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Schichtarbeit unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen

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Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Urteil vom 09.04.2014 (10 AZR 637/13) darüber zu entscheiden, ob eine Krankenschwester wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Recht zur Beschäftigung ohne Nachtschicht hat.

Im entsprechenden Fall ist die Klägerin seit 1983 bei der Beklagten als Krankenschwester im Schichtdienst angestellt. Die Arbeitnehmerin kann aufgrund Krankheit die Nachtschicht nicht mehr ableisten. Im Juni 2012 stellte sich nach einer betriebsärztlichen Untersuchung der Klägerin eine Nachtdienstuntauglichkeit heraus. Der Pflegedirektor schickte die Krankenschwester aufgrund dessen als arbeitsunfähig nach Hause. Die Klägerin bot ihre Arbeitsleistung zu normalen Tagesarbeitszeiten ausdrücklich an.

Der Arbeitgeber verweigerte eine Beschäftigung und erklärte, er werde die Arbeitsleistung nicht annehmen. Die Krankenschwester erhielt zunächst Entgeltfortzahlung und anschließend Arbeitslosengeld.

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass diese nicht arbeitsunfähig krank sei, nur weil sie aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschicht mehr leisten könne. Die Klägerin habe das Recht, zu normalen Tageszeiten beschäftigt zu werden. Der Arbeitgeber müsse bei der Einteilung der Schicht auf die gesundheitlichen Belange der Arbeitnehmerin Rücksicht nehmen.

Da sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befand, stand der Klägerin die Vergütung zu.


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