Restschuldbefreiung? Steuerstraftat? Probleme mit dem Finanzamt? Neue Rechtsprechung!

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Wenn eine Person ein Insolvenzverfahren beantragt, kann sie Restschuldbefreiung erhalten.

Das bedeuted, dass alle zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehenden Schulden nicht mehr bezahlt werden müssen. Dabei ist es egal, ob die Insolvenzmasse ausreicht oder nicht. 

Die verbleibenden Schulden müssen auch später grundsätzlich nicht mehr zurückgezahlt werden.

Nun gibt es Schulden, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein können. Das können z.B. Steuerschulden, rückständiger Kindesunterhalt oder Schulden in Zusammenhang mit einer Straftat sein.

Wenn der Gläubiger, also zum Beispiel das Finanzamt, diese Steuerforderungen bei dem Insolvenzverwalter anmeldet und dabei auf die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat hinweist, wirkt die erteilte Restschuldbefreiung dafür nicht. Das Finanzamt kann also in diesem Ausnahmefall die Ansprüche auch nach der Insolvenz weiter geltend machen.

Jetzt hatte der Bundesgerichtshof (BGH) darüber zu entscheiden, ob die Restschuldbefreiung auch dann für Steuerschulden versagt werden darf, wenn die Verurteilung wegen der Steuerstraftat bereits wieder aus dem Bundeszentralregister  getilgt wurde. Außerdem war die Frage zu klären, ob Säumniszuschläge und Zinsen als steuerliche Nebenforderungen auch von der Versagung der Restschuldbefreiung umfasst sind.

In dem Urteil vom 01. Oktober 2020 hat der BGH entschieden, dass Steuerschulden und steuerliche Nebenforderungen auch dann nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden, wenn die Verurteilung wegen der Steuerstraftat bereits wieder im Bundeszentralregister gelöscht wurde bzw. zu löschen ist.

Einzelheiten vgl. unter BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 199/19

Dabei ist unbedingt zu bedenken, das es in den meisten Fällen gar nicht zu einer Verurteilung wegen einer Steuerstraftat kommt. Wenn also das Finanzamt die Forderung nicht entsprechend anmeldet, wirkt auch hier die Restschuldbefreiung. 

Die Steuerschulden müssen also nicht mehr bezahlt werden.

Haben Sie dazu Fragen? 

Reden wir rarüber, welche Möglichkeiten es in Ihrem konkreten Fall gibt!

Foto(s): Ina Schuppa-Wittfoth


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