Schuh als gefährliches Werkzeug - Wuchtige Tritte mit einem Turnschuh

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Gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB


„Wer die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ 


Das regelt der § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der verschiedene Möglichkeiten zur Begehung einer gefährlichen Körperverletzung aufzählt. Hierbei handelt es sich um die gefährliche Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs. Ein gefährliches Werkzeug ist nach der herrschenden Meinung jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.


Turnschuh als gefährliches Werkzeug


Ob auch ein Turnschuh ein gefährliches Werkzeug darstellen kann, hat der Bundesgerichtshof (6 StR 298) in seinem Beschluss vom 25. Januar 2023 beantwortet. Im vorliegenden Fall kam es zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in welcher der Angeklagte der anderen Person einen festen Faustschlag versetzte, sodass dieser zu Boden fiel. Daraufhin trat er ihm mit Anlauf wuchtig mit einem Turnschuh ins Gesicht. In Folge dieses Trittes verlor der Nebenkläger für kurze Zeit sein Bewusstsein.


Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zwar wegen gefährlicher Körperverletzung, nahm die Variante des gefährlichen Werkzeugs nach Abs. 1 Nr. 2 jedoch nicht an, da es sich bei dem Turnschuh um einen weich besohlten Schuh handelte.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Die Annahme des Landgericht Braunschweigs, dass der Schuh aufgrund der weichen Sohle kein gefährliches Werkzeug darstellt, hält rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand. Auch der Bundesgerichtshof bestätigte zwar in seinem Beschluss, dass die Beschaffenheit des Schuhs ein Kriterium dafür ist, ob der Schuh ein gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt. 


Jedoch handelt es sich bei einem Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit regelmäßig um ein gefährliches Werkzeug, wenn damit einem anderen Menschen gegen den Kopf getreten wurde. Außerdem sind auch andere Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Heftigkeit des Trittes. Da es sich bei dem Schuh um einen üblichen Turnschuh handelt, gegen das Gesicht des Geschädigten getreten wurde und der Angeklagte vor dem Tritt Anlauf nahm, drängt es sich auf, dass es sich dabei um ein gefährliches Werkzeug handelt.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.

Foto(s): ©Adobe Stock/Dirima

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