Sechs Monate Probezeit bei sechs Monaten Befristung – klug oder unwirksam? Zur Probezeit bei Befristung
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Ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer Probezeit, die genauso lange dauert wie das gesamte Arbeitsverhältnis?
Das hört sich nicht nur fragwürdig an, sondern ist in der Regel auch unwirksam!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt klar: Eine solche Probezeitvereinbarung ist unverhältnismäßig. Doch bedeutet das, dass der Arbeitsvertrag gar nicht gekündigt werden kann? Nein, das BAG hat entschieden: Eine ordentliche Kündigung ist möglich – allerdings nicht mit der verkürzten Frist aus § 622 Abs. 3 BGB. Was bedeutet das konkret für Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Hier die wichtigsten Punkte!
Sachverhalt
Ein Autohaus stellte einen Kfz-Meister befristet für sechs Monate ein. Gleichzeitig wurde im Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart – also exakt so lange, wie der gesamte Arbeitsvertrag lief. Während der Probezeit sollte laut Vertrag eine Kündigung beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen möglich sein. Nach knapp zwei Monaten kündigte das Autohaus – unter Berufung auf die kurze Kündigungsfrist aus § 622 Abs. 3 BGB. Doch war das rechtens?
Die Entscheidung des BAG
Das BAG stellte klar: Die Kündigung war wirksam – aber nicht mit der kurzen Probezeitfrist! Denn die Regelung in § 15 Abs. 3 TzBfG besagt, dass eine Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis im Verhältnis zur Gesamtdauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen muss. Eine Probezeit, die die gesamte Befristungsdauer umfasst, ist unverhältnismäßig und daher unwirksam.
Folgen der unwirksamen Probezeitvereinbarung
Da die Probezeitregelung unwirksam war, konnte sich das Autohaus nicht auf die verkürzte Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB berufen. Stattdessen galt die normale gesetzliche Kündigungsfrist aus § 622 Abs. 1 BGB.
Kernpunkte der BAG-Entscheidung:
Eine Probezeit darf nicht die gesamte Dauer eines befristeten Vertrags umfassen.
Ist die Probezeit unverhältnismäßig, ist die entsprechende Regelung unwirksam.
Die Kündigung bleibt möglich, aber es gilt die normale Kündigungsfrist aus § 622 Abs. 1 BGB.
Eine gesondert vereinbarte Kündigungsregelung kann wirksam bleiben, wenn sie unabhängig von der Probezeit besteht.
Aber: Bedeutet die Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis gar nicht mehr gekündigt werden konnte? Das BAG entschied sich für eine vermittelnde Lösung: Eine Kündigung war möglich, da die Vereinbarung über die Kündbarkeit sprachlich und inhaltlich von der unwirksamen Probezeitregelung getrennt war. Da die Parteien grundsätzlich eine Kündigungsmöglichkeit während der Befristung gewollt hatten, blieb diese bestehen – allerdings mit der normalen Kündigungsfrist.
Praxisausblick
Arbeitgeber sollten bei befristeten Verträgen darauf achten, dass die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses steht. Eine unverhältnismäßig lange Probezeit kann dazu führen, dass die gewünschten Probezeitregelungen unwirksam sind und sich Arbeitgeber nicht auf die verkürzte Kündigungsfrist berufen können.
Empfehlungen für Arbeitgeber:
🟠 Probezeiten in befristeten Verträgen verhältnismäßig gestalten.
🟠 Die Kündigungsregelung klar und unabhängig von der Probezeit formulieren.
🟠 Verträge sorgfältig prüfen lassen, um unwirksame Klauseln zu vermeiden.
Fazit: Auch wenn eine unwirksame Probezeitvereinbarung vorliegt, bleibt das Arbeitsverhältnis dennoch kündbar – aber mit der regulären Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten ihre Verträge prüfen lassen, um unnötige Streitigkeiten zu vermeiden!
Dieser Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung wieder. Er wird nicht aktualisiert und vermag nur einen allgemeinen Überblick zu geben. Er kann und soll eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

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