Rückabwicklung eines Bauträgervertrages

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Nicht selten werden in den letzten Jahren Immobilienkaufverträge nicht in einer notariellen Urkunde unter Anwesenheit beider Vertragsparteien, Käufer und Verkäufer, geschlossen. Vielmehr finden zwei getrennte notariellen Terminen statt. Zuerst sucht der Käufer den Notar auf und unterbreitet ein Angebot zum Vertragsschluss. Kurze Zeit später nimmt der Verkäufer dieses Angebot anlässlich eines gesonderten Termins annehmen.

Der BGH hat diese Praxis in der Vergangenheit durch verschiedene Urteile in Bezug auf den Verkauf bestehender Eigentumswohnungen eingeschränkt (KSR hat hierüber berichtet).

In einer seiner Entscheidungen hat BGH festgestellt, dass ein Käufer, der ein Angebot zum Vertragsschluss unterbreitet, innerhalb eines Zeitraums von maximal vier Wochen mit der Annahme des Angebots rechnen kann. Durch eine darüber wesentlich hinausgehende, von dem Verkäufer vorgegebene Bindungsfrist (sechs Wochen sind wesentlich) werde der Verbraucher unangemessen beeinträchtigt. Eine solche Bindungsfrist gehe wesentlich über den gesetzlich bestimmten Zeitraum, der regelmäßig mit vier Wochen zu bemessen ist, hinaus. Daher käme bei, von dem Verkäufer vorformulierten Vertragsbedingungen eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages und damit eine Rückabwicklung in Betracht.

Der BGH hat diese Rechtsprechung durch zwei Entscheidungen ausdrücklich auf Bauträgerkaufverträge ausgeweitet. Auch ein Kunde eines Bauträgers könne, so der BGH, unter regelmäßigen Umständen erwarten, dass dieser das Angebot zum Abschluss des Bauträgervertrages innerhalb von vier Wochen annehme. Eine solche Klausel könne nur dann ausnahmsweise als wirksam anerkannt und eine unangemessene Benachteiligung des Kunden verneint werden, wenn der Bauträger ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend macht, hinter dem das Interesse des Kunden zurückzustehen hat. Selbst wenn man ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Bauträgers annehmen könnte, so der BGH weiter, betrüge die maximal zulässige Bindungsfrist drei Monate.

Somit haben nun nicht nur Opfer sog. Schrottimmobilien, sondern auch geschädigte Kunden von Bauträgern die Möglichkeit, sich in solchen Fallkonstellationen der Immobilie zu entledigen und Vermögensschäden zu vermeiden.

Begleitung des Bauvorhabens

Wir begleiten den gesamten Bauprozess und stehen Ihnen bei aufkommenden Fragen jederzeit zur Verfügung. Architekten gehen besondere Haftungsrisiken ein, die sie durch eine Haftpflichtversicherung zu decken hoffen. Aber wie geht man damit um, wenn diese Versicherung die Zahlung verweigert? Wenn Sie als Architekt Probleme mit Ihrer Haftpflichtversicherung haben, sollten Sie sich einen juristischen Expertenrat aufsuchen.  Oft wird bei Architektenhonoraren über die Leistungsphasen, Honorarzonen und die damit verbundenen Kostenberechnungen, Abschlagszahlungen und Schlussrechnungen dem Grunde und der Höhe nach diskutiert. Bei der Durchsetzung des Ihnen zustehenden Architektenhonorars, aber auch bei der Anzweifelung der ordnungsgemäßen Aufstellung der Kosten stehen wir Ihnen als Rechtsanwaltskanzlei für Bau- und Architektenrecht in Nürnberg kompetent und mit viel Engagement zur Seite.

Auch die rechtliche Begleitung des Bauvorhabens bis hin zu seinem Abschluss sowie die Geltendmachung von Mängeln und Schadensersatz gehört zu unseren Leistungen.

Wir beraten und vertreten seit mehr als 18 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir schwerpunktmäßig in allen Fragen des Bank-, Wertpapier- sowie des Kapitalanlagerechts tätig. Weitere Schwerpunkte unserer Tätigkeit bilden die Bereiche Immobilienrechts und des Bau- und Architektenrechts sowie des Erbrechts und der Anwaltshaftung.

Im Bereich des Bau- und Architektenrechts beraten und vertreten wir unsere Mandanten von dem Zeitpunkt der Planung eines Bauvorhabens über den Abschluss von Verträgen. 

Auch die rechtliche Begleitung des Bauvorhabens bis hin zu seinem Abschluss sowie die Geltendmachung von Mängeln und Schadensersatz gehört zu unseren Leistungen.

Insbesondere sind wir in nachfolgenden Teilbereichen für unsere Mandanten tätig:

Errichtung und Ausgestaltung sowie Prüfung von Bauträgerverträgen und Beratung vor Abschluss von BauträgerverträgenBaubegleitende Beratung und VertretungGeltendmachung von Ansprüchen auf Nachbesserung, Minderung und Schadensersatz bei Baumängeln, außergerichtlich sowie in Beweissicherungsverfahren und vor GerichtHaftung von Bauträgern, Handwerkern und Architekten

KSR Rechtsanwaltskanzlei
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Foto(s): Siegfried Reulein


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