Schulenberg & Schenk / C-Law Abmahnung: „The Lost Planet – Something Is Out There“

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In weit entfernter Zukunft, in der Menschen bereits fremde Galaxien bewohnen, suchen sechs Freunde nach Abenteuern. Also steuern sie einen unbekannten Planeten an. Sie stranden dort und realisieren, dass Sie nicht die Einzigen Lebewesen auf dem Planeten sind. 

Was realisieren Sie, wenn Sie einen Brief von C-Law in den Händen halten, in dem Ihnen vorgeworfen wird, genau diesen Science-Fiction-Film heruntergeladen bzw. im Internet angeboten zu haben?

Berichten zufolge, lässt die Rechteinhaberin KSM GmbH Urheberrechtsverletzungen an dem Film „The Lost Planet – Something Is Out There“ durch die Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte (auch bekannt unter c-Law GbR) abmahnen.

Trotz Inkrafttretens des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken sind weiterhin vielfach Abmahnungen im Auftrag der Film-, Musik- und Softwareindustrie im Umlauf. Wer heutzutage der Meinung ist, dass Filesharing-Börsen (p2p, Torrent) eine günstige Alternative zum Kauf von Filmen, Musik oder Computerspielen darstellen, der dürfte seine Ansicht nun schnell ändern.

Was wird verlangt?

Verlangt wird von den betroffenen Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dabei wird dem Abgemahnten ein pauschales Vergleichsangebot zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche, die der Rechteinhaberin durch den behaupteten Verstoß entstandenen seien, unterbreitet.

Download = Upload bzw. ein „Anbieten“?

Beim Herunterladen bei Online-Tauschbörsen werden Dateien oder deren Teile gleichzeitig während oder nach Erhalt anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt. Der Tatbestand des Anbietens und somit der „Verbreitung“ des geschützten Werkes ist so also auch durch das reine Herunterladen von Tauschbörsen erfüllt und damit Grund für Abmahnschreiben.

Was können Sie tun? Wie können Sie reagieren?

Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen.

Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren, verbunden mit zusätzlichen Kosten.

Auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Kann jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis in Betracht kommen für die Rechtsverletzung?

Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, I ZR 169/12). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst. Haben dagegen Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, I ZR 74/12).

Geprüft werden muss unbedingt, ob und wie eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. In der Ihnen vorgegebenen Form sollte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Dies kann dazu führen, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können.

Unterschreiben Sie nichts ungeprüft!

Zahlungen sollten ohne sorgfältige anwaltliche Prüfung der Sachlage nicht erfolgen. Es gilt jeden Einzelfall gesondert zu betrachten. Daher ist es unerlässlich, sich fachkundigen Rat zu holen.

Hüten Sie sich davor, die Sache selbst in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Wir beraten Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Sie finden uns unter http://www.ra-juedemann.de.


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