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Schwarzfahren ist kein Kavaliersdelikt

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Ohne gültigen Fahrausweis die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen, das kann teuer werden. Schwarzfahren ist nicht nur ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen. Neben zivilrechtlichen Konsequenzen drohen auch strafrechtliche Sanktionen. Denn dies stellt eine Straftat dar, die Gerichte – gerade bei Wiederholungstätern – durchaus hart bestrafen.

Je nach Begehungsform kann das Schwarzfahren verschiedene Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllen:

Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB

Gemäß § 265a StGB macht sich wegen des Erschleichens von Leistungen strafbar, wer sich die Beförderung in der Absicht erschleicht, dafür nicht zu bezahlen. Dieser Tatbestand ist beispielsweise erfüllt, wenn man eine bereits verbrauchte Fahrkarte erneut entwertet. Umgekehrt ist hiervon nicht erfasst, wenn man etwa seine Monatskarte vergessen hat. Dies ist allenfalls ein zivilrechtlich relevanter Verstoß gegen die Pflichten aus dem Beförderungsvertrag.

Urkundenfälschung, § 267 StGB

Wegen Urkundenfälschung macht man sich gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar, wenn man zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht bzw. eine solche gebraucht. Es ist also dringend davon abzuraten, das Gültigkeitsdatum von Fahrkarten oder Tickets zu manipulieren.

Besonders heimtückisch schlagen hier Betrüger zu. Wenn in der Rushhour lange Schlangen vor dem Fahrkartenautomaten stehen, schlagen sie zu und versuchen, manipulierte Fahrscheine an den Fahrgast zu bringen. Für den Laien sind die Manipulationen an den Tickets oft kaum zu erkennen, wenn zum Beispiel der Stempelaufdruck mechanisch rasiert wurde. Der Fahrkartenkontrolleur sieht hingegen den „falschen Fuffziger“ meist auf den ersten Blick. Für den Fahrgast hat dies trotzdem Folgen, denn schon allein der Gebrauch ist strafbar.

Betrug, § 263 StGB

Darüber hinaus kommt auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 StGB in Betracht. Hierunter fallen Sachverhalte, in denen der Fahrgast beispielsweise einen gefälschten Fahrschein zeigt und damit vortäuscht, dafür bezahlt zu haben. Das gilt ebenfalls, wenn er zwar einräumt, keinen Fahrschein zu haben, im Anschluss dann aber falsche Angaben zu seinen Personalien macht. Bemerkt der Kontrolleur nicht, dass die Angaben falsch sind, ist der Straftatbestand erfüllt.

Strafmaß

Schwarzfahren kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Besonders streng sind Richter bei Wiederholungstätern. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte kürzlich über einen Schwarzfahrer zu urteilen, der vier Mal erwischt worden war. Es stellte sich heraus, dass er bereits vier Mal wegen Erschleichen von Leistungen verurteilt worden war, die Verurteilungen fielen zudem in den Zeitraum der Schwarzfahrten, die ihm nun zur Last gelegt wurden. Der 5. Strafsenat bestätigte, dass der Schwarzfahrer zu Recht von der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden war. Die Strafe war zur Bewährung ausgesetzt.

(OLG Hamm, Urteil v. 10.02.2015, Az.: 5 RVs 76/14)

(WEL)

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