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Rentenversicherungsrecht – Rehabilitation - Berufliche Reha - Keine Altersgrenze für Umschulung

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Reha-Leistungen werden auf Antrag bewilligt. Allerdings erweist sich ihre Durchsetzung nicht immer als leichtes Unterfangen: Maßgeblich ist, dass die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit erheblich gefährdet oder gemindert ist. An diesem Punkt setzen die Rentenversicherungsträger häufig ein, um Anträge (nicht selten zu Unrecht) abzulehnen. Zu beachten ist aber, dass im Reha-Recht nicht die gleichen Maßstäbe gelten, wie für die Bewilligung von Erwerbsminderungsrenten. Für eine Erwerbsminderungsrente kommt es darauf an, dass der Versicherte krankheitsbedingt nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. D.h., der Versicherte muss sich auch auf einfachste Arbeiten verweisen lassen, wenn diese auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang angeboten werden.

Im Reha-Recht gelten einfachere Regeln. Es reicht bereits aus, dass der Versicherte den zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Dies wird von den Sozialgerichten immer wieder neu betont. Insbesondere das Bundessozialgericht hat dies in einem Urteil vom 29.03.2006 (B 13 RJ 37/05 R) bestätigt.

Bei der Bestimmung von Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung hat der Rentenversicherungsträger ein Ermessen. Er muss auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen.

Wichtig ist, dass es keine Altersgrenze gibt. Es ist nicht zulässig, eine Umschulung mit Hinweis auf das Alter des Versicherten und die Arbeitsmarktsituation abzulehnen, selbst wenn die Vermittlungschancen für ältere Arbeitnehmer allgemein schwierig sind. Der Arbeitsmarkt kann sich verändern. Bei der Prüfung der Arbeitsmarktsituation muss der Versicherungsträger auch den möglichen Einsatzbereich im betreffenden Berufsfeld berücksichtigen. Ebenso kann es von Belang sein, dass ältere Arbeitnehmer aufgrund vorhandener abgeschlossener Berufsausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung gegenüber jungen Absolventen der in Rede stehenden Ausbildungen einen die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhenden Qualifikationsvorteil aufweisen.

Sollten im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes auftreten, ist der Versicherungsträger gehalten, durch entsprechend geeignete weitere Maßnahmen wie z.B. Vermittlung oder Leistungen an Arbeitgeber die Eingliederungschancen nochmals zu erhöhen. Deshalb können eventuell nach der Umschulung bzw. Fortbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung der Maßnahme rechtfertigen (LSG BWB Urteil - 26.07.2007 - L 10 R 5394/06 3 / 4).

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden.  Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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