Reputationsmanagement - Beseitigung negativer Google-Bewertungen

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Negative Bewertungen im Internet sind ein Ärgernis für jeden Gewerbetreibenden und auch für Ärzte. Solche Bewertungen haben nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Reputation des Unternehmens bzw. der jeweiligen Person. Die Betroffenen sehen sich solchen Bewertungen oft hilflos ausgesetzt. Dies muss nicht sein. Denn negative Bewertungen müssen nicht in allen Fällen hingenommen werden. Vielmehr bestehen unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich gute Möglichkeiten, die Löschung unberechtigter negativer Google-Rezensionen zu erreichen. In vielen Fällen lohnt es sich, die Bewertung anzugreifen. Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik müssen in der Regel nicht hingenommen werden. Diese stellen in der Regel eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechts und einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.


Verfasser unbekannt- was tun?

Problematisch ist oftmals, dass die Bewertung anonym erfolgt und derjenige, der die Bewertung abgegeben hat, daher nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden kann. In einem solchen Fall besteht jedoch die Möglichkeit, den Plattformbetreiber von der Rechtsverletzung in Kenntnis zu setzen und zur Löschung aufzufordern. Dieser muss dann grundsätzlich ein Prüfungsverfahren einleiten und den Verfasser der Bewertung um Stellungnahme und ggf. Vorlage von Nachweisen bitten. Meldet sich der Verfasser der Bewertung daraufhin nicht oder nicht ausreichend zurück, ist der Plattformbetreiber in der Regel verpflichtet, die Bewertung zu löschen. Die Beanstandung gegenüber dem Plattformbetreiber sollte jedoch sehr konkret und rechtlich begründet erfolgen, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen. Denn eine laienhafte, inhaltlich unzureichende Beanstandung kann von Google abgelehnt werden. Es ist daher unbedingt sinnvoll, sich juristisch begleiten zu lassen. Allein die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung, Werturteil und Schmähkritik bereitet einem juristischen Laien meist erhebliche Probleme.


Kommentarlose Google-Sterne-Bewertung? Löschung möglich!

Kommentarlose Sternebewertungen werden grundsätzlich als Meinungsäußerung eingeordnet. Meinungsäußerungen, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten, sind jedoch in der Regel unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit hinzunehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn derjenige, der die Bewertung verfasst hat, nicht Kunde des bewerteten Unternehmens bzw. nicht Patient des Arztes war und der Bewertung daher keine eigene reale Erfahrung zugrunde lag. Für einen solchen Fall entschied bereits im Jahr 2018 (Urteil v. 16.6.2018, Az.: I O 59/17) das Landgericht Lübeck zugunsten eines Arztes, dass es sich bei einer kommentarlosen Sternebewertung zwar um eine Meinungsäußerung handelt, diese aber nicht hingenommen werden müsse, wenn für die Meinungsäußerung mangels Behandlungskontaktes  keine Tatsachengrundlage besteht.  Sodann entschied in einem ähnlichen Fall auch das Landgericht Köln (Beschluss v. 18.08.2020, Az. 28 O 279/20) gegen Google und zugunsten eines Unternehmens, das einen realen Kontakt des Verfassers der Bewertung zu dem Unternehmen bestritten hatte. Das Landgericht ging davon aus, dass Google seine Prüfpflichten verletzt habe, da nicht dargelegt und bewiesen sei, dass der Bewertung eine reale Erfahrung des Verfassers zugrunde lag. Die Bewertung war daher zu löschen. Zuletzt stellte nun auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20) betreffend eine Bewertung auf einem Hotelbewertungsportal klar, dass die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich ausreiche, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Dies gelte nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich sei, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Denn der Bewertete könne diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Da das Bewertungsportal den bestehenden Prüfpflichten nicht nachgekommen war und die Nachfrage bei den Nutzern verweigert hat, ging das Gericht davon aus,  ein Gästekontakt nicht bestand. Das Bewertungsportal hatte die Bewertung zu entfernen.


Wurden Sie im Internet schlecht bewertet?

Dann scheuen Sie sich nicht, uns, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, zu einem kostenlosen Rechtsgespräch zu kontaktieren. Wir verfügen über Erfahrung aus vielen Verfahren im Äußerungsrecht und helfen gerne, Ihre Reputation zu schützen. Ich selbst bin Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für IT-Recht. Oftmals bestehen gute Chancen, erfolgreiche eine Löschung zu verlangen. Lassen Sie die Bewertung daher von einem erfahrenen Anwalt prüfen. 


Kostenlose telefonische Ersteinschätzung

Gerne können Sie uns telefonisch unter  0251 20 86 80 30 zu einer kostenlosen Ersteinschätzung kontaktieren. Alternativ können Sie uns den Sachverhalt auch per E-Mail an info@wd-recht.de oder über Kontaktformular schildern und eine Rufnummer hinterlassen. Wir rufen Sie dann gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.


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