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Rückforderungen der Krankenkassen für Zahlungen bei Krankheit der Geschäftsführer

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Problemlage bei Geschäftsführern einer GmbH 

Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, wird für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung das fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von den Krankenkassen erstattet (vgl. § 1 Abs. 1 AAG). Im Erstattungsverfahren (U1) gibt es immer wieder Probleme hinsichtlich der Geschäftsführer von GmbHs.

a. Umlage U1

Alle Geschäftsführer sind von der Erstattung der Krankenkassen hinsichtlich der Fortzahlung von Entgelt bei Krankheit ausgenommen. Dies betrifft auch Fremdgeschäftsführer, die volle Beiträge allen Sozialversicherung uns damit auch zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. 

„(…) Nicht auf die Gesamtzahl der Beschäftigten eines Arbeitgebers anzurechnen sind folgende Personen:

GmbH-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer) (…)“


Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) vom 19. November 2019, Seite 11

b. Umlage U2

Bei der Umlage U2 sind allerdings die Geschäftsführer einbezogen, die sozialrechtlich als Beschäftigte gelten. Ob dies der Fall ist, sollte durch einen Statusbescheid festgestellt werden.

„(…) Eine unterschiedliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft ist bei Fremdgeschäftsführern und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH sowie bei Vorstandsmitgliedern zu berücksichtigen. Als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung sind diese Personen in das U2-Verfahren einbezogen. Vom U1-Verfahren sind sie jedoch ausgenommen, weil sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern zählen. (…)“

a.a.O., Seite 33

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

In der Praxis werden von den Krankenkassen nicht selten über Jahre Erstattungen für Fortzahlung von Entgelt bei Krankheit auch bei Geschäftsführern geleistet. Wenn der Fehler bemerkt wird, fordern die Krankenkassen regelmäßig auf, die Erstattungsanträge zurückzunehmen. Dies sollte nicht erfolgen. Statt dessen sollte der Erlass eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides durch die Krankenkassen abgewartet werden. Gegen diesen Bescheid kann dann Widerspruch eingelegt werden. Soweit alle Meldungen zur Sozialversicherung von Seiten des Arbeitsgebers ordnungsgemäß erfolgten, sind die Aussichten auf einen erfolgreichen Widerspruch gegeben.

Dabei ist sehr hilfreich, wenn der sozialrechtliche Status des Geschäftsführers durch einen Statusbescheid der Rentenversicherung festgestellt wurde. Wir raten dringend, vor Einleitung eines solche Statusfeststellungsverfahrens anwaltlichen Rat einzuholen. 

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit! 

Bitte beachten Sie auch unsere Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle:

https://www.etl-rechtsanwaelte.de/statuspruefstelle

Foto(s): ETL RA GmbH

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