„Schwarzfahren“ mit gültigem Ticket? Karimi erläutert auf SAT.1

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1. Rechtsanwalt Roosbeh Karimi im SAT1 Frühstücksfernsehen

Ausgangspunkt: In der Münchner U-Bahn schaffte es eine Rentnerin nicht, ihren gültigen Fahrausweis „rechtzeitig” dem Kontrolleur vorzuzeigen. Daraufhin erhielt sie nach Aufnahme ihrer Personalien direkt vor Ort sollte noch ein Schreiben, in dem sie zur Zahlung der vertragsgemäßen Strafe, das bekannte „erhöhte Beförderungsentgelt“, in Höhe von 60,00 Euro aufgefordert wurde. Ihren Fahrausweis konnte sie im Übrigen nach insgesamt etwas mehr als einer Minute doch noch vorzeigen – für den Kontrolleur zu spät.

2. Welche Pflichten hat der Fahrgast öffentlicher Verkehrsbetriebe?

Eine feste gesetzliche Regelung gibt es nicht. Der gültige Fahrausweis muss nur tatsächlich mitgeführt werden und ist im Falle einer Kontrolle vorzuzeigen. Die Argumentation der Münchner Verkehrsbetriebe, die nicht völlig unberechtigt ist, lautet, dass wenn für jede zu kontrollierende Person 60 Sekunden verwendet würden, eine effektive Kontrolle nicht mehr stattfinden könne.

Dennoch ist in diesem Fall klar: Damit kann das Unternehmen nicht durchkommen. Sollte es zu einem Gerichtsprozess kommen, stehen die Chancen der Verkehrsbetriebe auf die 60 Euro nicht besonders gut. Schließlich hätte in der Zeit, in der die Rentnerin ihr Ticket sucht, der Kontrolleur durchaus andere Fahrgäste kontrollieren können. Einer älteren Rentnerin ist selbstverständlich mehr Zeit einzuräumen. Das Argument der Münchner Verkehrsbetriebe ist vollständig entkräftet.

3. Musste die Rentnerin zahlen?

Die jährige 78-Rentnerin bat im Nachhinein bei den Verkehrsbetrieben um Erlass der Strafe – ihre Bitte prallte jedoch beim Unternehmen ab. Erst nach Einschaltung der SAT.1-Redaktion wurde die Strafe doch noch erlassen. Völlig zu Recht, wie Herr Rechtsanwalt Karimi im Video erklärt.

Hier gibt es den Beitrag:

https://www.sat1.de/tv/fruehstuecksfernsehen/video/1-strafe-trotz-gueltiger-fahrkarte-wegen-verzoegertem-vorzeigen-des-tickets-clip


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