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Schwarzarbeit im Rettungsdienst – sind Notärzte Scheinselbstständige?

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Ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern sorgt aktuell für Aufregung im Rettungswesen. Angeblich soll es ab sofort generell verboten sein, dass Notärzte selbstständig tätig sind. Das Bundessozialgericht soll dieses Verbot ausdrücklich bestätigt haben.

Diese Meldungen sind irreführend: Weder gibt es ein generelles Verbot der Selbstständigkeit von Notärzten, noch hat das Bundessozialgericht dieses Verbot bestätigt. Das BSG hat sich in seinem Beschluss vom 01.08.2016 (B 12 R 19/15 B) mit der Frage der Scheinselbstständigkeit inhaltlich überhaupt nicht beschäftigt.

Einzelfallentscheidung des LSG

In dem Urteil des LSG Mecklenburg ging es um einen Notarzt, der hauptamtlich als Oberarzt bei einem Universitätsklinikum beschäftigt war, und daneben für den örtlichen Träger des Rettungsdienstes Notarztdienste auf selbstständiger Basis durchführte. Beide Parteien hatten eine Statusklärung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt. Die Clearingstelle hatte festgestellt, dass die Notarzttätigkeit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist. Die dagegen erhobene Klage war vor dem Landessozialgericht erfolglos. In den Medien wurde anschließend u.a. berichtet, dass Notarztdienst Schwarzarbeit sei.

Differenzierte Betrachtung notwendig

Solche Meldungen führen in die Irre. Die Lage ist differenzierter: Der Fall des LSG Mecklenburg ist ein Einzelfall dessen Sachverhaltskonstellation nicht 1:1 auf jeden Rettungsdienst übertragen werden kann. Die Rettungsdienste im Bundesgebiet arbeiten vielfach mit selbstständigen Notärzten. Viele Vertragsgestaltungen mag man durchaus kritisch sehen. Man muss aber verschiedene Grundkonstellationen unterscheiden, die auch zu unterschiedlichen Beurteilungen führen können und in der Rechtsprechung der Sozialgericht auch durchaus unterschiedlich beurteilt werden:

  • Es gibt Krankenhäuser mit angegliedertem Rettungsdienst, die ihre versicherungspflichtig beschäftigten Ärzte zusätzlich auf Honorarbasis im Rettungsdienst einsetzen.
  • Zahlreiche Notärzte arbeiten ausschließlich als Freelancer, üben also den Notarztdienst hauptberuflich selbstständig an unterschiedlichen Standorten aus,
  • Niedergelassene Ärzte mit eigener Praxis übernehmen gelegentlich an Wochenenden die eine oder andere Schicht im Rettungsdienst, um sich etwas hinzu zu verdienen.

Wie so oft: Jeder Fall ist anders. Nicht nur jeder Arzt muss einzeln betrachtet werden, sondern streng genommen sogar jeder einzelne Auftrag jedes einzelnen Arztes. Darauf hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern in den Gründen seiner Entscheidung sogar ausdrücklich hingewiesen. Es heißt dort: „Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit des Beigeladenen (Anmerkung: gemeint ist der Notarzt) sind darüber hinaus die Verhältnisse nach Annahme – also bei Durchführung – des einzelnen Auftrages. (…) Wertungsmaßstab ist jeweils der einzelne vergebene Auftrag ...“

LSG Mecklenburg-Vorpommern – Urteil vom 28.04.2015 – L 7 R 60/12 (Link: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=0.jp35?showdoccase=1&doc.id=JURE150015059&st=ent)

Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das seinen Entscheidungen die Regel zugrunde legt: „Maßgebend sind die Verhältnisse nach Annahme – also bei Durchführung – des einzelnen Auftrags“

BSG – Urteil vom 25.04.2012 – B 12 KR 24/10 R (Link: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=156013&exportformat=HTM)

Deshalb aus dem Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern kein generelles Verbot der Selbstständigkeit im Rettungsdienst abgeleitet werden. Selbstständigkeit im Rettungsdienst ist also nicht generell verboten!

Worüber hat das Bundessozialgericht entschieden?

Das BSG darf eine Revision nur zulassen, wenn bestimmte Revisionsgründe vorliegen. In dem Notarzt-Fall lagen diese Gründe nicht vor. Die Revisionsbeschwerde wurde vom BSG aus rein formellen Gründen zurückgewiesen. In dem Beschluss heißt es: Der Kläger hat in der Begründung seines Rechtsmittels keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet. Die Revision wurde also nicht zugelassen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage der Scheinselbstständigkeit findet sich in dem Beschluss nicht. Das Gericht hat den Beschluss bislang nicht einmal veröffentlicht. Man kann aber eine Abschrift beim BSG anfordern.

Wie geht es weiter?

Die vorstehenden Ausführungen bedeuten nicht, dass das Problem der Scheinselbstständigkeit im Rettungswesen nicht existiert. Wichtig ist jedoch eine differenzierte Betrachtung. Jedes einzelne Auftragsverhältnis ist individuell zu analysieren. Die Abgrenzung zwischen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Selbstständigkeit ist gesetzlich nicht exakt definiert. Die Sozialgerichte haben in ständiger Rechtsprechung eine Fülle von Kriterien entwickelt, nach denen in jedem einzelnen Fall die Grenzziehung vorzunehmen ist. Mit Hilfe dieser Kriterien ist abzuwägen, ob eine Tätigkeit abhängig oder selbstständig ist. Sofern die Rettungsdienste sich nicht von dem Modell des selbstständigen Notarztes verabschieden wollen, werden sie nicht umhinkommen, sich jeden einzelnen Fall genau anzusehen. Ggf. muss eine Statusklärung beantragt werden, um Rechtssicherheit zu erzielen.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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