Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Eigentum!

Eigentum - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Unter dem Begriff „Eigentum“ ist zu verstehen, dass eine oder mehrere Personen die Verfügungs- und Nutzungsgewalt über einen Gegenstand innehaben. Verwechselt oder oft als Synonym verwendet wird der Begriff „Besitz“. Beim Besitz handelt es sich jedoch nur um die tatsächliche Ausübung der Herrschaftsgewalt – damit ist also das tatsächliche „In-den-Händen-Halten“ des Gegenstandes gemeint. So kann eine Person Besitzer sein, nicht jedoch Eigentümer, und so kann ein Eigentümer manchmal sein Eigentum nicht besitzen. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Eigentümer sein Eigentum verleiht oder vermietet.

Wo sind die Gesetze zum Eigentum zu finden?

Das Eigentum findet seine gesetzlichen Grundlagen im Verfassungsrecht und seine detaillierte Ausgestaltung im Zivilrecht.

1.       Eigentum nach Verfassungsrecht

 

Der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums ist in Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu finden und benennt dort als Eigentum jedes vermögenswerte Recht bzw. jedes vermögenswerte Gut. Zugeordnet wird es dem privaten Recht, wobei es einen besonderen Schutz genießt. Neben dem Sacheigentum fallen auch Forderungen, Aktien, Urheberrechte und eine Vielzahl anderer nicht greifbarerer Gegenstände unter den Begriff des Eigentumes. Nicht jedoch das Vermögen selbst ist hierunter zu fassen.

 

Grundsätzlich ist das Eigentum, das Recht auf Eigentum und das Recht auf die Umgangsbestimmung frei und uneingeschränkt gewährleistet. Allerdings behält sich Art. 14 in seinem Absatz 1 Satz 2 vor, Einschränkungen zuzulassen, wenn diese durch Gesetze bestimmt werden. Der Gebrauch des Eigentumes soll außerdem dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

 

2.       Eigentum nach dem Zivilrecht

 

Der zivilrechtliche Eigentumsbegriff findet eine Vielzahl an Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und ist das umfassende Herrschaftsrecht über bürgerliche und unbewegliche Sachen. Der Begriff der Sache richtet sich nach § 90 BGB.

 

Das Recht auf Eigentum kann hier jedoch eingeschränkt werden, wenn Nachbarrechte betroffen sind oder wenn Notwehr bzw. Notstand eine Beeinträchtigung verlangt, um sich verteidigen zu können.

Wie kann Eigentum erworben werden?

Eigentum kann durch unterschiedliche Arten erworben werden. So kann Eigentum erworben werden, indem man ein Rechtsgeschäft darüber abschließt. Dies kann durch Kauf einer Sache oder durch Erwerb durch Schenkung geschehen.

Besitzt man eine Sache lang genug, kann diese unter Umständen auch in das Eigentum einverleibt werden. Dies nennt man Ersitzung.

Wenn man eine Sache weiterverarbeitet oder verbindet bzw. mit einer anderen Sache vermischt, kann dies ebenfalls dazu führen, dass ein Eigentumserwerb stattfindet.

Auch eine Möglichkeit, Eigentum zu erlangen, ist die der Aneignung. Wenn für eine Sache keine andere Person Eigentumsrechte innehat, kann man sich die Sache aneignen. Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass kein anderer das Eigentum daran hat. Man muss sich demnach diesbezüglich sicher sein.

Was kann man tun, wenn man in seinen Eigentumsrechten gestört oder verletzt wird?

Sollten Sie einmal in Ihren Eigentumsrechten verletzt werden, können Sie sich hiergegen zur Wehr setzen. Zunächst ist zu raten, mit dem Störer zu sprechen und dies so aus der Welt zu schaffen. Sollte es sich um eine dringende Angelegenheit handelt, besteht immer das Recht, sich durch Notwehr bzw. Notstand dagegen zu schützen.

Daneben besteht auch die Möglichkeit, Klage gegen die störende Person zu erheben und seine Rechte dadurch geltend zu machen. Konsequenz einer Klage – sollte Ihr Anspruch gegeben sein – ist in der Regel der Unterlass der Störung. Je nach Umgang der Störung kann Ihnen ein Schadensersatz zugesprochen werden. Sollte Ihnen das Eigentum widerrechtlich entzogen worden sein, wird Ihnen ein Herausgabeanspruch zugesprochen und der unrechtmäßige Besitzer muss die Sache herausgeben.


Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Eigentum?

Rechtstipps zu "Eigentum"