Restless-Legs-Syndrom (RLS) im Schwerbehindertenrecht: Welcher GdB?

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Bewertung von Erkrankungen häufig umstritten

Bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) ist häufig fraglich, wieviel Prozentpunkte für eine einzelne Erkrankung zu vergeben sind. Rechtliche Grundlage ist eigentlich die Versorgungsmedizinverordnung. Diese gibt aber nur einen gewissen Rahmen vor, viele Erkrankungen sind dort explizit überhaupt nicht enthalten. Im Widerspruchsverfahren oder beim Klageverfahren vor dem Sozialgericht ist so häufig die Bewertung von Erkrankungen umstritten.

In der Versorgungsmedizinverordnung (versorgungsmedizinische Grundsätze) und der GdS/GdB Tabelle taucht das Restless-Legs-Syndrom (RLS) zum Beispiel überhaupt nicht auf. Man muss es also unter einer der zahlreichen anderen dort geschilderten Behinderungen und Einschränkungen einordnen. Insofern könnte es sich zum Beispiel um eine Störung der Beine oder aber einen Hirnschaden handeln.

Restless-Legs-Syndrom (RLS): Mindest-GdB von 30

Teilweise wird das Restless-Legs-Syndrom lediglich mit einem GdB von 10 bewertet. Dies kann entschieden zu niedrig sein. Entscheidend ist insofern die Ausprägung der konkreten Beeinträchtigung.

Das Landessozialgericht Berlin/Brandenburg (Urteil vom 15. Januar 2015, L 13 SB 52/11) ist bei einem Restless-Legs-Syndrom mit schwerer Ausprägung von einem GdB von 50 ausgegangen. Es hat dabei Ziffer B3.1 der versorgungsmedizinischen Grundsätze zugrunde gelegt. Entsprechend wurde das Restless-Legs-Syndrom hier als Hirnschaden gewertet, was zu einem Mindest-GdB von 30 führt.

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Rechtsanwalt Guido C. Bischof

Fachanwalt für Medizinrecht


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