„Rettung“ der Soka-Bau durch das SokaSiG?

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits mit zwei Beschlüssen vom September 2016 die Allgemeinverbindlichkeit der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Jahre 2008, 2010 und 2014 gekippt und mit seinen aktuellen Beschlüssen vom 25.01.2017 (10 ABR 43/15 und 10 ABR 34/15) auch den Tarifverträgen der Jahre 2012 und 2013 die Allgemeinverbindlichkeit abgesprochen.

Dies hätte die grundsätzliche Folge, dass Unternehmen, die nicht im Arbeitgeberverband sind, ihre Beiträge für die betreffenden Jahre ohne Rechtsgrund geleistet hätten, da sie nicht beitragspflichtig gewesen wären, sodass die Sozialkassen der Bauwirtschaft (Soka-Bau) zukünftig mit erheblichen Beitragsrückforderungen rechnen müssten.

Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme? Dies scheint jedenfalls für die Soka-Bau zu gelten.

1. Hintergrund

Die Soka-Bau ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien der Bauwirtschaft. Hierzu gehören der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB).

Zu den Aufgaben der Soka-Bau gehören unter anderem die Finanzierung von Urlaubsgeldern, die Bezuschussung der Berufsausbildung, die betriebliche Altersvorsorge und neuerdings auch die Kontrolle der Mindestlöhne. Die Beitragssätze sind unterschiedlich, je nach Bundesland liegen diese zwischen 17,2 und 26,5 Prozent der Bruttolohnsumme und können bis zu vier Jahre rückwirkend bei zwölf Prozent Verzugszinsen gefordert werden.

Dabei ist Grundlage der Beitragspflicht der Tarifvertrag des Baugewerbes. Sofern dieser, wie in den vorliegenden Fällen passiert, auf Antrag der Tarifpartner vom Bundesarbeitsministerium jedes Jahr neu für allgemeinverbindlich erklärt wird, gilt die Beitragspflicht für alle – auch für nicht tarifgebundene Baubetriebe.

2. Entscheidungen des BAG

Das BAG hat die Allgemeinverbindlicherklärungen der Soka-Tarifverträge insgesamt der Jahre 2008, 2010, 2012, 2013 und 2014 mangels Tariffähigkeit nunmehr für unwirksam erklärt, mit der gravierenden Folge, dass die nicht tarifgebundenen Baubetriebe für diese Jahre von der Zahlungspflicht zur Soka-Bau im Regelfall befreit wären.

3. Aktuelle Entwicklung

Die Konsequenz der Entscheidungen wäre, dass diejenigen Betriebe, die in den genannten Jahren mangels Rechtsgrund Beiträge geleistet haben, diese zurückfordern könnten. Hier sehen die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD nun die Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit der Soka-Bau.

Deshalb wollen sie die Soka-Bau mit einem Gesetz vor einer möglichen Insolvenz retten, so jedenfalls die Erklärung der Regierung in ihrer Begründung des Gesetzentwurfs. Der noch im Dezember 2016 behandelte entsprechende Gesetzentwurf für ein Sozialkassensicherungsgesetz (SokaSiG) zum Erhalt der Sozialkassen im Baugewerbe wurde nunmehr am 10. Februar 2017 im Bundesrat beraten und ohne Einspruch passiert, sodass dieses Gesetz lediglich noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden muss.

Damit soll das SokaSiG eine eigenständige Rechtsgrundlage der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe bilden, indem das Gesetz rückwirkend bis 2006 die Geltung der Soka-Tarifverträge für alle Arbeitgeber aus der Baubranche – unabhängig von ihrer Tarifbindung – anordnet. Das Gesetz schafft so einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der geleisteten Beiträge, gemäß der §§ 812 ff. BGB, mit dem Ergebnis des konsequenten Ausschlusses potenzieller Rückforderungsansprüche betroffener Unternehmen.

4. Problemskizze

Das Bundesarbeitsministerium korrigiert mit dem Gesetz die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Durch ein Gesetz soll nachträglich die rechtswidrige Handlungsweise der Soka-Bau geheilt und die höchstrichterliche Entscheidung geradezu umgangen werden.

Es stellt sich die Frage, inwieweit das SokaSiG verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn es einen Einzelfall regelt und rückwirkend gelten soll. Die Bedenken der Zulässigkeit sind nachvollziehbar, insbesondere, wenn man bedenkt, dass vorliegend Tarifvertragsparteien, die noch nicht einmal tariffähig gewesen sind, unwirksame Verträge schließen und nunmehr dieser Mangel durch das Ministerium nachträglich geheilt wird. Ob der Gesetzgeber mit Rückwirkung eine Feststellung gegen die tatsächliche Rechtslage treffen sollte, ist zweifelhaft.

Die ersten Verfassungsbeschwerden dürften nicht lange auf sich warten lassen.

Auf unserer Internetpräsenz http://www.rkarimi.de/sokasig-sokabau-anwalt-fuer-baurecht-berlin/ finden Sie weiterführende Hinweise.

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