Rückforderung von Beamtenbezügen (§ 12 BBesG)

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Sowohl Beamte als auch Ruhestandsbeamte werden nicht selten mit einem Schreiben der für die Auszahlung der Bezüge zuständigen Stelle konfrontiert, in dem ihnen eröffnet wird, dass eine Überzahlung von Besoldungsbezügen bzw. Versorgungsbezügen bestehe, und mit dem ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Zugleich wird ein Rückforderungsbescheid angekündigt.

In dieser Situation empfiehlt es sich, frühzeitig die Sach- und Rechtslage kompetent prüfen zu lassen, denn es drohen gelegentlich nicht unerhebliche Rückforderungen. Dabei sind, sofern § 12 BBesG unmittelbar oder über eine Verweisung einschlägig ist oder eine inhaltsgleiche Vorschrift gilt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012, 2 C 4.11) insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:

Wegfall der Bereicherung

Der Beamte kann sich ausnahmsweise auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er die zu viel gezahlten Beträge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht hat, die Zahlung über einen langen Zeitraum erfolgte und es sich um relativ geringe Beträge handelt.

Allerdings kann sich der Beamte gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG hierauf dann nicht berufen, wenn der Mangel offensichtlich war. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beamte den Fehler durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen können. Der Beamte muss die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit überprüfen und auf Überzahlungen achten. Er darf sich, insbesondere wenn er ohne ersichtlichen Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlungen verlassen. Ein Fehler ist deshalb dann offensichtlich, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Die Fehlerhaftigkeit muss sich ihm aufdrängen, Zweifel genügen nicht, um den Entreicherungseinwand entfallen zu lassen.

Verjährung des Rückforderungsanspruchs

Der Rückforderungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährung beginnt demnach mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den relevanten Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei auf die Kenntnis der Behörde bzw. Stelle an, die für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs zuständig ist. Die Kenntnis – etwa der Personalstelle – genügt hierfür demnach gerade nicht.

Billigkeitsentscheidung

Die Behörde muss im Rückforderungsbescheid eine Billigkeitsentscheidung treffen. Dabei sind Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Von besonderer Bedeutung ist aber auch, wer für die Überzahlung verantwortlich ist und in welchem Maße hierbei ein Verschulden oder Mitverschulden ursächlich war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Billigkeitsgründen in der Regel teilweise von der Rückforderung abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung überwiegend in der behördlichen Verantwortung liegt. Außerdem entspricht es regelmäßig der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in geringer Höhe dem Beamten Ratenzahlungen einzuräumen über einen Zeitraum einzuräumen, der dem Überzahlungszeitraum entspricht.

Fehlt im Rückforderungsbescheid eine Billigkeitsentscheidung oder geht sie von falschen oder unvollständigen Tatsachen aus, wird der Bescheid im Klageverfahren durch das Verwaltungsgericht aufgehoben.


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