Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Richtig raus aus dem Vertrag

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Hinterher ist man immer klüger. Wäre man bloß die ein oder andere vertragliche Verpflichtung nicht eingegangen. Manchmal gibt es aber eine Möglichkeit, den – mittlerweile –ungewollten Vertrag wieder los zu werden.

[image]

Falsch versichert?

Wer eine Versicherungspolice unterschreibt, später aber feststellt, dass diese überflüssig ist oder er den gleichen Schutz woanders günstiger bekommt, kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen wieder lösen. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit der Aushändigung oder Zusendung der gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformation, die einen Hinweis auf das Widerrufsrecht des Kunden enthalten muss. Die Widerrufserklärung kann sowohl an das Versicherungsunternehmen als auch an den vermittelnden Makler geschickt werden. Hat der Verbraucher beim Vertragsschluss keine oder keine ausreichende Verbraucherinformation erhalten, kann er den Vertrag sogar während der ersten zwölf Monate wieder lösen.

Im Übrigen gilt für Versicherungsverträge – ausgenommen Lebensversicherungen und Kfz-Haftpflicht: alle Verträge, die mindestens ein Jahr laufen, können spätestens drei Monate vor ihrem Ablauf gekündigt werden. Bei der Kfz-Haftpflicht ist eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres einzuhalten.

 

Fitness ohne Ende

Damit dem Training im Fitness-Center nicht auch noch der Angstschweiß aufgrund von Rechtsstreitigkeiten folgt, sollte man schon bei Vertragsschluss einige Punkte beachten.

Wichtig ist es, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau zu lesen. Auch beim so genannten Probe- oder Schnuppertraining sollte das “Kleingedruckte“ beachtet werden. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr sind längere Kündigungsfristen – von etwa sechs Monaten – durchaus branchenüblich und von der Rechtsprechung auch anerkannt. Hier empfiehlt es sich, gleich bei Vertragsschluss eine ordentliche Kündigung zum Ende der Laufzeit auszusprechen. Falsche Scheu ist hier unangebracht. Sollte das Studio dann doch das richtige sein, lässt sich der Vertrag später immer noch verlängern bzw. erneuern.

Mit dem Kündigungsschreiben sollten auch eventuell erteilte Bankeinzugsermächtigungen gegenüber dem Studio widerrufen werden.Ist der Studiobetreiber der Meinung, die Kündigung sei nicht wirksam, so muss er seinen Anspruch erst bei Gericht einklagen und kann sich nicht “selbst bedienen“.

 

Zugang des Kündigungsschreibens

Wenn Sie das Kündigungsschreiben persönlich abgeben, sollten Sie sich auf jeden Fall eine schriftliche Eingangsbestätigung aushändigen lassen. Wird das verweigert, sollte die Kündigung nur unter Zeugen übergeben werden.

Auch für den postalischen Zugang des Kündigungsschreibens trägt der Verbraucher die Beweislast. Ein Einschreibebrief mit Rückschein beweist im Zweifelsfall nur, dass dem Studiobetreiber irgendein Schreiben zugegangen ist, nicht aber, dass es sich um eine Vertragskündigung handelte. Ein unbeteiligter Dritter, dem man das Schreiben zeigt, bevor es in den Umschlag gesteckt wird, kann auch hier als Zeuge dienen.

 

Außerordentliche Kündigung

Nach ständiger Rechtsprechung (AG München, Az.: 213 C 9474/02) steht dem Kunden im Krankheitsfall ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Da es sich bei einem Vertrag mit einem Fitnessstudio um einen besonderen Vertragstyp handelt, ist – trotz der vorübergehenden Gebrauchsüberlassung von Räumlichkeiten und Sportgeräten – Mietrecht nur begrenzt anwendbar. Beim reinen Mietvertrag ist nämlich eine Erkrankung des Mieters kein Kündigungsgrund. Erforderlich ist aber ein ärztliches Attest, aus dem unmissverständlich hervorgeht, dass aufgrund der Erkrankung auf unabsehbare Zeit keine Sportausübung mehr möglich ist.

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: