Schadensersatz für Absage bei Bewerbung?

  • 3 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich kann ein Dritter gemäß § 839 I 1 BGB Schadensersatz geltend machen, wenn ein Beamter in Ausführung seines Amtes vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflicht verletzt und der Dritte dadurch einen Schaden erleidet.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun allerdings entschieden, dass ein Bewerber nur dann Schadensersatz geltend machen kann, wenn er sich vor der Stellenbesetzung ausreichend darum bemüht hat, seine Rechte aus Art. 33 II GG zu schützen. Dafür müsste er zumindest einstweiligen Rechtsschutz beantragt haben, welcher wiederum dazu beigetragen hätte, den Schadenseintritt zu verhindern.

Der Kläger hat im zugrundeliegenden Rechtsstreit Schadensersatz wegen der Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen wollen. Dieser Anspruch ist darauf ausgelegt, Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes eine ermessens- und beurteilungsfreie Entscheidung bei der Besetzung einer Stelle zu gewähren; ebenso wie die Chancengleichheit im Verhältnis zu den anderen Bewerbern.

Der Kläger bewarb sich auf eine Stelle im öffentlichen Dienst. Seine Eignung für diese Stelle wurde mit einer 5 von 18 möglichen Punkten eingestuft; andere Bewerber erzielten bessere Ergebnisse.

Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erteilte dem Kläger eine Absage. Er beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren, mit welchem er den beklagten Arbeitgeber aufhalten wolle, die Stelle an jemand anderen zu vergeben.

Mit Hinweis auf eine mögliche Abweisung des Prozesskostenhilfeantrags, nahm der Kläger diesen zurück. Stattdessen vertrat er die Ansicht, ihm würde ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, da er durch die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers in seinem Recht aus Art. 33 II GG verletzt worden sei, indem er die Stelle als „bestqualifizierter Bewerber“ nicht erhalten hatte.

Er verlangte sowohl Schadensersatz für die künftigen materiellen Schäden aufgrund der nicht erfolgten Einstellung sowie die entgangene Vergütung mehrerer Monate. Das Landesarbeitsgericht sprach ihm Schadensersatz für beides zu.

Dagegen wehrte sich der beklagte Arbeitgeber mit der Begründung, dass der Kläger wegen § 839 III BGB keinen Schadensersatz geltend machen könne. Er legte beim Bundesarbeitsgericht erfolgreich Revision ein.

Das BAG entschied, dass die Zusprache des Schadensersatzes für den Kläger unbegründet war.

Die Beklagte habe keinen Schadensersatz zu zahlen, da der Kläger durch die Rücknahme des Prozesskostenhilfeantrags sich nicht ausreichend gegen die Verletzung seines subjektiv öffentlichen Rechts aus Art. 33 II GG gewehrt habe. Dadurch entfalle die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen.

Denn gemäß § 839 III BGB ist die Schadensersatzpflicht des öffentlichen Arbeitgebers, im Fall eines zu Unrecht abgelehnten Bewerbers, beschränkt. So muss kein Schadensersatz geleistet werden, wenn sich der Bewerber vorsätzlich oder fahrlässig nicht genügend darum bemüht hat, Rechtsmittel zu verwenden, um den Schaden abzuwenden.

So muss ein abgelehnter Bewerber die zur Abwendung des Schadens notwendigen rechtlichen Handlungen vorgenommen haben, um Schadensersatz verlangen zu können. Diese müssen vor der Entscheidung der Stellenbesetzung des Arbeitsgebers beschritten werden. Da es sich um ein rechtswidriges Verhalten des Arbeitsgebers handelt, soll nur demjenigen Schadensersatz geboten werden, der sich ausreichend gegen das Unrecht zur Wehr gesetzt hat.

Dabei ist ein mittelloser Bewerber nicht gezwungen, das Eilverfahren auf Untersagung der Besetzung der Stelle auf eigene Kosten zu betreiben. Er muss jedoch ein Verfahren auf Prozesskostenhilfe, dem sich ein Eilverfahren anschließen kann, in die Wege leiten. Dieses ist für den mittellosen Bewerber ausreichend, aber ebenso notwendig, um später Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

Auch die Abweisung des Antrags durch das Gericht steht dem nicht zuwider. Der Bewerber ist angehalten, die Abweisung des Gerichts durch sofortige Beschwerde anzufechten.

Der Kläger im vorliegenden Fall bemühte sich jedoch durch die Rücknahme des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht ausreichend um den Schutz seiner subjektiv öffentlichen Rechte. Durch die Beantragung des Prozesskostenhilfeverfahrens hätte der Kläger erkannt, dass dieses zur Geltendmachung seiner Rechte notwendig gewesen sei; ebenso hätte er wissen müssen, dass die Rücknahme zu einem Rechtsverlust führen würde.

Somit handelte der Kläger fahrlässig und § 839 III BGB ist damit einschlägig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihm Schadensersatz zu leisten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema