Schwarzfahren – ein strafbares Hobby

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Wenn man in der Hektik Berlins unter Zeitdruck gerade noch die ersehnte U-Bahn erwischt, freut man sich, wenn sich die Türen schließen und man im Zug ist. Die Freude verfliegt aber schnell wieder, wenn man dann gebeten wird, seinen Fahrschein zu zeigen, aber vor der Fahrt keine Zeit mehr war, um einen solchen zu kaufen. Schwarzfahren ist nicht nur im Moment einer Fahrscheinkontrolle sehr unangenehm, es kann auch sehr unangenehme strafrechtliche Folgen haben. Im schlimmsten Fall droht eine Freiheitsstrafe.

Was ist aber eigentlich „Schwarzfahren“? Einen solchen Straftatbestand gibt es nicht. Wenn man beim Schwarzfahren erwischt wurde, droht z.B. eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betruges, Urkundenfälschung oder Leistungserschleichung.

Wenn man sich für das Schwarzfahren einen eigenen Fahrschein herstellt oder gebraucht, macht man sich wegen Urkundenfälschung gem. § 267 StGB strafbar. Die Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Urkundenfälschung setzt voraus, dass zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht wird. Die Kontrolleure erkennen in der Regel schnell, wann ein Fahrschein gefälscht ist.

Unter gewissen Umständen erfüllt das Schwarzfahren auch den Tatbestand des Betruges gem. § 263 StGB. Das ist dann der Fall, wenn man dem Kontrolleur einen gefälschten Fahrschein vorzeigt oder bei der Feststellung der Personalien falsche Angaben über seine Person macht. Ein Betrug erfordert, dass das Vermögen eines anderen aufgrund einer Täuschung über wahre Tatsachen beschädigt wird, indem man einen Irrtum erregt oder unterhält. Durch das Vorzeigen eines gefälschten Fahrscheines oder der Angabe von falschen Personalien will man verhindern, dass der Kontrolleur das erhöhte Beförderungsentgelt einfordert. Der Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Besonders gefährlich wird es, wenn man von einer Privatperson einen vermeintlich unbenutzten Fahrschein kauft. Denn diese Fahrscheine werden häufig manipuliert, indem der erste Stempel mit Wachs oder durch Kratzen mit einer Rasierklinge entfernt wurde. Stellen die Kontrolleure fest, dass der Fahrschein mehrfach gestempelt und somit manipuliert wurde, wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Wer lediglich vorsätzlich ohne Fahrschein fährt, macht sich wegen Erschleichens von Leistungen gem. § 265a StGB strafbar. Denn dort wird mit Strafe bedroht, wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Das Gesetz sieht für diesen Fall eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Wer also beim Schwarzfahren erwischt wird, zahlt nicht nur ein erhöhtes Beförderungsentgelt, sondern muss auch mit einer Freiheits- oder Geldstrafe rechnen. Besonders unangenehm ist, wenn dazu noch ein Eintrag im Bundeszentralregister erfolgt.

Der Beitrag wurde mitgeteilt von Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg. Weitere Informationen zum Schwarzfahren finden Sie auf der Seite:

www.schwarzfahren-berlin.de

 


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