Wunschschule abgelehnt - was nun? Die Schulplatzklage

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Auch in diesem Jahr hat Rechtsanwältin Iris Schuback Schulplatzklagen ihrer Kanzlei erfolgreich durchführen können. Was aber verbirgt sich hinter diesem Begriff?

Die Eltern des Grundschülers Max Mustermann haben ihren Sohn für die weiterführende Schule zu der von ihnen sorgfältig ausgewählten Wunschschule angemeldet, ebenso haben sie sich Gedanken gemacht zu einem Zweit- und ggf. auch Drittwunsch. Dies haben sie ebenfalls mit angemeldet. Da sie in der Nähe der Wunschschule wohnen und die Vorstellung der Schule am Tag der offenen Tür für sich warb, damit man sie auswählt, haben sie sich keine weiteren Gedanken und Sorgen gemacht.

Unerwartet jedoch erhält Frau Mustermann die Zuweisung im Frühjahr 2015 für Max, indem stattdessen Max eine andere Schule zugewiesen wird. Diese Schule ist für sie für Max nicht annehmbar. Die Schulen haben aus den unterschiedlichsten Gründen nicht alle denselben guten – oder ungünstigen – Ruf, was den Eltern wie Frau Mustermann bei der Auswahl schon bekannt ist. Außerdem gibt es für viele Kinder besondere Gründe, die für nur eine einzige Schule sprechen. Frau Mustermann wendet sich an die u.a. im Schulrecht vertieft tätige Fachanwältin Iris Schuback. Diese rät nach Besprechung der Gründe für Max zu einem gerichtlichen Eilverfahren – der „Schulplatzklage“.

Was ist eine Schulplatzklage? Die „Schulpatzklage“ ist eigentlich keine Klage. Es ist ein gerichtliches Eilverfahren, denn eine Klage dauert für Max zu lange, meist zwischen 1 und 2 Jahren, und wird ein Eilverfahren benötigt.

Gibt es für eine Schule mehr Bewerber als freie – berechnete – Plätze, so ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Hierbei gelten nach dem beantragten Wunsch weitere Kriterien, die sich teils aus dem Schulgesetz des jeweiligen Landes ergeben, ergänzend aber aus einer Vielzahl weiterer untergesetzlicher Rechtsgrundlagen, sowie des Weiteren durch eine sehr umfangreiche Detailrechtsprechung.

In diesem wird die Auswahl der Bewerber durch die Schule bzw. Schulbehörden im Verteilerverfahren vom im Schulrecht vertieft tätigen Fachanwalt kritisch auf den Prüfstand gestellt. Fehler bei der Auswahl der Bewerber auf die freien Plätze können an jeder Stelle des Verfahrens gemacht werden und werden vom Fachanwalt geprüft und aufgedeckt und dem Gericht vorgestellt:

so z.B. bei der Berechnung der zu vergebenden Schulplätze; bei der Auswahl der Bewerber auf die vorhandenen geplanten und nach den jeweiligen Zügen berechneten Schulplätzen der jeweiligen Ziel-Schule und der korrekten Anwendung der Auswahlkriterien sowie der Prioritäten; bei den Verfahrensabläufen, auch z.B. auch beim Losverfahren, welches teilweise in manchen Ländern zulässig ist am Ende der Auswahl bei Gleichstand; bei der Beurteilung von Härtefallgründen; bei den Berücksichtigungen von Inklusions-Bedarf; und weiteren Gesichtspunkten. Erst im gerichtlichen Verfahren werden die tatsächlich erfolgten Verteilungen offen gelegt.

Dieses Verfahren der Schulplatzeilklage ist möglich sowohl für die Einschulung wie für die Auswahl in die weiterführenden Jahrgangsstufen und sollte nicht zu lange damit nach Einlegung des Widerspruchs abgewartet werden, um die Chancen zu erhöhen. Die rechtzeitige Aufsuchung eines spezialisierten Anwalts kann helfen, u.U. ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

Die Aufbereitung des Stoffes der Schulplatzeilklage ist – will man es gründlich machen – ebenso wie die Widerlegung der anschließend oftmals eintreffenden Einwendungen der Schulbehörden - ein für den Anwalt recht intensives Verfahren. Gründliche Arbeit lohnt sich hier aber, da meist Fehler gefunden werden bzw. Gründe für eine ganz bestimmte Schule durchgebracht werden können.

In der Kanzlei der Rechtsanwältin Schuback sind in den letzten Jahren die Schulplätze durch gerichtliche Entscheidung, durch Nachgeben der Schulbehörden, sobald der gerichtliche Eilantrag erhoben und begründet wurde, erreicht worden, zumindest aber durch Vergleichseinigungen für übereinstimmend gefundene Schulen. Immerhin: das Kind bleibt für die Dauer seiner gesamten Schullaufbahn im Regelfall auf der einmal zugewiesenen Schule, so dass dieses Verfahren für Kind und Eltern hilfreich und wichtig sein kann.

Mit der Schulplatzeilsache sollte nicht zu lange zugewartet werden nach Erhalt des Zuweisungsbescheides, da spätestens zum Ende der Sommerferien die Angelegenheit beim Verwaltungsgericht ggf. in 2 Eil-Instanzen geklärt sein muß. Es ist daher anzuraten, die Kanzlei direkt nach Erhalt des Ablehnungsbescheides zur Beratung aufzusuchen, denn frühzeitig sind oft Einigungslösungen möglich und erhält auch das Verwaltungsgericht genügend Zeit für die gründliche und damit oft erfolgversprechende Prüfung.

Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Iris Schuback


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