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Restschuldversicherung – unzulässiger Verweis

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Eine zu weit gehende Verweisungsmöglichkeit auf eine andere Tätigkeit in einer Arbeitsunfähigkeits-Restschuldversicherung ist unzulässig. Denn sie widerspricht dem Schutzzweck der Versicherung.

Restschuldversicherungen springen ein, wenn ein Kreditnehmer seine Raten aus einem bestimmten Grund nicht mehr zahlen kann. Häufig geregelter Fall ist neben Tod und Arbeitsplatzverlust eine Arbeitsunfähigkeit.

Arbeitsunfähigkeit von Berufsunfähigkeit zu unterscheiden

Im Fall der Arbeitsunfähigkeit gilt es jedoch aufzupassen: arbeitsunfähig heißt nicht berufsunfähig. Arbeitsunfähigkeit geht von der nur vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit aus - übrigens auch dann, wenn das Wiedererlangen der Arbeitskraft noch nicht absehbar ist. Berufsunfähigkeit wird hingegen angenommen, wenn eine Rückkehr in den bisher ausgeübten Beruf dauerhaft ausgeschlossen ist. Restschuldversicherungen für den Fall der Arbeitsunfähigkeit sind daher nicht mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gleichzusetzen. Insbesondere sieht Letztere aufgrund der weitreichenderen Folge fortwährender Rentenzahlungen Möglichkeiten vor, Versicherte auf andere Tätigkeiten zu verweisen.

Unterschieden wird dabei zwischen abstrakten und konkreten Verweisungen. Bei Ersterer reicht es, zu einer anderen Tätigkeit fähig zu sein. Ob der Arbeitsmarkt sie hergibt, ist aber irrelevant. Dieses Risiko trägt der Versicherte. Bei einer konkreten Verweisung muss er diese andere Tätigkeit auch tatsächlich ausüben.

Abstrakter Verweis bei Arbeitsunfähigkeit rechtlich nachteilhaft

Zur Frage, ob eine abstrakte Verweisungsklausel sich auch mit einer Arbeitsunfähigkeits-Restschuldversicherung verträgt, hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm geäußert. Nach der Klausel lag Arbeitsunfähigkeit vor, wenn ein Versicherter infolge von Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, vorübergehend außerstande ist, seine bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Den Richtern geht dies zu weit. Zwar hatten sie nur über den Prozesskostenhilfeantrag einer betroffenen Versicherungsnehmerin zu entscheiden, dessen Bewilligung hängt aber von den Erfolgsaussichten der späteren Klage ab. Und diese erachtete das OLG als durchaus gegeben. Die abstrakte Verweisung sei hier unvereinbar mit dem Zweck der Kreditausfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit. Denn sie schlösse hier eine Leistungspflicht fast vollständig aus, obwohl sie gerade bei Arbeitsunfähigkeit schützen sollte. Der Versicherte müsste sich auf eine andere Betätigungsmöglichkeit verweisen lassen und verlöre so seinen Versicherungsschutz. Geschäftsbedingungen, die eine Seite derart nachteilig zum Vorteil der anderen belasten, sind jedoch gesetzlich verboten. Für das Hauptsacheverfahren ist mit einer ähnlichen Entscheidung zu rechnen.

(OLG Hamm, Beschluss v. 07.09.12, Az.: I-20 W 12/12)

(GUE)

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