Reisestornierung wegen Terroranschlägen?

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Sie haben den Urlaub gebucht und dann sehen sie in den Nachrichten, dass sich die Situation in Ihrem Urlaubsland durch Krieg oder Terroranschläge verändert hat. Die Vorfreude ist dahin und Sie überlegen, ob Sie Ihren Reisevertrag kündigen können.

Unter Umständen können Sie in diesen Fällen wegen sogenannter höherer Gewalt Ihren Reisevertrag nach Maßgabe des § 651j BGB kündigen, auch ohne hohe Stornokosten fürchten zu müssen.

Entscheidend ist, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben und tatsächlich höhere Gewalt vorliegt, die bei Vertragsschluss noch nicht voraussehbar war und durch die die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Unter einer „höheren Gewalt“ versteht man ein von außen kommendes, unabwendbares, unvorhersehbares und unverschuldetes Ereignis. Die Gründe für die Reisebeeinträchtigung dürfen weder aus dem Einflussbereich des Reiseveranstalters noch aus dem Einflussbereich des Reisenden stammen.

Typische Beispiele der höheren Gewalt sind Terroranschläge und Krieg. Immer wieder erschüttern Bombenanschläge die Reiseziele. Wichtig ist, dass Ihnen allein die Angst vor weiteren Terrorakten noch nicht das Recht einräumt, den Reisevertrag wegen höherer Gewalt zu kündigen. Es muss tatsächlich ein gefährdetes Gebiet vorliegen. Welche Reiseziele zu den gefährdeten Gebieten gehören, teilt das Auswärtige Amt mit.

Es muss also eine konkrete Gefahr für die Durchführung der Reise bei Reiseantritt vorliegen. Nicht ausreichend ist hingegen die bloße Möglichkeit, dass an Ihrem Reiseziel eine gefährliche Lage eintreten könnte.

Liegt tatsächlich höhere Gewalt vor, besteht für Sie die Möglichkeit, den Reisevertrag zu kündigen. Der Reiseveranstalter verliert in diesem Fall den Anspruch auf den Reisepreis. Bereits gezahlte Leistungen können Sie zurückverlangen.

Sind bereits Reiseleistungen erbracht, kann der Reiseveranstalter aber eine Entschädigung für die Reiseleistung geltend machen. Wenn durch die vorzeitige Rückbeförderung Mehrkosten entstehen, sind diese anteilig zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter zu tragen. Sonstige Mehrkosten fallen Ihnen alleine zur Last.

Haben Sie Fragen zu einer beabsichtigten Stornierung Ihrer Reise? Oder haben Sie Fragen im Reiserecht? Gerne beraten wir Sie und vertreten wir Ihre Interessen.

Rechtsanwalt Jörg Schwede


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