S & K: Rückforderungs-Klagen des Insolvenzverwalters! Anleger wehren sich! Fristen beachten!

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In Sachen S & K-Gruppe erreichen zurzeit immer mehr Klagen des Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt betroffene Anleger, in denen diese dazu aufgefordert werden, bereits in der Vergangenheit erhaltene Ausschüttungen zurückzubezahlen, und zwar inklusive Zinsen und Kosten.

Die Zinsen werden dabei teilweise seit dem 01.08.2013, dem Jahr der Insolvenz, von den Anlegern eingefordert, außerdem die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung.

So können sich die Kosten summieren und teilweise die Hauptforderung erheblich übersteigen.

Doch Anleger sollten nicht vorschnell zahlen, sondern umgehend ihre rechtlichen Möglichkeiten überprüfen, Eile ist hierbei geboten:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mit Sitz in Berlin und Hamburg hierzu: „Anleger sollten umgehend durch einen qualifizierten Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht anzeigen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wollen. Hierfür gilt gem. § 276 ZPO eine Notfrist von zwei Wochen. Wenn diese Frist verstreicht, dann ergeht bereits ein Versäumnisurteil mit erheblichen Rechtsnachteilen. Also sollten Anleger diese Frist unbedingt einhalten, denn sonst hätte der Insolvenzverwalter bereits sein Ziel erreicht.“

Außerdem sind Dr. Späth & Partner der Ansicht, dass das Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters derzeit auf wackeligen Füßen steht, denn:

So argumentiert der Insolvenzverwalter in den Klagen z. B. mit der Anklageschrift oder einem Gutachten einer renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, um den Beweis zu erbringen, dass lediglich sog. „Scheingewinne“ erzielt worden sein sollen, die u. a. zur Rückforderung gem. § 134 InsO berechtigen sollen.

Dr. Späth hierzu: „Die angeführten Beweismittel des Insolvenzverwalters entsprechen meiner Ansicht nach nicht mehr dem aktuellen Sachstand, denn so hält die Staatsanwaltschaft den Vorwurf des Betrugs gegenüber den beiden Hauptverantwortlichen S & K seit Kurzem gerade nicht mehr aufrecht.

Außerdem ist z. B. erstaunlich, dass er Insolvenzverwalter der anderen S & K-Fonds, Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder, bei den von ihm betreuten Fonds auf eine Rückforderung der Ausschüttungen verzichtet.

Dies ist meiner Ansicht nach ein Indiz dafür, dass er die Rechtslage anders einschätzt als sein Kollege.“

Beweispflichtig für seine Behauptungen ist aber der Insolvenzverwalter als Anfechtender, sollte ihm dieser Beweis nicht gelingen, so würden die Klagen dann kostenpflichtig abgewiesen.

Dr. Späth & Partner empfehlen daher Anlegern, umgehend einen kompetenten Rechtsanwalt mit den Ansprüchen zu betrauen, um sich Frist wahrend gegen die Klage verteidigen zu können.

Außerdem weisen Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte, die bereits hunderte von Fällen von Insolvenzanfechtungen in der Vergangenheit in diversen anderen Fällen betreut hatten, darauf hin, dass in vielen Fällen oftmals zumindest eine vergleichsweise Einigung mit dem Insolvenzverwalter möglich ist, wodurch die Forderungen oftmals zumindestens deutlich reduziert werden können.

Betroffene Anleger können sich an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, Rechtsanwalt Dr. Späth berät Sie gerne.


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