Richtungsweisende Entscheidung des Europ. Gerichtshofs für Menschenrechte zum Ankauf von Steuer-CDs

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Am 06.10.2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine richtungsweisende Entscheidung zu sog. Steuer-CDs gefällt. Dem Votum des Gerichts zufolge verstößt die Nutzung solcher steuerrelevanter Daten nicht gegen das Recht auf Schutz der Privatsphäre des Steuerpflichtigen.

Wie ist es zu dieser Entscheidung des EGMR gekommen und was bedeutet sie für betroffene Steuerpflichtige?

Im hier vorliegenden Fall musste ein deutsches Ehepaar nach dem Ankauf einer luxemburgischen Steuer-CD eine Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens über sich ergehen lassen.

Die auf der CD gespeicherten Daten hatte ein Bankmitarbeiter unter Verstoß gegen seine anstellungsvertraglichen Pflichten kopiert und diese dann veräußert.

Das Ehepaar wurde später aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Ihre gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb jedoch ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Nutzung der Steuerdaten jedenfalls im Ergebnis für rechtmäßig.

Was bedeutet die EGMR-Entscheidung nun für den Steuerpflichtigen, der sich noch immer mit der Absicht trägt, bislang nicht offengelegte Einkünfte doch noch zu versteuern und eine Selbstanzeige abzugeben?

Die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dürfte aus heutiger Sicht u.a. folgende Auswirkungen haben:

  1. Die Entscheidung lässt erkennen, dass die Luft für Steuerhinterzieher – ob reuig oder nicht – generell dünner wird.
  2. Bankmitarbeiter im Ausland werden zusätzlich motiviert, illegal Daten zu beschaffen und meistbietend zu veräußern.
  3. Die Finanzverwaltungen der Länder sehen sich durch diese Entscheidung in ihrem teilweise rigorosen Vorgehen gegen Steuerunehrliche bestätigt und werden weiter Steuer-CDs zu teilweise sehr hohen Preisen ankaufen.
  4. Parallel zu der EGMR-Entscheidung wurde bekannt, dass z.B. das Land Nordrhein-Westfalen zusätzliche Anstrengungen unternimmt, um weitere Informationen über die Steuerverkürzungsaktivitäten von Banken zu gewinnen. Dies könnte eine Chance für Steuerpflichtige sein, deren Selbstanzeige teilweise verunglückt ist, hier mit der Finanzverwaltung zu verhandeln und doch noch straffrei auszugehen. Dies jedenfalls dann, wenn sie in der Lage sind, verwertbare Angaben zum illegalen Beratungsgebaren einer Bank zu machen.

Wer noch immer keine Selbstanzeige abgegeben hat, aber eine solche noch abgeben möchte, sollte sich beeilen. Um gravierende Nachteile zu vermeiden, sollte zuvor aber unbedingt eine geeignete Beratung in Anspruch genommen werden.


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