Schadensersatzanspruch aus Verletzung arbeitsrechtlicher Vertragsbeziehungen

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Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus Verletzung arbeitsrechtlicher Vertragsbeziehungen

Die Rechte und Pflichten im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB umfassen auch Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus Verletzung arbeitsrechtlicher Vertragsbeziehungen sowie konkurrierende Ansprüche aus dem Delikts- und Bereicherungsrecht. Schließt der Betriebserwerber mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nebst Gesamterledigungsklausel im Sinne eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses, beinhalten dieses regelmäßig auch mögliche Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nebst Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB. 

Beruft sich der Arbeitnehmer auf eine derartige Gesamterledigungsklausel, ist dieses Verhalten lediglich dann als treuwidrig i.S.v. § 242 BGB zu werten, wenn der Erwerber bei Vertragsschluss keine Kenntnis von der vorsätzlichen unerlaubten Handlung hatte und diese auch nicht kennen musste. Der Erwerber muss sich die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs vorhandene Kenntnis des Veräußerers aufgrund der Legalzession in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend § 404 i.V.m. § 412 BGB zurechnen lassen. Die Verkennung der Aktivlegitimation durch den Erwerber bei Abschluss einer Gesamterledigungsklausel ist ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum.

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