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Schadensersatzanspruch bei Konkurrenztätigkeit?

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Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet sich der Arbeitnehmer nicht nur zur Erbringung der Arbeit, sondern auch dazu, nicht für einen Konkurrenten des Arbeitgebers tätig zu werden. Verstößt ein Beschäftigter gegen seine Treuepflicht, hat der Arbeitgeber nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg unter Umständen einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 280, 241 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Im zugrunde liegenden Fall kündigte ein Arbeitgeber einem seiner Mitarbeiter und stellte ihn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Gehalts frei. Der Mann fing in dieser Zeit bereits an, für den größten Konkurrenten seines früheren Chefs tätig zu werden. Als der bisherige Arbeitgeber von der Beschäftigung erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos und verlangte die Auszahlung der durch die Konkurrenztätigkeit erlangten Vergütung gemäß den §§ 60, 61 HGB (Handelsgesetzbuch).

Das LAG wies jedoch sämtliche Ansprüche des Arbeitgebers zurück. Der Arbeitgeber könne keine Zahlung nach den §§ 60, 61 HGB verlangen, da der Arbeitnehmer keine „Geschäfte gemacht" habe. Dies sei jede auf Gewinnerzielung gerichtete Teilnahme am Geschäftsverkehr, mit der der Arbeitnehmer gerade nicht nur private Bedürfnisse befriedigt. Der Mitarbeiter sei aber lediglich bei einem Konkurrenten tätig geworden; er habe damit „nur" gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 II BGB verstoßen. Der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot rechtfertige grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht des Beschäftigten nach den §§ 280, 241 II BGB. Da der Arbeitgeber jedoch nicht nachweisen konnte, dass ihm durch die Konkurrenztätigkeit des Angestellten ein Schaden entstanden war, musste auch der Schadensersatzanspruch verneint werden.

(LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.09.2011, Az.: 9 Sa 45/11)

(VOI)

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