich. In diesem Fall kann der Verkäufer unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen Schadensersatzanspruch geltend machen (LG Flensburg, Urteil vom 23. März 2018 – 2 O 354/17).

Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bei Granitarbeitsplatte

Immer wieder ist zwischen den Parteien streitig, welche Eigenschaften vertraglich vereinbart worden sind, wenn sich nach Lieferung der Küche Abweichungen von der Bestellung ergeben.

Eine im Rahmen der Einbauküche gelieferte Arbeitsplatte aus Granulit ist mangelhaft, wenn eigentlich die Lieferung einer Granitplatte vereinbart war, da sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Für die Beschaffenheit einer Sache ist allein die hiesige Bezeichnung entscheidend und nicht die Benennung in anderen Ländern (AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 28. November 2014 – 3 C 214/12)

Pauschaler Schadensersatz bei Nichtabnahme der Küche von 30 % zulässig

Im Kaufvertrag eines Verbrauchers über eine Küche kann durch den Verkäufer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verpflichtung des Käufers zur Leistung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 30 Prozent des Kaufpreises im Falle der Abnahmeverweigerung aufgenommen werden. Dabei dürfen auch ein entgangener Gewinn sowie Lohn- und Provisionskosten und auch ein allgemeiner Unkostenanteil bei der Kalkulation des pauschalierten Schadens berücksichtigt werden.

Ist im Rahmen des Kaufvertrages über eine Küche eine Anzahlung vereinbart worden, so stellt bereits die Weigerung zur Erbringung der Anzahlung eine Abnahmeverweigerung dar. Darauf, ob die Küche vom Verkäufer tatsächlich bestellt und zur Abholung bereitgestellt wurde, kommt es dabei nicht an.
(LG Mönchengladbach, Urteil vom 20. November 2013 – 4 S 46/13)

Lieferfrist von vier Wochen in den AGB ist wirksam

Der BGH hält die Vereinbarung einer vierwöchigen Lieferfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von vier Wochen für wirksam.

In solchen Kaufverträgen ist die Klausel

"Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern"

nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 – VIII ZR 23/06)

Rücktritt und Rückzahlung der Anzahlung bei nicht lieferbarer Kühl/Gefrierkombination

Die Kläger leisteten eine Anzahlung auf den Küchenkaufpreis von 8.000,-- Euro. Nach Vertragsschluss stellte sich heraus, dass die vereinbarte Kühl/Gefrierkombination nicht mehr lieferbar war. Daraufhin erklärten die Käufer den Rücktritt vom Küchenkaufvertrag.

Das LG Rottweil hielt den Rücktritt für wirksam, weil die Käufer die angebotene Teilleistung nicht entgegengenommen hatten und verurteilte den Verkäufer zur Erstattung der Anzahlung (LG Rottweil, Urteil vom 30. Juni 2003 – 3 O 24/03)

Nutzungsersatz im Falle des Rücktritts vom Küchenkauf

Der Käufer kann oftmals im Falle des Rücktritts vom Küchenkauf nicht Rückzahlung des vollen Kaufpreises verlangen, da die Küche meist trotz partieller Mangelhaftigkeit genutzt wird.

Viele an sich valide und berechtigte Mängel beeinträchtigten die Nutzbarkeit einer Küche nicht oder nur marginal.

Im Falle des Rücktritts sind vom Käufer die gezogenen Nutzungen vom zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen. Dabei ist bei einer Einbauküche der Wert der Nutzung durch Schätzung der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischentatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln (BGHZ115, 54; OLG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2007 – 13 U 37/07 –, Rn. 19, juris). Das können, je nach Qualität der Küche, beispielsweise 15 Jahre sein, wobei ein mangelbedingter Minderwert vom Bruttokaufpreis vor Berechnung des Wertersatzes abzuziehen sein kann (OLG Köln, 3 U 93/01).

Anspruch auf Nutzungsausfallschaden des Käufers bei Mängeln an der Küche?

Häufig stellt sich bei der fehlenden oder eingeschränkten Nutzbarkeit der Küche die Frage, ob der Käufer für die entgangene Nutzungsmöglichkeit Schadensersatz verlangen kann. Dies gilt vor allem dann, wenn Herd, Spüle oder Kühlschrank defekt sind oder nicht geliefert werden. In der Rechtsprechung sind solche Ansprüche bereits anerkannt worden. So hielt das LG Osnabrück im Jahre 1998 einen Tagessatz von 5 DM wegen eingeschränkter Nutzbarkeit für angemessen (LG Osnabrück, Urteil vom 24.7.1998 - 7 O 161/98). Weil die ständige Verfügbarkeit einer eingerichteten Küche von zentraler Bedeutung für einen Familienhaushalt sei, hält das LG Tübingen in einem Urteil aus dem Jahr 1989 Schadensersatz für den erforderlichen Mehraufwand der Familie einen Tagessatz von 15 DM für angemessen (LG Tübingen, Urteil vom 5. Januar 1989 – 1 S 145/88) bis hin zu 60 DM kalendertäglich für den Entzug der Kücheneinrichtung im Urteil des LG Kiel von 1995 (LG Kiel, Urteil vom 19. Juli 1995 – 11 O 539/93).

Bei verspäteter Montage sieht demgegenüber das LG Kassel hingegen keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit an der Küche stelle keinen Vermögensschaden dar, denn von einem Verlust eines Gebrauchsvorteils kann nur gesprochen werden, wenn die Sache bereits existiert, dem Nutzungsberechtigten aber vorenthalten wird. An einer noch erstellten Sache ist ein Gebrauch nicht möglich und folglich ein Gebrauchsvorteil auch vermögensmäßig nicht vorhanden (LG Kassel, Urteil vom 18. Oktober 1990 – 1 S 482/90).

Gegnerliste

Wir vertreten oder haben in der Vergangenheit Kunden u.a. gegen folgende Küchenhäuser außergerichtlich und gerichtlich vertreten:

  • BDSK Handels GmbH & Co. KG
  • Ehrmann Wohn- und Einrichtungs-GmbH
  • Falle Möbel GmbH
  • Möbel Fischer GmbH
  • Friedhelm Schaffrath GmbH & Co. KG
  • Georg Kammer GmbH
  • Hans Segmüller Polstermöbelfabrik GmbH & Co. KG
  • Hardeck Möbel GmbH & Co. KG
  • Höffner Möbelgesellschaft GmbH
  • IKEA Deutschland GmbH & Co. KG
  • IMMEHR Frankfurt GmbH
  • Küchen Aktuell GmbH
  • Küchenheld GmbH
  • Küchenland Rönsch GmbH & Co. KG
  • Küchenwelt Schmidmeier
  • küchen WALTHER GmbH
  • MEDA Küchen
  • Mega Möbel SB GmbH
  • Meine Küchenprofis GmbH
  • Mömax Deutschland GmbH
  • Möbel Inhofer GmbH & Co. KG
  • Möbel Rieger GmbH & Co. KG
  • Ostermann GmbH & Co. KG
  • Poco Einrichtungsmärkte GmbH
  • Porta Möbel Handels GmbH & Co. KG
  • Reddy Küchen
  • SB Möbel Boss
  • Schaffrath MEGA Küchenfachmarkt GmbH & Co. KG
  • Wilhelm Gienger Küchen- und Einrichtungs GmbH
  • XXXLutz

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Haben Sie eine Einbauküche verkauft oder erworben und stehen nun Probleme mit dem Vertragspartner? Wir vertreten sowohl Händler als auch Käufer. Bitte kontaktieren Sie uns für eine verbindliche Erstberatung. Wir haben zahlreiche Fälle in diesem Bereich außergerichtlich und gerichtlich bearbeitet.

Foto(s): gemeinfrei

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