Schon das Betrachten kinderpornographischer Internet-Seiten ist strafbar

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Nach einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts macht sich auch der Internet-Nutzer nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar, der Internet-Seiten mit pornographischem Inhalt betrachtet.

Schon derjenige Internet-Nutzer, der bewußt und gewollt eine Internetseite mit solchem Inhalt aufruft und auf seinem Bildschirm betrachtet unternimmt es danach in strafbarer Weise, sich den Besitz an Dateien mit kinderpornographischem Inhalt zu verschaffen.

Die Strafbarkeit setze nach Ansicht des Gerichts nicht voraus, dass der Nutzer die Dateien manuell auf seinem Computer abspeichern will oder Kenntnis von einer automatischen Abspeicherung im so genannten Internet Cache seines Computers hat.

Der Entscheidung, die die Strafbarkeit in diesem Deliktsbereich ganz erheblich ausweitet, erging nach einer Sprungrevision der Staatsanwaltschaft gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg. Dieses hatte den Angeklagten von dem Vorwurf, sich in den Besitz an Dateien mit kinderpornographischem Inhalt zu verschaffen zunächst freigesprochen. Der Angeklagte hatte die Dateien gezielt im Internet aufgerufen und auf dem Bildschirm seines PC betrachtet. Eine Speicherung war nicht beabsichtigt. Er behauptete, von der automatischen Speicherung im Cache keine Kenntnis gehabt zu haben.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat das Urteil aufgehoben und zurück verwiesen. Nach der Revisionsentscheidung bedürfte § 184b Abs. 4 StGB einer erweiternden Auslegung, um dem Gesetzeszweck und dem Willen des Gesetzgebers auch bei unkörperlichen Gegenständen wie Computerdateien zu genügen. Bekämpft werden solle bereits der im Aufrufen liegenden Konsum kinderpornographischer Darstellungen, weil dieser bereits einen Anreiz für kommerzielle Anbieter schaffe. Die dem Besitz eigentümliche Herrschaftsmacht habe der Nutzer bereits dadurch, dass es in seinem Belieben stehe, nach Aufruf die Dateien zu speichern, zu kopieren und zu verbreiten. Dass diese Herrschaftsmacht nach Aufruf zum bloßen Betrachten regelmäßig nur kurz ist, ergebe sich aus der dem Medium Internet typischen Schnelligkeit.

Die Entscheidung führt zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit im Bereich der Kinderpornographie. Sie führt dazu, dass auch der bloße Besucher solcher Seiten sich der Strafverfolgung ausgesetzt sieht. Es ist daher dringend von dem Besuch solcher Seiten abzuraten. Sollten sie versehentlich auf eine solche Seite geraten, sollten Sie diese sofort wieder verlassen. Klicken Sie weder Links noch Bilder oder Videos an. Melden Sie diese Seite der zuständigen Polizeibehörde. Auf der Homepage von Kidsschutz finden Sie hierzu Emailadressen.

Löschen Sie Ihren Internetcache und alle Dateien, die versehentlich auf ihren Computer gelangt sind.

Sollten Ermittlungen oder Strafverfahren gegen Sie geführt werden, stehen wir Ihnen gerne für die Beratung und Vertretung zur Verfügung. Der Besitz und die Verbreitung von Kinderpornographie ist kein Kavaliersdelikt. Es drohen hohe Geld- oder sogar Haftstrafen.


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