Bootskauf mit Mängeln – wie ist die Rechtslage?

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Derzeit gibt es nach Schätzungen der Branchenverbände ca. 750.000 Sportboote in Deutschland, davon sind ca. 300.000 Motorboote. Bei neuen und gebrauchten Booten gibt es einen regen Handel. Gebrauchte Sportboote werden zwischen Privaten untereinander gehandelt oder vom Händler verkauft. Daneben besteht ein Markt mit neuen Booten die überwiegend vom Händler oder Hersteller vertrieben werden. Häufig entzündet sich nach dem Bootskauf Streit um bestehende Mängel, die gegebenenfalls verschwiegen wurden oder wegen zugesicherter Eigenschaften, die das Sportboot nicht erfüllt. Aufgrund der Komplexität von Booten und auch des häufig recht hohen Alters sowie der Besonderheiten des Elements Wasser, welches auf die Yacht einwirkt, drehen sich Streitigkeiten häufig um so genannten „versteckte Mängel“.

Typische Mängel am Sportboot

Gebrauchte Yachten und Motorboote weisen regelmäßig bestimmte typische Mängel auf, die den Wert und die Sicherheit des Bootes beeinträchtigen können. Gerade bei teuren Gebrauchtbooten ist besondere Vorsicht geboten, da versteckte Probleme den Traum vom eigenen Boot schnell zum Albtraum machen können. Im Folgenden sind die gängigsten Problemfelder beim Gebrauchtbootkauf dargestellt:

  • Verdeckte Mängel: Viele problematische Defekte sind von außen nicht sofort erkennbar. Beispielsweise können frühere Unfallschäden fachmännisch kaschiert worden sein (etwa neu lackierte Bereiche mit “Orangenhaut”-Effekt als Hinweis auf ausgebesserte Schäden) oder Feuchtigkeitsprobleme bleiben verborgen hinter Verkleidungen. Solche versteckten Mängel treten oft erst nach einiger Nutzungszeit zutage und führen dann zu Streitigkeiten. Käufer sollten daher misstrauisch werden, wenn der Verkäufer ausweichend auf Fragen reagiert oder behauptet, festgestellte Probleme seien bloß „Kleinigkeiten“ – wären sie leicht zu beheben, hätte der Verkäufer dies meist selbst erledigt. Um verdeckte Mängel aufzudecken, ist eine sorgfältige Inspektion (ggf. mit Sachverständigem) unerlässlich.

  • Wartungsstau und Pflegezustand: Ein häufiges Risiko ist mangelnde Wartung durch den Vorbesitzer. Wartungsstau bedeutet, dass fällige Reparaturen oder Inspektionen über längere Zeit unterlassen wurden. Dies zeigt sich etwa an einem insgesamt schlechten Pflegezustand: Hängen Verdecke durch oder sind sie rissig, ist das Boot innen schmutzig oder unaufgeräumt, weist es muffigen Geruch (Schimmelgefahr) auf – all das sind Indizien, dass der Eigner das Boot nicht regelmäßig gepflegt hat. Ein solches Boot birgt erfahrungsgemäß viele versteckte Probleme. Auch fehlende Wartungsnachweise (Inspektions- und Reparaturrechnungen) sind ein Warnsignal. Wartungsstau kann zu gravierenden Folgeschäden führen: Beispielsweise treten Frostschäden häufig auf, wenn ein Boot nicht sachgemäß eingewintert wurde (etwa weil Kühlwasser nicht abgelassen oder das Boot unzureichend vor Kälte geschützt wurde). Dabei können Motorblock, Leitungen oder Tanks durch gefrierendes Wasser reißen. Ebenso kann ein versäumter Wechsel von Opferanoden gegen Korrosion an Rumpf und Antriebsteilen zu teuren Schäden führen. Käufer sollten daher genau prüfen, ob regelmäßige Wartungsarbeiten am Rumpf, Motor, Antrieb und der Elektrik durchgeführt wurden und ob hierfür Belege vorliegen. Andernfalls drohen hohe Folgekosten für nachzuholende Wartung und Reparaturen.

  • Korrosion (Rost und elektrolytische Korrosion): Korrosionsschäden treten besonders bei Booten mit Stahl- oder Aluminiumrumpf sowie an metallischen Antriebsteilen auf. Rost ist ein offensichtlicher Mangel bei Stahlbooten (“Eisendampfer”), doch noch heimtückischer ist die galvanische Korrosion. Diese elektrochemische Zersetzung des Metalls kann auftreten, wenn unterschiedliche Metalle und Salzwasser zusammentreffen. Stahlrümpfe werden im Innenbereich oft durch kondenswasserfeuchte Bilgen angegriffen, was unter Verkleidungen schwer sichtbar ist. Außen sind Rostbeulen oder -flecken am Unterwasserschiff Warnzeichen. Ein Stahlrumpf kann nicht nur durch Rost, sondern auch durch galvanische Korrosion förmlich angefressen werden. Neuralgische Stellen sind vor allem metallische Borddurchlässe, Propellerwellen und Ruderanlagen, wo sich unterschiedliche Metalle berühren. Dort angebrachte Opferanoden aus Zink oder Magnesium schützen zwar vor Korrosion, doch nur wenn sie intakt sind. Sind alte Anoden überraschend wie neu, haben sie vermutlich keine Schutzwirkung entfaltet – ein Hinweis, dass die Kontaktflächen oder elektrische Isolation mangelhaft sind. Ebenso sollten Antriebsteile wie Z-Antriebe (Sterndrives) und Außenborder auf Korrosion geprüft werden. An diesen Komponenten findet man ebenfalls Opferanoden (etwa an der Spiegelplatte und am Unterwasserteil). Stark angefressene Propeller, Wellen oder Antriebe deuten auf unzureichenden Korrosionsschutz hin. Korrodierte Stellen können die Stabilität beeinträchtigen und führen oft zu Lecks oder Getriebeproblemen. Insgesamt gilt: Korrosionsschäden sind gerade bei hochwertigen Booten kritisch, da eine aufwändige Sanierung erforderlich sein kann.

  • Elektrik und Bordtechnik: Die Bootselektrik ist ein weiteres Feld mit häufigen Mängeln. Viele elektrische Leitungen verlaufen versteckt im Rumpf und sind für den Laien nicht einsehbar. Bei Besichtigung werden oft nicht alle Verbraucher und Systeme getestet, sodass defekte elektrische Anlagen unerkannt bleiben. Typische Probleme sind z.B. Korrosion an Kabelverbindungen, Sicherungskästen oder Steckern (durch Feuchtigkeit) und daraus resultierende Wackelkontakte oder Funktionsausfälle. Elektrische Bilgenpumpen – extrem wichtig für die Sicherheit – sind bei gebrauchten Booten häufig defek, was im Ernstfall zu Wasserschäden führen kann. Auch Navigationsinstrumente, Bordelektronik, Bugstrahlruder oder Klimaanlagen älterer Yachten können Fehlfunktionen aufweisen. Käufer sollten jedes elektrische Gerät (Beleuchtung, Pumpen, Radar, etc.) ausprobieren und das Bordnetz prüfen. Korrodierte Kontakte oder durchgebrannte Sicherungen deuten auf Wartungsmängel hin. Zwar sind manche elektrische Probleme relativ einfach behebbar, dennoch können sie teuer werden – vor allem, wenn ein verdeckter Kabelbrand oder ein Ausfall kritischer Systeme droht.

  • Motor und Antrieb: Der Antriebsstrang eines Motorbootes – bestehend aus Motor, Getriebe (bzw. Wendegetriebe/Antrieb) und ggf. Wellenanlage oder Z-Antrieb – ist anfällig für vielfältige Defekte. Motorschäden zählen zu den gravierendsten Mängeln: Dies kann vom schleichenden Leistungsverlust bis zum kompletten Motorausfall reichen. Häufige Anzeichen sind Wasser im Motoröl (milchig verfärbtes Öl am Peilstab) oder Öl im Kühlwasser, was oft auf einen defekten Zylinderkopf oder eine kaputte Zylinderkopfdichtung hindeutet. Auch Ölverlust, ungewöhnliche Motorgeräusche oder Startschwierigkeiten deuten auf interne Schäden hin. In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass nach dem Kauf versteckte Motormängel entdeckt werden – z.B. Risse im Motorblock oder Zylinderkopf, die anfangs nur geringfügig waren, sich aber unter Last verschlimmern. Solche Fälle wurden bereits gerichtlich diskutiert; etwa wertete ein Gericht einen feinen Haarriss im Zylinderkopf eines älteren Motors als altersüblichen Verschleiß und nicht als Sachmangel, da er sich erst später in Leistungsminderung äußerte. Käufer sollten daher besonders auf Überhitzungsprobleme, unruhigen Lauf und den Wartungszustand (Ölwechselintervalle, Filter, Impeller) achten. – Getriebe und Antriebe: Getriebeschäden äußern sich z.B. durch Ruckeln oder Aussetzer beim Gangwechsel. Häufige Ursache ist Wassereintritt ins Getriebe (etwa durch undichte Simmeringe am Z-Antrieb oder der Welle), was zu Getriebeschäden führt. Ein Indiz ist hier ebenfalls milchiges Getriebeöl oder metallischer Abrieb im Öl. Zudem sollten die Faltenbälge bei Z-Antrieben und Außenbordern kontrolliert werden – rissige oder undichte Faltenbälge lassen Wasser ins Kardangelenk oder Getriebe eindringen, was schwere Schäden verursacht. Am Propeller und den Wellenlagern zeugen Kerben oder verbogene Propellerblätter von Grundberührungen; diese verursachen Vibrationen und können Lager und Dichtungen zerstören. Insgesamt sind Motor und Antrieb bei gebrauchten Booten zentrale Risikofaktoren: Ohne intakten Motor ist selbst die prachtvollste Motoryacht kaum etwas wert. Daher empfiehlt sich vor Kauf eine Probefahrt unter Last, ein Kompressionstest des Motors und ggf. die Begutachtung durch einen Sachverständigen, um teure Schäden an Motor oder Antrieb aufzudecken.

  • Rumpf, Deck und strukturelle Schäden: Die Substanz des Bootes – Rumpf, Deck, tragende Strukturen – muss bei gebrauchten Booten genau geprüft werden. Hier treten sowohl altersbedingte Materialschäden als auch Unfallfolgen auf. Ein zentrales Thema bei GFK-(Fiberglas)-Booten ist der Osmoseschaden: Durch jahrelange Feuchtigkeit im Laminat bilden sich Osmoseblasen, bei denen sich das Gelcoat ablöst und zersetzt wird. Osmose zeigt sich typischerweise als Blasenbildung im Unterwasserschiff, oft erst erkennbar nach längerer Wasserliegezeit. Solche Osmoseschäden gelten als erheblicher Sachmangel – die Gerichte werten Osmose wegen der aufwändigen Sanierung meist als gravierend; das OLG Schleswig etwa stufte Osmosebläschen im Rumpf als erheblichen Mangel ein. Eine Osmosesanierung ist zeit- und kostenintensiv, weshalb Osmose beim Kauf hochpreisiger Gebrauchtboote ein kritischer Punkt ist. – Leckagen: Undichtigkeiten am Boot gehören ebenfalls zu den häufigen Mängeln. Eindringendes Wasser durch Haarrisse im Rumpf, undichte Nähte an der Rumpf-Deck-Verbindung, defekte Fensterdichtungen oder brüchige Durchführungsmanschetten kann zu Wasserschäden im Bootsinneren führen. Feuchtigkeit im Rumpf verursacht nicht nur Schimmel und Geruch, sondern kann auch die Holzstrukturen (Stringer, Spanten) angreifen. – Strukturelle Schäden: Bei älteren Booten mit Holzanteil im Bau (z.B. Sperrholz im Deck oder Holzkern im Rumpf) ist Fäulnis ein Thema: Fauliges oder verrottetes Holz mindert die Stabilität erheblich. Ebenso problematisch sind Delaminationen im Laminat oder Risse im Gelcoat, insbesondere im Bereich hochbelasteter Zonen (z.B. Risse am Heckspiegel deuten darauf hin, dass ein zu starker Motor montiert war, der die Struktur überlastet hat). – Havarien und Unfallschäden: Vorschäden durch Kollisionen oder Grundberührungen sind in der gehobenen Preisklasse zwar oft repariert, aber trotzdem wesentlich für die Wertbeurteilung. Jeder größere Unfallschaden (Havarie) am Boot stellt einen offenbarungspflichtigen Mangel dar – der Verkäufer muss diesen also dem Käufer mitteilen. Solche Schäden (z.B. Risse im Laminat, verbogene Spanten oder instabile Rumpf-Deck-Fugen nach Kollision) gelten als erheblich und können die Seetüchtigkeit beeinträchtigen. Ein Anzeichen können z.B. Beschädigungen an der Scheuerleiste entlang der Rumpf-Deck-Verbindung sein, was auf einen Anprall hindeutet. Käufer sollten nach Unebenheiten oder Reparaturstellen am Rumpf suchen (frisch lackierte oder gespachtelte Bereiche, Farbunterschiede) und bei Verdacht einen Gutachter hinzuziehen. Insgesamt gilt: Rumpfschäden jeglicher Art – ob Osmose, Lecks oder Unfall – können hohe Sanierungskosten nach sich ziehen und sind bei Luxus-Gebrauchtbooten besonders relevant.

    Gewährleistung beim Bootskauf: Ihre Rechte als Käufer bei Mängeln an Sportbooten und Yachten

Drehscheibe der Rechtsfragen beim Bootskauf ist der Begriff des „Sachmangels". Nur bei Vorliegen eines Sachmangels bei „Gefahrübergang" (im Regelfall die Ablieferung des Boots an den Käufer) eröffnen sich dem Käufer entsprechende Rechtsbehelfe.

Das am 01.01.2022 in Kraft getretene neue Gewährleistungsrecht betrachtet den Begriff des Sachmangels aus drei Perspektiven: Objektive Anforderungen, subjektive Anforderungen und Montageanforderungen. Bei Verbraucherverträgen räumt das Gesetz seit dem 01.01.2022 den objektiven Anforderungen an das gekaufte Sportboot einen gewissen Vorrang ein.

Entscheidend für die Frage, ob bei der Gewährleistung das alte oder das neue Recht anwendbar ist, ist das Datum des Vertragsschlusses. Bei Verträgen, die bis zum 31.12.2021 abgeschlossen wurden, gilt noch das alte Recht, danach das neue Gewährleistungsrecht mit seinen erweiterten Käuferschutzrechten.

Wann liegt ein Sachmangel beim Bootskauf vor? Die rechtliche Grundlage für Gewährleistungsansprüche

Ein Sachmangel ist die Grundvoraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche beim Bootskauf. Ohne Sachmangel keine Gewährleistung. Das Gesetz definiert den Sachmangel beim Bootskauf aus verschiedenen Perspektiven, die im Folgenden erläutert werden.

Objektive Anforderungen an Ihr Sportboot: Was Sie erwarten dürfen

Die objektiven Anforderungen an das Sportboot umfassen die „Eignung für die gewöhnliche Verwendung" und die „übliche, erwartbare Beschaffenheit" – zwei zentrale Kriterien bei der Beurteilung von Bootsmängeln.

Die Eignung für die gewöhnliche Verwendung beschreibt, ob sich das Sportboot für den üblichen Zweck eignet, für den es erworben wird. Ein Boot muss grundsätzlich wasser- bzw. seetauglich sein. Das bedeutet konkret: Es muss sich selbständig über Wasser halten, sicher bewegt und zuverlässig angehalten werden können. Leckagen oder das Eindringen von Wasser in den Bootskörper verhindern diese Gebrauchstauglichkeit und stellen somit einen Sachmangel dar.

Die übliche und erwartbare Beschaffenheit bestimmt sich nach mehreren Faktoren:

  • Dem aktuellen Stand der Technik
  • Dem verwendeten Herstellungsmaterial
  • Der jeweiligen Bootsklasse
  • Einem herstellerübergreifenden Qualitätsmaßstab

Zusätzlich können die öffentlichen Äußerungen des Bootsherstellers zur Bestimmung der erwartbaren Beschaffenheit herangezogen werden. Dies umfasst Werbeaussagen in Prospekten, TV-Spots oder Anzeigen in Fachzeitschriften. Konkrete Beispiele sind die in Ausstattungslisten genannten Serien- und Sonderausstattungen oder technische Angaben zur Leistung des Bootsmotors.
Auch vom Bootshändler ausgestellte Vorführboote spielen bei der Bestimmung der erwartbaren Beschaffenheit eine wichtige Rolle. Nicht zuletzt darf der Käufer die vollständige Lieferung des zum Boot gehörenden Zubehörs erwarten.

Subjektive Anforderungen: Vereinbarte Eigenschaften beim Bootskauf

Neben den objektiven Anforderungen sind bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit eines gekauften Boots auch die subjektiven Anforderungen zu berücksichtigen. Diese ergeben sich aus den konkreten Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer.

Hierbei geht es um die Frage, welche spezifischen Eigenschaften Käufer und Verkäufer vereinbart haben – etwa hinsichtlich:-

  • Art und Qualität des Sportboots
  • Funktionalität und Leistungsmerkmale
  • Besondere Eigenschaften für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung

Ein Sportboot dient im Regelfall der Freizeitgestaltung (Wassersport, touristische Ziele), während Boote mit gewerblichem Zweck andere Anforderungen erfüllen müssen. Diese Unterscheidung ist bei der Beurteilung von Mängeln relevant.
In der Praxis sind vor allem die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale entscheidend. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr können nach wie vor umfassende Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Beschaffenheit der Boote ohne besondere Formerfordernisse getroffen werden.
Besonders wichtig sind positive Beschaffenheitsvereinbarungen wie:- Osmosefreiheit des Rumpfes- Seetüchtigkeit unter bestimmten Bedingungen- Dichtigkeit des Schiffskörpers- Leistungsparameter des Motors
Solche Eigenschaftsbeschreibungen werden Vertragsinhalt und müssen eingehalten werden. Treffen die Angaben nicht zu, liegt ein Sachmangel vor, der Gewährleistungsansprüche auslöst.

Im Verbrauchergeschäft sind sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarungen beim Bootskauf nur noch unter engen Voraussetzungen möglich. Als negative Beschaffenheitsvereinbarung gelten beispielsweise vereinbarte Eigenschaften wie „Frostschaden", „Havarieschaden" oder „Leckage/Undichtigkeit".

Solche Vereinbarungen sind gegenüber Verbrauchern nur wirksam, wenn:

  1. Der Verbraucher vor Vertragsabschluss ausdrücklich darüber informiert wurde, dass ein bestimmtes Merkmal von den objektiven Anforderungen abweicht
  2. Diese Abweichung im Vertrag gesondert und ausdrücklich vereinbart wurde
    Dies erfordert in der Praxis:- Einen zeitlichen Abstand zwischen der Information über die Negativabweichung und der Vertragsunterzeichnung- Eine gesonderte Unterschrift des Käufers für die Vereinbarung der negativen Abweichung, zusätzlich zur Unterschrift unter dem Hauptvertrag

Bootskauf von privat: Gewährleistungsrechte und Risiken

Wer ein Sportboot oder Motorboot von einer Privatperson kauft, hat bei auftretenden Mängeln häufig das Nachsehen. Der Grund: Bei Privatverkäufen kann die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden. Die im Internet verfügbaren Kaufvertragsformulare für Boote enthalten standardmäßig einen solchen Gewährleistungsausschluss.

Auch bei individuell formulierten Verträgen finden sich häufig Klauseln wie "ohne Gewährleistung" oder "gekauft wie gesehen", die zum selben rechtlichen Ergebnis führen. Der Gewährleistungsausschluss umfasst dabei grundsätzlich auch Sachmängel, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren.

Es gibt jedoch zwei wichtige und praxisrelevante Ausnahmen vom Gewährleistungsausschluss, die Bootskäufer kennen sollten:

  1. Vereinbarte Beschaffenheit: Haben die Parteien bestimmte Eigenschaften des Boots vertraglich vereinbart, haftet der Verkäufer für die Richtigkeit dieser Angaben – auch wenn die Gewährleistung generell ausgeschlossen wurde. Zu solchen vereinbarten Eigenschaften können zählen:- Freiheit von Havarien oder Osmoseschäden- Dichtigkeit des Bootskörpers- Spezifische Motorleistung- Korrektes Baujahr und Laufleistung- Anzahl der Vorbesitzer- Vorhandensein bestimmter Ausstattungsmerkmale
  2. Arglist bzw. Kenntnis des Verkäufers: Kennt der Verkäufer einen Mangel und verschweigt diesen bei den Kaufvertragsverhandlungen vorsätzlich, kann er sich bezüglich dieses verschwiegenen Umstands nicht auf den Ausschluss der Gewährleistung berufen.

Die Beweisführung kann für den Käufer allerdings schwierig sein, da nicht immer Dokumente vorliegen, aus denen sich die Kenntnis des Verkäufers vom Mangel zweifelsfrei ableiten lässt. Hier ist besondere Sorgfalt bei der Dokumentation und Kommunikation vor dem Kauf wichtig.

Bootskauf vom Händler: Starke Gewährleistungsrechte des Verbrauchers

Beim Kauf eines Sportboots vom gewerblichen Händler ist die Rechtslage fundamental anders und deutlich vorteilhafter für den Käufer, wenn dieser als Privatperson (vom Gesetz als "Verbraucher" bezeichnet) handelt.
Die wichtigsten Vorteile beim Händlerkauf sind:

  1. Gewährleistung kann nicht ausgeschlossen werden: Der Bootshändler kann bei einem Geschäft mit einem Verbraucher die gesetzliche Gewährleistung nicht wirksam vertraglich ausschließen. Dies ist ein entscheidender Unterschied zum Privatkauf.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt: Bei neuen Sportbooten: zwei Jahre und bei gebrauchten Booten: Kann auf ein Jahr verkürzt werden (nicht weniger)
  3. Beweislastumkehr zugunsten des Käufers: Ein besonders wichtiger Vorteil für Verbraucher ist die gesetzliche Beweislastumkehr. Zugunsten des Käufers wird vermutet, dass ein Mangel am Boot, der nach Auslieferung auftritt, bereits im Zeitpunkt der Auslieferung vorhanden war.

Diese Beweislastumkehr gilt:

  • Für alle Mängel, die binnen einem Jahr nach Auslieferung auftreten (bei Verträgen ab dem 1.1.2022)
  • Für Bootskäufe vor dem 1.1.2022 galt eine kürzere Frist von sechs Monaten

In der Praxis bedeutet dies: Der Händler muss beweisen, dass der Defekt erst nach Übergabe eingetreten ist und nicht bereits vorher im Sportboot unsichtbar angelegt war. Diese Beweisführung ist für den Händler oft schwierig, was die Position des Käufers stärkt.

Garantie und Gewährleistung beim Bootskauf: Wichtige Unterschiede verstehen

Bei Bootskäufen ist die Unterscheidung zwischen Garantie und Gewährleistung besonders wichtig, da beide Begriffe häufig verwechselt werden, aber unterschiedliche rechtliche Grundlagen und Konsequenzen haben.

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung, die in zwei Formen auftreten kann:

  1. Herstellergarantien beim Kauf eines neuen Boots
  2. Freiwillige Garantien des Verkäufers beim Erwerb gebrauchter Sportboote, oft über Garantieversicherungen abgedeckt

Bei der Garantie verspricht der Bootshersteller oder Verkäufer freiwillig, innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Kauf die Mangelfreiheit zu garantieren. Es handelt sich um einen zusätzlichen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller oder gegen eine Garantieversicherung.

Die gesetzliche Gewährleistung hingegen:

  • Ist eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers, nicht freiwillig
  • Gilt bei neuen Booten grundsätzlich zwei Jahre
  • Ist nicht auf bestimmte Teile beschränkt (es sei denn, es handelt sich um reine Verschleißerscheinungen)

Beide Ansprüche – Garantie und Gewährleistung – stehen unabhängig nebeneinander und werden in der Praxis häufig von Käufern und Verkäufern verwechselt. Die Dauer der Garantie bestimmt der Hersteller oder die Garantieversicherung, während die Gewährleistungsfrist gesetzlich festgelegt ist.
Wichtig zu wissen: Der Verkäufer kann sich nicht mit der Begründung aus der Verantwortung für einen Mangel ziehen, dass ja gegen den Hersteller Garantieansprüche bestünden. Diese Argumentation ist rechtlich unzulässig. Der Käufer kann frei wählen, gegen wen er seine Ansprüche geltend macht – gegen den Verkäufer aus Gewährleistung oder gegen den Hersteller aus Garantie.

Gewährleistungsrechte beim Bootskauf im Detail

Wenn ein Sachmangel am Sportboot vorliegt, stehen dem Käufer verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Diese bilden ein abgestuftes System von Rechtsbehelfen:

  • Nacherfüllung (primärer Anspruch)
  • Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Minderung des Kaufpreises
  • Schadensersatz

Der Käufer hat grundsätzlich die Wahl, welche dieser Rechte er geltend macht, wobei die verschiedenen Ansprüche an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind.

Recht auf Nacherfüllung

Der primäre Gewährleistungsanspruch bei einem mangelhaften Boot ist die Nacherfüllung. Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Käufer zwei Optionen:

  1. Nachbesserung: Dies bedeutet im Wesentlichen die Reparatur des mangelhaften Boots.
  2. Nachlieferung: Hierbei wird ein neues, mangelfreies Boot geliefert.

Zwischen diesen beiden Varianten hat der Käufer grundsätzlich die freie Wahl. Auch wenn der Käufer zunächst Nachbesserung verlangt hat und diese erfolglos blieb, kann er anschließend noch immer Nachlieferung fordern.

Es gilt der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung: Der Käufer muss zunächst auf Nacherfüllung bestehen, bevor er zu den weiteren Rechten (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) übergehen kann. Der Verkäufer hat das Recht und die Pflicht, die Mängelrüge zu prüfen, wobei die Untersuchung grundsätzlich am Betriebssitz des Verkäufers erfolgen sollte.

Der Verkäufer kann die Nacherfüllung allerdings verweigern, wenn:

  • Die Kosten unverhältnismäßig hoch sind (z.B. wenn die Reparaturkosten den Wert des Boots übersteigen)
  • Der geltend gemachte Mangel unerheblich ist
  • Eine Reparatur aus technischen Gründen unmöglich ist

Bei Lieferung eines mangelfreien Ersatzboots kann der Verkäufer die Rückgabe des mangelhaften Boots verlangen.

Wichtig für Bootskäufer: Der Verkäufer trägt sämtliche Kosten der Nacherfüllung, insbesondere:

  • Transportkosten
  • Lohnkosten für Techniker und Mechaniker
  • Materialkosten für Ersatzteile

Bei Verbraucherkäufen kann der Käufer für voraussichtliche Aufwendungen wie Fahrt- und Transportkosten sogar einen angemessenen Vorschuss vom Verkäufer verlangen.

Nach bisherigem Recht musste der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich zwei Nachbesserungsversuche einräumen und konnte erst bei Scheitern beider Versuche vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei Verträgen, die nach dem 1.1.2022 abgeschlossen wurden und bei denen der Käufer Verbraucher ist, gilt diese strenge Regelung nicht mehr (§ 475d BGB). Jetzt genügt es, wenn:

  • Der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist nicht vorgenommen hat
  • Der Mangel trotz eines Nachbesserungsversuchs immer noch besteht- Besonders schwerwiegende Mängel vorliegen
  • Der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert
  • Nach den Umständen absehbar ist, dass keine erfolgreiche Nacherfüllung stattfinden wird

Rücktritt: Rechte bei schwerwiegenden Mängeln

Viele Käufer haben an einem mangelhaften Sportboot – möglicherweise aus einer fehlerhaften Serie oder mit gravierenden Produktionsmängeln – verständlicherweise kein Interesse mehr und möchten vom Kaufvertrag zurücktreten (früher als "Wandlung" bezeichnet).

Die Grundregel lautet: Der Verkäufer darf grundsätzlich zweimal nachbessern. Erst wenn er die Nachbesserung ablehnt oder beide Versuche fehlschlagen, kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Bei Verbraucherverträgen ab 2022 gelten die oben genannten erleichterten Bedingungen.

Bei einem wirksamen Rücktritt muss der Verkäufer:

  • Den vollständigen Kaufpreis zurückerstatten
  • Gegebenenfalls kann eine angemessene Nutzungsentschädigung für die bereits erfolgte Nutzung des Boots abgezogen werden

Im Gegenzug erhält der Verkäufer das mangelhafte Boot zurück. Der Rücktritt ist die umfassendste Form der Gewährleistungsrechte und führt zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Kaufpreisminderung bei Bootsmängeln: Preisreduzierung

Als Alternative zum Rücktritt kann der Käufer auch die Minderung des Kaufpreises verlangen. Die Minderung ist besonders dann sinnvoll, wenn:

  • Der Mangel zwar vorhanden, aber nicht so schwerwiegend ist
  • Der Käufer das Boot trotz des Mangels behalten möchte
  • Eine vollständige Behebung des Mangels nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre

Der geminderte Kaufpreis wird im Verhältnis des Werts des mangelhaften Boots zum Wert eines mangelfreien Boots berechnet. Die Berechnung erfolgt nach einer gesetzlichen Formel, bei der der vereinbarte Kaufpreis im gleichen Verhältnis herabgesetzt wird, wie der Wert der mangelhaften Sache zum Wert der mangelfreien Sache steht.

Die Minderung bietet dem Käufer die Möglichkeit, das Boot zu behalten und gleichzeitig eine finanzielle Kompensation für den Mangel zu erhalten.

Schadensersatz bei mangelhaftem Boot: Welche Kosten ersetzt werden

Zusätzlich zu den anderen Gewährleistungsrechten kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen auch Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatzanspruch umfasst nicht nur die Kosten für die Beseitigung des Mangels selbst, sondern auch weitere Schäden, die durch den Mangel verursacht wurden.

Beispiele für ersatzfähige Schäden beim Bootskauf:

  • Abschleppkosten bei einer Havarie aufgrund eines technischen Defekts
  • Kosten für eine Ersatzcharter, wenn das Boot während der Urlaubszeit nicht nutzbar ist
  • Reparaturkosten für Folgeschäden, die durch den ursprünglichen Mangel verursacht wurden

Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist in der Regel ein Verschulden des Verkäufers. Bei neuen Booten wird dieses Verschulden oft vermutet, während es bei gebrauchten Booten vom Käufer nachgewiesen werden muss.

Beweislast bei Bootsmängeln: Wer muss was beweisen?

Die Beweislastverteilung ist ein entscheidender Faktor bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen beim Bootskauf. Für Käufer ist die Beweislast günstig geregelt:

  • Im ersten Jahr nach dem Kauf (bei Verträgen ab 2022) haftet der Verkäufer grundsätzlich für nahezu alle auftretenden Mängel. Das Gesetz vermutet, dass diese Mängel bereits beim Kauf vorhanden waren – auch wenn sie erst später sichtbar werden. Der Verkäufer müsste das Gegenteil beweisen, was in der Praxis oft schwierig ist.
  • Nach Ablauf der 12-monatigen Beweislastumkehr ändert sich die Situation: Bei Mängeln, die jetzt auftreten, muss der Käufer beweisen, dass diese bereits bei Übergabe vorhanden waren. Diese Beweisführung kann im Einzelfall schwierig sein und erfordert häufig die Einschaltung eines technischen Sachverständigen, was mit erheblichen Kosten verbunden sein kann.

Die Kosten für den Sachverständigen muss der Verkäufer nachträglich nur dann übernehmen, wenn sich der Mangel durch die Begutachtung tatsächlich bestätigt. Dies stellt für Käufer ein finanzielles Risiko dar.

Ein Vorteil der Herstellergarantie gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung liegt darin, dass bei der Garantie nicht nachgewiesen werden muss, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Es genügt, dass der Mangel innerhalb der vereinbarten Garantiezeit auftritt und nicht auf normalen Verschleiß oder unsachgemäße Bedienung zurückzuführen ist.

Besonderheiten bei verschiedenen Kaufsituationen: Händler, Privat, Neu und Gebraucht

Kauf von Sportboot oder Yacht vom Händler

Bei gebrauchten Yachten und Sportbooten, die beim Händler gekauft werden, unterscheidet sich die Rechtslage nicht grundlegend von der bei Neubooten. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Gewährleistungsfrist im Vergleich zur Neuware auf ein Jahr (statt zwei Jahre) verkürzt werden kann – aber nicht weiter.

Auch bei gebrauchten Booten vom Händler gilt die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers für die ersten 12 Monate (bei Verträgen ab 2022). Der Händler kann die Gewährleistung auch bei gebrauchten Booten nicht vollständig ausschließen, wenn der Käufer Verbraucher ist.

Kauf von Sportboot oder Yacht von privat

Beim Kauf einer gebrauchten Yacht oder eines Sportboots von einer Privatperson ist die Rechtslage deutlich anders. Hier kann die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden, was in der Praxis auch häufig geschieht.

Bei einem wirksamen Gewährleistungsausschluss haftet der Privatverkäufer nur noch für:

  • Arglistig verschwiegene Mängel (also solche, die ihm bekannt waren)
  • Ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften des Boots

Der Käufer trägt hier die Beweislast für die Kenntnis des Verkäufers vom Mangel, was die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich erschwert.

Arglistige Täuschung beim Bootskauf: Langfristiger Schutz für Käufer

Neben den vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsrechten bietet die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung einen zusätzlichen, langfristigen Schutz für Bootskäufer. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von etwaigen Gewährleistungsausschlüssen und kann auch bei Privatverkäufen greifen.

Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer:

1. Einen erheblichen Mangel, der ihm bekannt ist, wissentlich verschweigt, beispielsweise:   

- Einen Havarieschaden   

- Eine Leckage oder Undichtigkeit   

- Einen Motorschaden   

- Einen Osmoseschaden am Rumpf

2. Angaben "ins Blaue hinein" macht, obwohl er über den betreffenden Umstand kein gesichertes Wissen hat, zum Beispiel:  

- Eine Motorrevision behauptet, ohne dies positiv zu wissen   

- Die Unfallfreiheit des Boots zusichert, ohne die Vorgeschichte zu kennen 

- Bestimmte technische Eigenschaften zusagt, ohne diese überprüft zu haben

Ein bedeutender Vorteil der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung liegt in der langen Verjährungsfrist: Sie ist bis zu 10 Jahre nach dem Kauf und bis zu einem Jahr nach Kenntnis der täuschungsrelevanten Umstände möglich – und damit deutlich länger als die regulären Gewährleistungsrechte.

Die Herausforderung liegt jedoch in der Beweisführung: Der Käufer trägt die volle Beweislast für die Arglist des Verkäufers. Er muss nachweisen können, dass der Verkäufer Kenntnis von dem fraglichen Mangel hatte und diesen bewusst verschwieg. Dies gelingt in der Praxis nicht immer leicht.

Praktische Tipps zur Beweissicherung:

  • Kontakt zum Vorbesitzer des Bootes aufnehmen
  • Bekannte Reparaturbetriebe befragen, die das Boot in der Vergangenheit gewartet haben
  • Alte Rechnungen über Reparaturen sichern, die Aufschluss über bekannte Mängel geben können
  • Schriftliche Kommunikation mit dem Verkäufer vor dem Kauf dokumentieren

Bei erfolgreicher Anfechtung wird der Kaufvertrag rückabgewickelt – der Käufer erhält den Kaufpreis zurück und gibt das Boot zurück.

Beispiele für Mängel am Boot aus der Rechtsprechung

Feiner Riss am Zylinderkopf des Bootsmotors

Das OLG Bremen entschied: Ein Sachmangel war zu verneinen, weil mit dem feinen Riss im Zylinderkopf bei Gefahrübergang ein alterstypischer Verschleißmangel vorlag, der sich später verstärkte und zum Motorausfall führte (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 11. März 2004 – 2 U 99/03).

Motor in Wassertonne getestet – Verkauf auf eBay

Der Hinweis im eBay-Angebot, der Motor sei in einer Wassertonne getestet worden, beinhaltet nach Ansicht des Gerichts keine Garantie für die Gebrauchstauglichkeit, besonders da der Verkäufer explizit erklärt hatte, keine Garantie übernehmen zu wollen (OLG Celle, Urteil vom 08. April 2009 – 3 U 251/08).

Motorkajütboot mit Schimmel gekauft

Bei einem auf eBay als "dicht und zum Reisen geeignet" beschriebenen Boot stellte der Käufer Schimmel durch Pilzbefall fest. Der BGH bejahte eine Beschaffenheitsvereinbarung der „Seetauglichkeit", die nicht mehr gegeben war. Der Rücktritt scheiterte jedoch, weil keine Nachfrist zur Instandsetzung eingeräumt wurde (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 96/12).
Überhitzung im Kühlwassersystem des MotorsAblagerungen führten zur Überhitzung und Abschaltung eines Bootsmotors. Das LG Osnabrück sah darin einen erheblichen Sachmangel, da die Beseitigungskosten über 5% des Kaufpreises betrugen. Der Rücktritt war möglich (LG Osnabrück, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 7 S 213/19).

Bootstrailer passt nicht für Holzboot

Die Erklärung eines gewerblichen Verkäufers, ein Boots-Trailer sei für ein bestimmtes Boot geeignet, wird Inhalt des Kaufvertrages und einer zugesicherten Beschaffenheitsvereinbarung. Ist der Trailer zu kurz, kann der Käufer zurücktreten (AG Brandenburg, Urteil vom 11. September 2020 – 34 C 107/15).

„Restarbeiten" an einer Motoryacht sind keine „Restaurierungsarbeiten"

Der Verkäufer behauptete, zur Herstellung der Seetüchtigkeit sei „noch etwas Restarbeit" nötig. Tatsächlich waren umfassende Restaurierungsarbeiten erforderlich. Das KG Berlin sah darin arglistige Täuschung, da „Restarbeiten" für kleinere Arbeiten spreche (KG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2005 – 26 U 96/04).
Angabe „fahrbereit" bei einer MotoryachtIm Übernahmeprotokoll stand: „Die Motoryacht ist betankt und fahrbereit". Das OLG Brandenburg entschied, dass die Fahrbereitschaft (Seetüchtigkeit) vertraglich vereinbart wurde. Die Bezeichnung „fahrbereit" stellt eine Beschaffenheitsgarantie dar, die nicht durch einen Gewährleistungsausschluss aufgehoben wird (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. Januar 2009 – 5 U 54/08).

Angabe „sehr guter Wartungszustand" bei einer Motoryacht

Ein „sehr guter Wartungszustand" ist nach dem LG Flensburg nicht schon dann als Beschaffenheit vereinbart, wenn beide Parteien davon ausgehen. Dies gilt, wenn der Verkäufer alle durchgeführten Wartungsarbeiten offengelegt hat und nicht ersichtlich war, dass nicht alle erforderlichen Arbeiten umfasst waren (LG Flensburg, Urteil vom 30. April 2021 – 2 O 19/20).

Starke Geräuschentwicklung als Sachmangel bei einem Sportboot

Ein Freizeitboot mit einem Motor, der eine Geräuschentwicklung im Grenzbereich aufweist (84 dBA), eignet sich nach dem OLG Jena nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung. Mit 84 dBA erreichte das Boot fast die Schwelle, ab der Arbeitnehmer Gehörschutz tragen müssten. Der Käufer konnte zurücktreten (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Juni 2014 – 9 U 143/12).

Fehlende Osmosefreiheit als Sachmangel beim Sportboot

Bei einem Bootskauf wurde vereinbart, dass die Restzahlung erst nach erfolgreichem Osmosecheck erfolgen sollte. Nach der Übergabe wurde ein Osmoseschaden festgestellt. Die Klage des Verkäufers auf Zahlung des Restkaufpreises wurde abgewiesen, da dem Käufer die Osmosefreiheit besonders wichtig war (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26. Februar 2020 – 5 U 48/19).

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Bootskauf und zur Gewährleistung

Welche Rechte habe ich, wenn ein Mangel am Boot nach dem Kauf auftritt?
Käufer haben Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz, wenn ein Sachmangel vorliegt. Je nach Kaufvertrag und Verkäufer (privat oder gewerblich) gelten unterschiedliche Regeln.

Was zählt als „Sachmangel“ beim Bootskauf?
Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Boot bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder nicht für den gewöhnlichen Zweck geeignet ist, z.B. bei Leckagen, Osmoseschäden oder defekter Elektrik.

Welche typischen Mängel treten bei Sportbooten häufig auf?
Zu den häufigsten Mängeln gehören Leckagen, Osmoseschäden, defekte Elektrik, Frostschäden, Motorschäden, Getriebeprobleme und beschädigtes Bootsinventar.

Welche Unterschiede gibt es zwischen Garantie und Gewährleistung?
Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und betrifft Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren. Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers, die für bestimmte Zeiträume unabhängig von Übergabemängeln gilt.

Greift die Gewährleistung auch bei gebrauchten Booten?
Ja, allerdings kann sie bei gebrauchten Booten vom Händler auf ein Jahr verkürzt werden. Privatverkäufer können die Gewährleistung ausschließen, es sei denn, es handelt sich um arglistig verschwiegene Mängel.

Was sind „versteckte Mängel“ und wie gehe ich damit um?
Versteckte Mängel sind Schäden, die nicht direkt erkennbar sind, z.B. Osmoseschäden oder defekte Elektrik. Käufer sollten bei Auftreten solcher Mängel Sachverständige hinzuziehen, um ihre Ansprüche zu prüfen.

Kann ich ein Boot wegen eines Mangels zurückgeben?
Rücktritt vom Kaufvertrag ist möglich, wenn der Verkäufer zweimal erfolglos nachgebessert hat oder die Nachbesserung verweigert wird. Dabei wird das Boot zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet.

Was muss ich beachten, wenn ich ein Boot von einer Privatperson kaufe?
Bei Privatkäufen ist die Gewährleistung häufig ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet jedoch für arglistig verschwiegene Mängel oder ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften.

Welche Rechte habe ich beim Kauf eines Bootes von einem Händler?
Händler können die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern nicht vollständig ausschließen. Außerdem gilt eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers in den ersten 12 Monaten.

Was bedeutet „Beweislastumkehr“ bei Mängeln?
In den ersten 12 Monaten nach Übergabe wird vermutet, dass ein Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen.

Wie wirkt sich das Alter des Bootes auf die Gewährleistung aus?
Ältere Boote weisen häufiger Verschleißerscheinungen auf, die nicht unter die Gewährleistung fallen. Dennoch haftet der Verkäufer für vereinbarte Eigenschaften und verdeckte Mängel.

Welche Mängel können bei der Ausstattung des Bootes auftreten?
Mängel am Inventar, wie defekte Küchen oder beschädigte Polster, sowie fehlende Dokumente, wie der Schiffsmessbrief, können erhebliche Sachmängel darstellen.

Was mache ich, wenn ich arglistig getäuscht wurde?
Bei arglistiger Täuschung kann der Kaufvertrag angefochten werden. Käufer müssen nachweisen, dass der Verkäufer Mängel bewusst verschwiegen hat. Dokumente, Reparaturrechnungen oder Zeugenaussagen können dabei helfen.

Foto(s): visualhunt


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