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Rückerstattung der CORONA-Gutscheine seit 01.01.2022 möglich - so gelingt es Ihnen!

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Konzerte, Festivals, Auftritte von Comedians, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe - in der CORONA-Pandemie wurden alle Veranstaltungen abgesagt oder verschoben. Um die gebeutelten Unternehmen zu unterstützen, hat der Gesetzgeber die sog. Gutscheinlösung eingeführt.

Wer vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie ein solches Ticket gekauft hat, erhielt für das ausgefallene Event nur einen Gutschein. Viele Kunden hat das zurecht verärgert. Eine Auszahlung des Gutscheins war mithin erst möglich, wenn der Kunde den Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst hat. Viel schlimmer als das, wiegt allerdings der Umstand, dass der Kunde das alleinige Risiko der Insolvenz des Veranstalters tragen musste. 

Wir schaffen Gleichgewicht und helfen Ihnen bei der Rückerstattung!

Der Zeitpunkt des Ticketskaufs ist maßgebend

Für den Gutschein maßgebend ist alleine der Zeitpunkt, wann das Ticket gekauft wurde. Haben Sie das Ticket vor dem 08. März 2020 erworben, so darf der Veranstalter Ihnen einen Gutschein über den vollen Wert ausstellen. 

Wurde das Ticket allerdings nach dem 08. März 2020 erworben, so haben Sie sofort Anspruch auf Auszahlung und müssen auch keinen Ausweich- oder Ersatztermin akzeptieren. Auch in einem solchen Fall unterstützen wir Sie!

Erstattung ist jetzt möglich - kontaktieren Sie uns!

Wenn Sie den Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst haben, können Sie seit dem 01.01.2022 die Auszahlung verlangen

Die cyfire Rechtsanwaltsgesellschaft bietet für alle Betroffenen eine kostenfreie Erstberatung an.

Hierzu senden Sie folgende Unterlagen an anwalt@cyfire.net 

  • Buchungsbestätigung der Veranstaltungstickets 

  • Absage des Termins oder Absage des Termins und Rückgabe

  • Kommunikation mit dem Veranstalter (Aufforderung zur Rückerstattung)

Sie erhalten kostenfrei eine Ersteinschätzung zum weiteren Vorgehen von unseren Anwälten.

Holen Sie sich jetzt ihr Geld zurück!



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