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Schatz oder Falle?

  • 3 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

Aktuell wird in den Medien ein 13-jähriger Junge gefeiert, der mit seinem Metalldetektor einen 1000 Jahre alten Wikingerschatz des Königs Blauzahn gefunden hat. Doch darf man einen glücklichen Fund behalten, wann bekommt man einen Finderlohn und was macht man bei gefährlichen oder verbotenen Gegenständen?

Es geht auch ohne wissenschaftliches Equipment: Wer achtsam ist und mit offenen Augen durch die Welt geht, bemerkt viel mehr als seine Mitmenschen und findet neben der Schönheit der Natur auch so manche Gegenstände: Vergessenes, Verlorenes oder Verstecktes. Wer etwas findet, sollte folgendes beachten:

Mein Schatz!

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 984 BGB den Schatzfund. Ein Schatz ist nach gesetzlicher Definition eine Sache, also zum Beispiel ein schöner Goldring oder Geld, die so lange verborgen war, dass der Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann. Ein Schatz ist dann verborgen, wenn er nicht ohne Weiteres sinnlich wahrnehmbar ist. Eine auf dem Weg liegende Münze ist also kein Schatz. Liegt sie hingegen auf einer Wiese tief im Gras, ist sie verborgen und damit ein Schatz. Funde in Geheimfächern, auch in Möbeln, sind klassische Schatzfunde.

Wer den Schatz findet und in Besitz nimmt, erwirbt zur Hälfte das Eigentum. Die andere Hälfte des Eigentums am Schatz steht dem Eigentümer der Sache zu, in welcher der Schatz verborgen war. Allerdings gilt eine Ausnahme für sogenannte Schatzregalien: Da diese Regelungen Ländersache sind, weichen die Bestimmungen von Bundesland zu Bundesland ab. In 15 Bundesländern gilt vereinfacht: Wird ein verborgener Schatz gefunden, der einen denkmalhistorischen Wert hat – sogenanntes Kulturdenkmal – sowie herrenlos ist – also ein Eigentümer nicht ermittelt werden kann –, so gehört dieser Schatz mit dessen Fund dem Bundesland. Allein der Gesetzgeber in Bayern hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Da der Silberschatz des Königs Blauzahn in Schleswig-Holstein gefunden wurde, gehört der Schatz mit dessen Fund dem Bundesland Schleswig-Holstein.

Der Fund

Vom Schatz ist der Fund zu unterscheiden: Ist eine Sache kein Schatz, zum Beispiel, weil die Sache noch nicht so lange verborgen gelegen hat, sodass der mögliche Eigentümer noch ermittelt werden könnte, so gelten die Vorschriften über den Fund nach § 965 ff. BGB. So treffen den Finder einige Pflichten, zum Beispiel dem Eigentümer, oder wenn dieser unbekannt ist, der zuständigen Behörde – im Zweifel bei der Polizei oder der Gemeinde zu erfahren – den Fund unverzüglich anzuzeigen. Wer ein Kulturdenkmal wie den Wikinger-Silberschatz des Königs Blauzahn findet, ist gehalten, diesen Fund unverzüglich der Denkmalschutzbehörde oder der zuständigen Gemeinde zu melden. Unterlässt er dies und unterschlägt den Schatz, riskiert er, bestraft zu werden.

Weitere Informationen zu den Pflichten und dem Finderlohn und wann man eine gefundene Sache behalten darf, finden Sie in unserem Rechtstipp „Goldbarren im Königssee – behalten oder nicht behalten, das ist hier die Frage“. Für den Jungen gab es allerdings keinen Finderlohn, da er ehrenamtlich tätig war.

Vorsicht, Gefahr

In Verstecken liegen nicht nur Preziosen und Reichtümer, sondern auch gerne gefährliche oder verbotene Gegenstände, wie zum Beispiel Schusswaffen oder Drogen. Solche „Schätze“ sollte man keinesfalls in Besitz nehmen, sondern die Polizei verständigen. Auch sollte man sich davor hüten, solche Gegenstände selbst zur Polizei zu bringen. Denn wer eine Schusswaffe ohne Berechtigung führt oder transportiert, der riskiert, bestraft zu werden. Bei verbotenen Waffen, wie zum Beispiel Schlagring, Butterfly oder Wurfstern, ist bereits der Besitz strafbar. Auch kann der Besitz von Falschgeld ein Ermittlungsverfahren wegen Geldfälschung nach sich ziehen. Im Zweifel sollte der Finder die Polizei verständigen oder einen Anwalt kontaktieren.

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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