Scheinselbstständigkeit – Gesellschafter-Geschäftsführer ist trotz Treuhandvertrag selbstständig

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Die Entscheidung:

Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 08.11.2018 (Az. L 9 KR 263/15) entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Alleingesellschafter der GmbH ist, selbstständig tätig ist. Dies gelte selbst dann, wenn er vor Gründung der GmbH eine nicht beurkundete Treuhandabrede geschlossen habe, nach der er die Geschäftsanteile nur als Treuhänder halte. 

Bei der Beurteilung der Selbstständigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers müsse differenziert werden. Sofern ein GmbH-Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt sei, seien der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. 

Der Status als Selbstständiger sei nach der Rechtsprechung des BSG anzuerkennen, wenn der im Unternehmen Tätige Gesellschaftsanteile an der Kapitalgesellschaft halte, mit denen zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden sei, und der Betroffene damit rechtlich über die Möglichkeit verfüge, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren. Hinzu kommen die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung.

Wer demnach als Geschäftsführer Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft halte, sei dann selbstständig tätig, wenn damit eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden sei, etwa in Form einer Sperrminorität oder einer zumindest 50 prozentigen Beteiligung am Stammkapital, und der Betroffene damit rechtlich über die Möglichkeit verfüge, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren.

Vorliegend überwiegen die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers. Er war als Einzelgesellschafter alleinvertretungsberechtigt und weisungsfrei tätig. An dem beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ändere auch der Treuhandvertrag nichts. Die schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen Treuhänder und Treugeber schlagen nicht auf das Außenverhältnis des Treuhänders zur Gesellschaft und den Mitgliedgesellschaftern durch. 

Auch wenn der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) geschlossene Treuhandvertrag formwirksam geschlossen worden ist, gehe dennoch die beurkundete gesellschaftsrechtliche Regelung unter dem Aspekt der Vorhersehbarkeit im Sozialversicherungsrecht vorliegend vor, und es komme auf die Frage der Wirksamkeit der Treuhandvereinbarung nicht an. 

Hier haben die Parteien bereits vor dem Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags eine Treuhandvereinbarung getroffen. Dies kann, da weder ein Geschäftsanteil vorhanden ist, noch dessen Entstehen in die Wege geleitet ist, und nur noch von der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abhängig ist, formfrei geschehen. Der Treuhandvertrag ist in diesen Fällen formfrei und bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der notariellen Beurkundung. 

Fazit:

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann – trotz einer nicht beurkundeten Treuhandabrede vor Gründung der GmbH, nach der er die Geschäftsanteile als Treuhänder hält – selbstständig tätig sein. 

Auswirkungen auf die Praxis:

Der Senat befasst sich nicht mit der Frage, inwieweit sich etwas anderes ergäbe, sofern der Treuhandvertrag notariell i.S.v. § 15 Abs. 4 GmbHG beurkundet worden wäre. Hierin entscheidet sich der vorliegende Fall von der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.03.2018 – Az. L 11 R 590/17) in der der gesamte Treuhandvertrag notariell geschlossen war. Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass die Geschäftsführerin einer GmbH, die zugleich Alleingesellschafterin der GmbH ist, abhängig beschäftigt sein kann, wenn sie die Geschäftsanteile nur als Treuhänderin hält. In diesem Fall wurde ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis angenommen, da die Klägerin ihren beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft durch den Treuhandvertrag einbüßte. Das Verfahren ist nun beim BSG – B 12 R 5/18 R – anhängig. Insofern bleibt es spannend, wie das BSG entscheidet und ob es die Auffassung des Landessozialgerichts teilt. 

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Alexander Seltmann

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Sozialrecht

Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart


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