Schwerbehinderung – Ab wann gilt der besondere Kündigungsschutz?

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Kündigungsschutz gleichgestellter behinderter und schwerbehinderter Menschen

Schwerbehinderte Menschen und behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.

Im Falle einer Gleichstellung gelten die besonderen Schutzvorschriften des Schwerbehindertenrechts für Arbeitnehmer auch für gleichgestellte behinderte Menschen. Gerade im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes können sich hier Vorteile für gleichgestellte Menschen ergeben.

Rechtsprechung des BAG zum Zeitpunkt des besonderen Kündigungsschutzes

Ein Antrag auf Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit oder ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft entfaltet seine Wirkung grundsätzlich ab Eingang. Hiervon abweichend hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz nur greift, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Antrag auf Gleichstellung oder Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mind. 3 Wochen vor Zugang der Kündigungserklärung
  • das Versorgungsamt oder die zuständige Behörde beziehungsweise die Agentur für Arbeit haben innerhalb der 3-Wochenfrist keine Entscheidung getroffen.

Ausgestaltung des besonderen Kündigungsschutzes

Zur Wirksamkeit der Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen bedarf es der Beteiligung

  1. der Schwerbehindertenvertretung 
  2. des Betriebsrats 
  3. des Integrationsamtes

Die Beteiligung aller drei Parteien führt zugunsten des Arbeitnehmers letztlich zu einer Ausweitung des Sonderkündigungsschutzes. Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung sind vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. Das Integrationsamt muss zur Wirksamkeit der Kündigung dieser zustimmen.

Zwar führt die fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung und auch die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der betroffene schwerbehinderte Mensch muss den Grund der Unwirksamkeit jedoch auch geltend machen, und zwar innerhalb einer 3-Wochen-Frist nach Zugang der Kündigung. Innerhalb dieser Frist ist eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben.

Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung trotz der unterbliebenen Anhörung oder Zustimmung gem. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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