Schönheitsoperation als Gewalttat
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[image]Wenn der an einer Patientin vorgenommene ärztliche Eingriff einen strafrechtlich relevanten tätlichen Angriff darstellt, dann handelt es sich dabei um eine Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes. Zu dieser Auffassung gelangte in einem aktuellen Fall das Bundessozialgericht (BSG).
Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um einen sogenannten Kunstfehler eines Arztes handelt. Für die staatliche Opferentschädigung kommt es lediglich darauf an, dass die an der Patientin vorgenommenen Handlungen aus objektiver Sicht gegen ihr Wohl gerichtet waren. Dies heißt also zum Beispiel, dem Arzt waren die gesundheitlichen Belange der Patientin lediglich sekundär wichtig, da die eigenen wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund standen.
Damit gab das Bundessozialgericht einer 56 Jahre alten Frau recht, die nach einer misslungenen Schönheitsoperation Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz gefordert hatte. Bereits vor der Schönheitsoperation litt sie an erheblichem Übergewicht, Bluthochdruck, Herzschwäche, Lungenschwäche, einer Darmerkrankung und insulinpflichtiger Zuckerkrankheit. Trotzdem führte ein Gynäkologe eine Fettabsaugung durch, gefolgt von einer weiteren Korrektur-Fettabsaug-Maßnahme einige Monate später. Dies führte zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Frau, die deshalb stationär behandelt werden musste.
Der Arzt wurde wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung in beiden Fällen verurteilt und die Richter des Bundessozialgerichts stimmten der Forderung nach einer Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz zu, da der Arzt seine Patientin wider besseren Wissens vor dem Eingriff nicht über die eventuellen Risiken aufgeklärt hatte.
(BSG, Urteil v. 29.04.2010, Az.: B 9 VG 1/09 R)
(WEL)
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