Selbstbehandlung von ADHS mit Kokain und MDMA

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Maßregeln der Besserung und Sicherung


Um die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen, die im Zuge einer Abhängigkeit begangen wurden, enthält das Strafgesetzbuch (StGB) neben Strafen auch Maßregeln der Besserung und Sicherung. Sie können entweder neben oder anstatt einer Strafe zum Einsatz kommen und sind in den §§ 61 ff. StGB normiert. So regelt der § 64 StGB beispielsweise die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Im Satz 1 heißt es:


„Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.“


Behandlung von ADHS mit Drogen


In seinem Beschluss vom 22. November 2022 hat der Bundesgerichtshof (5 StR 416/22) die Frage beantwortet, wann ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt. Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei sah es von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ab. Der Angeklagte behandelte seine Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) seit mehreren Jahren selber mit Betäubungsmitteln. Zuerst mit Cannabis und als die Wirkung irgendwann nicht mehr ausreichte, fing er mit dem Konsum von Kokain und MDMA an. Neben diesen nahm er auch noch weitere Betäubungsmittel ein. Nachdem er erfuhr, dass seine Freundin schwanger ist, entschied er, seinen Konsum einzustellen, und schaffte dies auch kurz vor einer Inhaftierung in anderer Sache. Aufgrund seiner selbstständigen Einstellung des Konsums, nahm die Strafkammer an, dass der Angeklagte nicht substanzabhängig ist und ein Hang im Sinne des § 64 StGB nicht vorliegt.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


In seinem Beschluss stellt der Bundesgerichtshof jedoch fest, dass den Ausführungen des Landgerichts ein rechtsfehlerhaftes Verständnis zur Definition des Hanges im Sinne von § 64 StGB vorliegt. Demnach muss für das Vorliegen eines Hanges nach § 64 StGB noch nicht der Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht sein. Stattdessen reicht es schon aus, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Die jahrelange Abhängigkeit des Angeklagten legt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes einen Hang nahe. Dass der Angeklagte in der Lage war, den Konsum von Betäubungsmitteln kurzfristig einzustellen, steht dem Vorliegen eines Hanges nicht entgegen, sodass die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge Erfolg hat.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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