Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Schwerbehinderte – Befreiung von GEZ-Gebühr

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Kranke und insbesondere schwerbehinderte Menschen können sich von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen. Vom regelmäßigen Berechtigungsnachweis ist aber nicht jeder befreit. Die Pflicht, Rundfunkgebühren zu zahlen, entfällt nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) für einzelne Menschen und deren Ehegatten. Neben Empfängern bestimmter Sozialleistungen steht diese Möglichkeit Personen mit gesundheitlichen Problemen offen - darunter insbesondere seh- und hörbehinderten Mitmenschen.

Befreiung hängt von Bewilligungszeitraum des Bescheids ab

Die Befreiung erfolgt nur auf Antrag. Diesem muss bei Sozialleistungsempfang der entsprechende Bescheid des Leistungsträgers beiliegen. Das gilt auch für behinderte Menschen, die aufgrunddessen Sozialhilfe erhalten. Da Leistungen in der Regel befristet erfolgen, gilt die GEZ-Befreiung nur solange diese bewilligt sind. Nach Ablauf muss eine Berechtigung daher immer wieder neu gegenüber den Rundfunkanstalten nachgewiesen werden. Dagegen wehrte sich ein schwerbehinderter Kläger. Er berief sich auf eine Regelung im RGebStV nach der auch eine unbefristete Befreiung möglich sei. Seine Ansicht stehe dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach Rentner und auf Dauer erwerbsunfähige Personen nach Ablauf bewilligter Sozialleistungen keine Folgeanträge mehr stellen müssten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis sah jedoch keine Möglichkeit, ihm die wiederkehrende Vorlagepflicht zu nehmen.

Unbefristete GEZ-Befreiung nur für bestimmte Personengruppen

Das vom Kläger angeführte BSG-Urteil befreie nach Ansicht der Richter allein von Folgeanträgen zum weiteren Leistungserhalt. Daran anknüpfende Anträge - wie der im Streit stehende - seien davon nicht umfasst. Außerdem stehe eine unbefristete Gebührenbefreiung nur solchen Menschen offen, die einen Feststellungsbescheid beziehungsweise einen Schwerbehindertenausweis mit der Eintragung des Zeichens „RF" vorlegten. Darunter fallen Schwerbehinderte, die nicht nur vorübergehend einen Behinderungsgrad von 80 aufweisen und deshalb an öffentlichen Veranstaltungen nicht ständig teilnehmen können sowie Seh- und Hörgeschädigte mit einem deshalb gegebenen Behinderungsgrad von wenigstens 60. Der Kläger gehöre trotz seines Grades der Behinderung von 70 und des Merkzeichens „G" nicht dazu. Außerdem habe er keinen anderslautenden Feststellungsbescheid, sondern lediglich einen befristeten Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde vorgelegt. Auch wenn der Bescheid im Übrigen unbefristet ist, kann die Befreiung höchstens drei Jahre betragen, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist. Nachdem auch kein Härtefall für den Kläger feststand, muss er die Nachweise auch zukünftig erbringen.

(OVG Saarlouis, Beschluss v. 30.03.2012, Az.: 3 A 242/10)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: