Schulplatzklagen 2017: erste erfolgreiche Ergebnisse

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Für das kommende Schuljahr 2017 zum Sommer 2017 laufen seit April in der Fachanwaltskanzlei Schuback zahlreiche Schulplatzklageverfahren. Die Schulbehörde hat inzwischen seit Anfang Juni an die nicht im Widerspruchsverfahren durch einen im Schulrecht erfahrenen Anwalt vertretenen Eltern bereits die ersten abweisenden Widerspruchsbescheide ausgesendet und es haben sich darauf weitere Mandanten gemeldet. Für Eltern, die in dieser Kanzlei von Beginn des Widerspruchsverfahrens an vertreten wurden, laufen aktuell die Verfahren auf ihr Ende und ihre Entscheidung hin. Zwei der laufenden Schulplatzklageverfahren konnten erfolgreich – noch lange vor den Sommerferien – nun schon im Juni abgeschlossen werden. Daher hat das Kind auf das Verfahren hin den Wunschschulplatz bereits mehrere Wochen vor den Schulferien sicher in der Hand.

Die Kanzlei Schuback hat über das Verfahren zu Schulplatzklagen bereits berichtet: https://www.anwalt.de/rechtstipps/wunschschule-abgelehnt-was-nun-die-schulplatzklage_071738.html

1. Rechtsfehler bei der Schulplatzauswahl 

Was war passiert? In dem ersten, schon Mitte Juni erfolgreich verlaufenen Schulplatzverfahren dieses Jahres, konnte aufgedeckt werden, dass es noch mindestens einen versteckten Platz gab, und dass dieser für den Mandanten in Anspruch genommen werden konnte. Dort hatte die Schulbehörde – wie sich aus der Verfahrensführung hier im Detail dann ergab –, bei dem äußerst komplexen Verteilungsverfahren ein Verwaltungsversehen gemacht, das durch die Verfahrensführung hier aufgedeckt, festgestellt und dargelegt wurde. Dort wurde im Zuweisungsverfahren zu Beginn vor Erlass der Schulplatzbescheide ein Schulplatz an der Wunschschule an ein anderes Kind vergeben, dem dieser Platz nach den rechtlichen Auswahlkriterien tatsächlich nicht zustand. 

Dies wurde gründlich dargelegt, kritisiert und rechtlich begründet sowie im Einzelnen ausgearbeitet, und musste sodann vom Gericht und der Schulbehörde daraufhin überprüft werden. Es wurde bestätigt, dass ein anderes Kind leider versehentlich einen Platz ohne Rechtsanspruch darauf erhalten und zugewiesen bekommen hatte, welches diesen nicht hätte erhalten dürfen. Damit wurde dieser Schulplatz in dem komplexen und anspruchsvollen Schulplatzklageverfahren dem Kind der Mandanten der Kanzlei Schuback doch noch zugeteilt, und dies bereits per Mitte Juni. Die sorgenfreien Ferien können für die Familie nun Ende Juli starten. 

2. Gibt es nun noch Chancen, wenn die Schulbehörde schon Widersprüche zurückgewiesen hat? 

Was nun, wenn Eltern womöglich ihre Widersprüche gegen zugewiesene Schulplätze selbst geführt haben, und deren Widersprüche in letzter Zeit zurückgewiesen wurden bzw. in diesen Tagen noch zurückgewiesen werden? 

Auch diese Fälle haben ohne Weiteres noch gute Chancen, sofern an sich Erfolgsaussicht  besteht. Dies wird stets in der ersten Besprechung geklärt und festgestellt, und die Fehler in der selbst von den Eltern geführten Widerspruchsbegründung ggf. im gerichtlichen Verfahren noch geradegebogen. 

Natürlich ist es deutlich leichter, wenn ein im Schulrecht vertieft tätiger, erfahrener Fachanwalt das Verfahren von Beginn an der jeweiligen Schulplatzklage-Saison nach Versendung der Schulplatzbescheide richtig steuern kann und inhaltlich das Zielführende vortragen kann, als wenn von Eltern – oftmals leider – rechtlich bedeutungslose, oder auch mitunter sogar kontraproduktive Argumente in Widersprüchen vorgetragen wurden, die nach der Rechtsprechung rechtlich nicht maßgeblich sind oder nicht in der richtigen Weise belegt wurden. 

In diesem Jahr wurden und werden die abweisenden Widersprüche  bereits jetzt, Anfang Juni bis Ende Juni, versendet. Gleichwohl ist es auch dann noch möglich, womöglich fehlende rechtliche Argumentationen nachzutragen und zu verbessern, denn die Schulbehörden müssen insbesondere manche der mehreren Kriterien auch dann noch auf gründliche Rüge und Darlegung hin nachprüfen und nachzutragen im gerichtlichen Verfahren.  Da die Schulbehörde nun die Widerspruchsbescheide bereits an die Eltern versendet hat, sowie derzeit noch ggf. versendet, die insoweit bislang das Verfahren nur selbst führten und dabei nicht überzeugen konnten, ist jedoch die Klagefrist unbedingt einzuhalten. Andernfalls ist die Ablehnung des Widerspruchs dann bestandskfest. Zudem muss das gerichtliche Eilverfahren zügig parallel geführt werden, damit eine Entscheidung vor Ende der Schulferien – möglichst aber auch noch weit eher –, erfolgt. 

Es besteht also auch jetzt noch im Juli und August die Chance, zügig zu handeln und die Ansprüche zu prüfen und zu vertreten. 

3. Fazit

Jeder Fall eines Schulplatzanspruchs und einer Schulplatzklage ist individuell, sodass die Verfahren in der Kanzlei Schuback auch nur individuell und intensiv bearbeitet werden. Die Verfahrensführung beim Verwaltungsgericht ist komplex, will man es  gründlich führen. Daher ist die Kenntnis der Rechtsprechung ebenso wie mehrjährige intensive Erfahrung durch sehr viele geführte Schulplatzklagen bei einem Anwalt nötig, um individuell die Möglichkeiten und Chancen auszuloten und das Verfahren professionell zu führen. Auch jetzt noch, unter Einhaltung der Klagefrist – nach Versendung der abweisenden Widerspruchsbescheide zu den selbst geführten Widersprüchen – kann ein darin erfahrener Anwalt oft noch etwas „retten“ und prüfen, wie die Chancen und Möglichkeiten nun noch stehen. 

Hamburg, im Juni 2017

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht 

Iris Schuback aus Hamburg


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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