Veröffentlicht von:

Restschuldversicherung: wann Sie lieber die Finger davon lassen

  • 2 Minuten Lesezeit

Wer einen Kredit abschließt, dem bietet die Bank in der Regel auch gleich eine Restschuldversicherung an, die einspringen soll, wenn man den Ratenzahlungen wegen unvorhergesehener Umstände nicht mehr nachkommen kann. Aber nicht bei jeder Kreditform ist eine Ratenschutzversicherung auch wirklich nötig oder gar sinnvoll. Und doch wird sie von den Banken auch bei kleineren Ratenkrediten immer wieder angeboten. Und das aus gutem Grund, denn die Bank erhält für den Abschluss der Versicherung eine Provision. Gleichzeitig verringert sich für sie das Ausfallrisiko des Kredits erheblich. In Zeiten des anhaltenden Niedrigzinses ist der Abschluss einer Ratenschutzversicherung also durchaus ein lukratives Geschäft. Was für die Banken gilt, gilt nur leider nicht für den Verbraucher. Aus diesem Grund werden solche Versicherungen auch seit Jahren stark kritisiert.

In Großbritannien zählen Restschuldversicherungen beispielsweise zu den umstrittensten Finanzprodukten. Immer wieder kam es dort seitens der Verbraucher zu Beschwerden, die nicht selten in ein Gerichtsverfahren mündeten. Dank wiederholter verbraucherfreundlicher Urteile konnten viele Kreditnehmer jedoch inzwischen sämtliche Prämien für ihre Policen zurückfordern. Laut Angaben der britischen Aufsichtsbehörde haben Verbraucher im Vereinten Königreich seit 2011 insgesamt Entschädigungen von circa 29 Milliarden Pfund erhalten. Das sind umgerechnet ungefähr 33 Milliarden Euro.

Was ist mit Verbrauchern in Deutschland?

Auch in Deutschland stehen Restschuldversicherungen schon seit längerem unter Kritik. Zum Beispiel seitens der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), die in erster Linie die mangelnde Standardisierung beklagt und Verbrauchern zur Vorsicht rät. Und doch werden diese Versicherungen weiterhin in großen Mengen abgeschlossen. Gemäß einem Bericht der BaFin aus dem Jahr 2017 hatten die Versicherer zu dem Zeitpunkt ca. 8,2 Millionen solcher Kunden im Bestand. Im Vergleich dazu ist die Anzahl von Versicherungsfällen, die tatsächlich eingetreten sind, extrem gering. Das heißt, dass Restschuldversicherungen nur sehr selten in Anspruch genommen werden. Im Jahr 2015 gab die Bundesregierung an, dass Versicherer lediglich in 5.000 Fällen für die Kreditraten einspringen mussten.

Im Februar 2018 sollte die Umsetzung der europäischen Richtlinie zum Versicherungsvertrieb (IDD) und die Änderung des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) für mehr Verbraucherschutz sorgen. Banken müssen ihre Kunden seither besser über Restschuldversicherungen informieren, z. B. indem sie ihnen das Produktinformationsblatt (§ 7a Abs. 5 Satz 1 VVG) aushändigen. Zusätzlich muss eine Woche nach Vertragsabschluss eine erneute Widerrufsbelehrung stattfinden. Ob diese Maßnahmen sich aber tatsächlich vorteilhaft für Verbraucher auswirken, bleibt noch abzuwarten.

Viele Verbraucher sind doppelt versichert

Häufig verfügen Kreditnehmer bereits über eine Versicherung, die eine Restschuldversicherung überflüssig macht. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn bereits eine Risikolebensversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung vorliegt. Dann ist eine Restschuldversicherung nicht nur unnötig, sondern auch extrem teuer. Daher ist beim Abschluss eines kleineren Ratenkredits von einer solchen Versicherung regelmäßig eher abzuraten. Hinzu kommt, dass den Bankkunden oft gar nicht bewusst ist, was für eine Versicherung ihnen da gerade angeboten wird, denn die Bezeichnungen der Versicherungspolicen sind teilweise nicht eindeutig bzw. richtiggehend irreführend.

Abhängig vom individuellen Kredit und Versicherungsvertrag haben Verbraucher unter Umständen die Option, ordentlich, in manchen Fällen sogar außerordentlich, zu kündigen. Gerne prüft die Anwaltskanzlei Lenné für Sie, ob diese Möglichkeit in Ihrem Fall besteht, und berät Sie zum besten Vorgehen. Vereinbaren Sie hierzu einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Guido Lenné

Beiträge zum Thema