Schnitte mit einem Einwegrasierer – lebensgefährdende Behandlung?

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Die gefährliche Körperverletzung

Die Körperverletzung gemäß § 223 StGB, setzt eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung voraus. Wenn diese verwirklicht ist, kann in bestimmten Fällen auch eine gefährliche Körperverletzung verwirklicht sein, die in § 224 StGB geregelt ist und einen höheren Strafrahmen beinhaltet.

Die gefährliche Körperverletzung ist eine Qualifikation zur einfachen Körperverletzung. Wenn eine der in § 224 I StGB genannten Begehungsweisen verwirklicht ist, kann es sich um eine gefährliche Körperverletzung handeln.

Diese sind gemäß § 224 I StGB:

„ 1. Durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“

Eine das Leben gefährdende Behandlung

Eine dieser fünf genannten Fälle ist die das Leben gefährdende Behandlung. Dabei ist es umstritten, ob eine konkrete Lebensgefahr bestanden haben muss oder, ob eine abstrakte Gefahr ausreicht.

Die herrschende Meinung geht davon aus, dass bereits eine abstrakte Gefahr eine das Leben gefährdende Behandlung begründen kann. Die Art der Behandlung muss also generell geeignet sein, eine Lebensgefahr hervorzurufen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

In seinem Beschluss vom 10. Februar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 478/21) damit befassen, wann von einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 I Nr. 5 StGB gesprochen werden kann.

Im vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt, kam es in der JVA zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten.

Im Verlaufe dieses Streits holte der Angeklagte aus seiner Jacke eine ausgebaute Rasierklinge heraus. Diese hielt er zwischen zwei Fingern und schnitt dem Geschädigten in den Gesichts- und Halsbereich. Aufgrund von Abwehrbewegungen zog sich der Geschädigte nur oberflächliche Hautverletzungen zu. Dafür wurde der Angeklagte vom Landgericht Landshut wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes handelt es sich dabei jedoch nicht um eine das Leben gefährdende Behandlung.

Es muss zwar keine konkrete Lebensgefahr vorliegen, jedoch muss die Handlung unter diesen Umständen überhaupt generell geeignet sein, eine Lebensgefahr herbeizuführen.

Dies ist nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes mit einer Einwegrasierklinge, welche normalerweise kleiner als eine normale Rasierklinge ist, kaum möglich. Zudem muss beachtet werden, dass der Angeklagte die Klinge zwischen zwei Fingern hielt, was das Ausführen einer das Leben gefährdenden Behandlung zusätzlich erschwert.

Aufgrund der Rechtsfehler wurde das Urteil vom Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück verwiesen.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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