Sanktion wegen Probezeitkündigung

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Kläger bezog Hartz IV und nahm eine neue Beschäftigung auf. Bereits nach wenigen Tagen erhielt er eine fristlose Kündigung. Das Jobcenter verhängte eine 30 % Sanktion wegen verschuldeter Arbeitsaufgabe. Die dagegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht war erfolgreich. Das Jobcenter hat die Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheids anerkannt.

Die Klage war begründet, da während der Probezeit vom Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen - also verschuldensunabhängig - gekündigt werden kann. Vor der fristlosen Kündigung hätte auch noch eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erfolgen müssen. Daran hatte sich der Arbeitgeber nicht gehalten, sodass eine Kündigungsschutzklage (gegen die fristlose Kündigung) vor dem Arbeitsgericht erfolgreich gewesen wäre. Der Kläger hat zwar die fristlose Kündigung hingenommen, vom Sozialgericht wurde jedoch berücksichtigt, dass die fristlose Kündigung rechtswidrig war. Da die Probezeitkündigung letztlich auch verschuldensunabhängig möglich war, war der sanktionierte Vorwurf entkräftet. Der Kläger erhält eine Nachzahlung vom Jobcenter.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Birgit Schmutz

Beiträge zum Thema