Rückzahlung von Corona-Soforthilfen in NRW vermeiden? Ein Leitfaden für 2024

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Ein Leitfaden für die anstehenden Rückzahlungspflichten in NRW: Corona-Soforthilfen

In Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 17.03.2023 (4 A 1986, 1987 und 1988/22) gegen das Land NRW wurde festgestellt, dass nicht nur nachgewiesene Liquiditätsengpässe, sondern auch andere Gründe, wie die Linderung finanzieller Notlagen oder die Sicherung eines Mindesteinkommens, die Weitergewährung von Soforthilfen rechtfertigen können.

Bislang hat das Land NRW häufig nur auf Liquiditätsengpässe abgestellt und die Soforthilfe zurückgefordert, wenn diese nicht nachgewiesen wurden. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch entschieden, dass auch andere Gründe, die sich aus dem vorläufigen Bewilligungsbescheid ergeben, die Fortzahlung der Soforthilfe rechtfertigen können.


Ich habe den Widerspruch nicht rechtzeitig eingelegt.

Wenn Sie gegen den Schlussbescheid keinen rechtzeitigen Widerspruch eingelegt haben, sollten Sie trotzdem vorerst keine Rückzahlung der Soforthilfe vornehmen. In vielen Fällen laufen derzeit Verfahren, die darauf abzielen, das Verfahren wieder aufzunehmen, auch wenn eine Grundsatzentscheidung noch aussteht. Die Einreichung einer Klage verschafft Ihnen Zeit, erhöht den politischen Druck auf das Land NRW und kann im Erfolgsfall die Soforthilfe dauerhaft sichern. Dies muss jedoch gegen die anfallenden Gerichts- und Verfahrenskosten abgewogen werden.


Mir ist das Prozessrisiko zu hoch

Wenn Ihnen das Prozessrisiko zu hoch erscheint, Sie aber die Soforthilfe nicht zurückzahlen können, haben Sie die Möglichkeit, mit der Bezirksregierung Kontakt aufzunehmen und über Stundungen oder Ratenzahlungen zu verhandeln. Die Bezirksregierung zeigt sich oft kooperativ und verfolgt nicht das Ziel, Unternehmen durch Rückzahlungen in die Insolvenz zu treiben. Wichtig ist es, den aktuellen Liquiditätsengpass durch geeignete Nachweise wie Kontoauszüge zu belegen.


Schlussbescheid erhalten, und nun? 

Falls Sie erst kürzlich einen Schlussbescheid erhalten haben, sollten Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, bevor eine Klage notwendig wird. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Bezirksregierung aufgrund der OVG-Rechtsprechung keinen abweisenden Widerspruchsbescheid erlassen wird. Im Falle eines solchen Bescheids können Sie innerhalb der Monatsfrist mit guten Erfolgschancen Klage erheben.


Haben Sie Fragen rund um die Rückzahlung von Soforthilfen?

Für spezifische Fragen und individuelle Beratung steht Ihnen die Kanzlei Hermann Kaufmann gerne zur Verfügung. Sie können sie unter info@rechtsanwaltkaufmann.de oder telefonisch unter 04202-638370 kontaktieren.

Dieser Artikel ist stark vereinfacht und dient lediglich zu Informationszwecken. Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt ist zu empfehlen! 


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Quellen

Foto(s): Foto von Karolina Grabowska


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