Schadensersatzpflicht bei unwirksamer Versetzung

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Nicht selten kommt es im bestehenden Arbeitsverhältnis zu Versetzungen, bei denen unklar ist, ob sie tatsächlich vom sogenannten arbeitgeberseitigen Weisungsrecht oder von einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen Versetzungsklausel abgedeckt und damit gerechtfertigt sind. Stellt sich letzten Endes heraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht berechtigterweise versetzen durfte, können sich Schadensersatzansprüche zugunsten des Arbeitnehmers ergeben, beispielsweise auf Ersatz zusätzlich angefallener Fahrtkosten. 

Über eine solche Konstellation hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 28. November 2019 (Az. 8 AZR 125/18) zu befinden: Der Kläger war von Hessen nach Niedersachsen versetzt worden. Er hatte sich gegen die Versetzung (auch gerichtlich) gewehrt, kam dem Verlangen seines Arbeitgebers aber gleichwohl nach und hatte hierdurch zusätzliche Fahrten mit seinem privaten PKW zu erledigen.

Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber die durch die ungerechtfertigte Versetzung entstandenen Mehrkilometer zu ersetzen hat, und zwar nach einer Schadensschätzung entsprechend der üblichen Pauschalen nach dem so genannten JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) mit € 0,30 pro Kilometer.

Was können wir für Sie tun?
Sind auch Sie von einer drohenden Versetzung betroffen? Dann ist eine präzise und fachkundige Prüfung der Regelungen im Arbeitsvertrag unerlässlich, um die eigenen Rechte bestmöglich wahrzunehmen. Gerne stehe ich als Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht zur Verfügung.

Christian Klette
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
MEILENSTEIN Rechtsanwälte

Foto(s): MEILENSTEIN

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