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Schriftformerfordernis für Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag ausnahmslos gültig?

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Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Dennoch lässt die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in Einzelfällen Ausnahmen zu.

Eine Arbeitnehmerin war als Sachbearbeiterin tätig. Im Jahr 2007 wechselte sie in ein Schwesterunternehmen der ursprünglichen Arbeitgeberin, ohne dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis formgerecht schriftlich gekündigt wurde. Als dann das Schwesterunternehmen vier Jahre später das Arbeitsverhältnis kündigte, machte die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gegen ihre ursprüngliche Arbeitgeberin geltend. Ihre Begründung: Das Arbeitsverhältnis sei nicht beendet worden, da das Schriftformerfordernis nicht eingehalten worden sei. Nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss eine schriftliche Kündigung oder ein schriftlicher Aufhebungsvertrag erfolgen.

Das Hessische Landesarbeitsgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass es der Arbeitnehmerin hier jedoch versagt ist, sich auf diesen Formmangel zu berufen, denn es liege hier ein Fall von widersprüchlichem Verhalten nach § 242 BGB vor. Vier Jahre zuvor wollte sie unbedingt vor Ablauf ihrer eigenen Kündigungsfrist zum Schwesterunternehmen wechseln, die ursprüngliche Arbeitgeberin hat diesen reibungslosen Wechsel möglich gemacht. Erst vier Jahre später erinnerte sich die Arbeitnehmerin an das alte Arbeitsverhältnis. Aufgrund dieses Zeitablaufs war das Gericht der Ansicht, dass die Arbeitnehmerin selbst nie an einen Fortbestand des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses geglaubt hatte.

Jedoch sollte beachtet werden, dass dieses Urteil über eine Ausnahmesituation entscheidet. Grundsätzlich müssen sowohl jede arbeitsrechtliche Kündigung als auch jeder arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Dieses Urteil zeigt aber auch, dass jeweils geprüft werden muss, ob ggf. im konkreten Einzelfall eine Ausnahme vom Schriftformerfordernis gilt.

Quelle: Hessisches LAG, Urt. v. 26.02.2013 - 13 Sa 845/12


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