Reisezeit = Arbeitszeit? Neues vom Bundesarbeitsgericht

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Immer wieder gibt es Streit darüber, ob Reisezeit auch gleichzusetzen ist mit Arbeitszeit? Wird die Reisezeit vergütet? Muss ich bei meinen Pausenzeiten die Reisezeit berücksichtigen? 

Das Bundesarbeitsgericht hat am 17.10.2018 (Aktenzeichen 5 AZR 553/17) entschieden, dass die An- und Abreise eines Arbeitnehmers zu einer auswärtigen Arbeitsstelle ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt und deshalb in der Regel wie Arbeitszeit zu vergüten ist. Der nachfolgende Artikel befasst sich mit den Auswirkungen für Sie.

Zunächst ist es wichtig zu unterscheiden, dass es bei Reisezeiten eine arbeitszeitrechtliche und eine vergütungsrechtliche Komponente gibt. Die arbeitszeitrechtliche Komponente befasst sich dabei mit dem Thema „Pausen- und Ruhezeiten“. 

Pausenzeiten

Nach mehr als 6 und weniger als 9 Stunden Arbeit sieht § 4 Arbeitszeitgesetz eine Pause von mindestens 30 Minuten vor. Wird länger als 9 Stunden gearbeitet, muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen. Dabei muss beachtet werden, dass der Arbeitnehmer nicht zwingend nur eine Pause, sondern auch 3 Pause zu je 15 Minuten nehmen kann, soweit es keine festen innerbetrieblichen Regeln gibt.

Ruhezeiten

Nach § 5 Arbeitszeitgesetz muss der Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine Pause von mindestens 11 Stunden haben.

Was ist eine Dienstreise?

Im Arbeitszeitrecht wird unter einer Dienstreise die Fahrt an einen anderen Ort verstanden als den vertraglichen Dienstsitz verstanden, an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist. 

Dienstreisen sind dabei in der Regel also unmittelbar mit der Arbeitsleistung verbunden. Sie sind keine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und sind damit grds. bei der Begrenzung der Höchstarbeitszeit von 10 Stunden zu berücksichtigen.

Habe ich einen Anspruch auf Vergütung für die Reisezeit?

Von der arbeitszeitrechtlichen Komponente ist die Frage zu unterscheiden, ob solche Reisezeiten auch zu vergüten sind. Das war bisher unstreitig, wenn der Arbeitnehmer entweder selber mit dem Auto fährt oder während einer Zug- oder Flugreise arbeitet. 

Wie das BAG jetzt entschieden hat, erbringt der Arbeitnehmer grundsätzlich Dienstreisen im Interesse des Arbeitgebers. 

Aber nicht nur Fahrten zwischen den Kunden, sondern auch die vom Arbeitgeber angeordnete Fahrt von zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück sind nach neuer Rechtsprechung nicht mehr unbezahlte Wegezeiten (= Strecke von zu Hause zur Arbeit), sondern sie bilden eine Einheit und sind insgesamt als sog. „versprochene Dienste“ im Sinne des § 611 BGB anzusehen und zu bezahlen.

Wegen der reinen Fremdnützigkeit der Fahrten sind diese nicht nur im arbeitszeitrechtlichen, sondern auch im vergütungsrechtlichen Sinn „Arbeit“.


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