Rücktritt von einer Prüfung wegen Krankheit

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Den Prüfling trifft keine Verantwortlichkeit für die verspätete Vorlage eines amtsärztlichen Attestes, das vom Gesundheitsamt nach unverzüglicher Feststellung der Prüfungsunfähigkeit verzögert an den Prüfling übersandt und von diesem unverzüglich an das Prüfungsamt weitergeleitet wurde.

Hintergrund der Entscheidung war, dass der Prüfling am Prüfungstage sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterzog, die eine Prüfungsunfähigkeit ergab. Die entsprechende Bescheinigung wurde dem Prüfling jedoch erst nach über eine Woche übersandt. Der Prüfling leitete die Bescheinigung noch am selben Tag an das Prüfungsamt weiter. Das Prüfungsamt erhielt das Attest allerdings erst zwei Wochen nach dem Prüfungstermin, so dass der Rücktritt von der Prüfung wegen verspäteter Vorlage nicht anerkannt wurde.

Das VG Münster gab der Klage statt und führte dazu wie folgt aus:

“…Die Obliegenheit des Prüflings, „unverzüglich”, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, eine krankheitsbedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit geltend zu machen, endet dort, wo die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird. Die Zumutbarkeit ist wiederum von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Prüfung und der jeweiligen Prüfungssituation abhängig, in der sich der Prüfling gerade befindet. Ein Prüfungsrücktritt ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarerweise hätte erwartet werden können…”

(VG Münster, Urt. v. 01.03.2002 – 10 K 1490/01)

Das VG Münster sah insoweit ein schuldhaftes Zögern des Prüflings als nicht gegeben und gab der Klage statt. Die Beklagte stellte einen Antrag zur Zulassung der Berufung, der vor dem OVG Nordrhein-Westfalen als unbegründet abgewiesen wurde. Das OVG bestätigte die Rechtsauffassung des VG Münsters und führte dazu wie folgt aus:

“…Das VG hat seine Rechtsauffassung, dass die späte  Vorlage der amtsärztlichen Bescheinigungen dem Kläger  nicht zuzurechnen sei, darauf gestützt, dass selbst dann, wenn man eine Obliegenheit des Prüflings annehme, für  eine unverzügliche Vorlage des amtsärztlichen Attestes  Sorge zu tragen, dem Kläger jedenfalls kein schuldhaftes  Zögern anzulasten sei, weil er die amtsärztlichen  Bescheinigungen jeweils unverzüglich nach Erhalt an die  Beklagte weitergeleitet und sich damit so verhalten habe, wie es die Beklagte in ihren eigenen Hinweisen für den  Prüfungsrücktritt ausgeführt habe…”

(OVG Münster, Beschl. v. 09. 07. 2002 – 14 A 1630/02)

Somit genügt es grundsätzlich, wenn der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit unmittelbar mitteilt. Die Vorlage ärztlicher Atteste gehört jedoch nicht dazu. 


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